Ambulant heißt: Aufnahme, Eingriff und Entlassung am selben Tag. In Deutschland regeln der Katalog nach § 115b SGB V (AOP-Vertrag) und seit 2024 die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG), welche Eingriffe ambulant erbracht werden können. Der Anteil ambulanter Eingriffe wächst, und damit auch der Anteil älterer und vorerkrankter Patienten. Für die Anästhesie folgt daraus eine Verschiebung der Frage: Nicht das Alter oder die ASA-Klasse entscheidet, sondern ob Patient, Eingriff und Versorgung zu Hause zusammenpassen.
Die britische Leitlinie zur ambulanten Chirurgie empfiehlt ausdrücklich, keine starren Grenzen für Alter, ASA-Klasse oder BMI festzulegen (Bailey 2019). Maßgeblich sind der funktionelle Zustand und die Stabilität der Begleiterkrankungen. Ein 82-jähriger, gut belastbarer Patient mit eingestelltem Hypertonus ist für eine Kataraktoperation oder Leistenhernie besser geeignet als ein 55-Jähriger mit dekompensierter Herzinsuffizienz. Drei Fragen strukturieren die Auswahl: Ist der Patient medizinisch stabil? Ist der Eingriff für die ambulante Versorgung geeignet, mit geringem Blutverlust, beherrschbarem Schmerz und rascher Rückkehr zu Essen und Trinken? Ist die Versorgung zu Hause gesichert?
| Bereich | eher ungeeignet | Evidenz, Hinweis |
|---|---|---|
| Herz und Kreislauf | instabile Angina, dekompensierte Herzinsuffizienz, symptomatische Klappenerkrankung, frischer Infarkt | Abklärung wie bei stationären Eingriffen |
| Atmung | Sauerstoffpflicht in Ruhe, unbehandelte schwere Schlafapnoe mit Opioidbedarf | SAMBA-Konsensus 2012 |
| Stoffwechsel | schlecht eingestellter Diabetes mit Hypoglykämieneigung | SAMBA-Konsensus 2010 |
| Adipositas | hoher BMI mit unbehandelter Schlafapnoe oder Organfolgen | BMI allein kein Ausschlussgrund (Bailey 2019) |
| Kinder | ehemalige Frühgeborene unter 60 Wochen postmenstruell | Apnoerisiko (Coté 1995) |
| Soziales | keine erwachsene Begleitperson, keine Erreichbarkeit einer Klinik | Bailey 2019 |