Weiterbildung, allgemeine Inhalte · Stufe WBJ 1

Ärztliche Leichenschau: Todesfeststellung, Todesart und Todesbescheinigung

Die Leichenschau ist die letzte ärztliche Untersuchung und oft die einzige Gelegenheit, einen nicht natürlichen Tod zu erkennen. Diese Einheit zeigt, wie Sie sie sorgfältig durchführen und die Todesbescheinigung richtig ausfüllen.

Neufassung für das E-Learning aus dem Bestattungsgesetz NRW, der S1-Leitlinie zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau, der Personenstandsverordnung und der rechtsmedizinischen Literatur. Eigene Schemata und Rechner.
Lernziele
  • Die Pflichten nach § 9 BestG NRW benennen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod richtig handeln.
  • Sichere von unsicheren Todeszeichen unterscheiden und Scheintod-Risiken kennen.
  • Die Leichenschau systematisch an der unbekleideten Leiche durchführen.
  • Die Todeszeit mit Befunden und der Temperaturmethode abschätzen.
  • Die Todesart begründet einordnen und die Kausalkette korrekt eintragen.
  • Todesfälle nach ärztlichen Maßnahmen und auf der Intensivstation richtig einordnen.

Zu dieser Lerneinheit

  1. Fünf Lektionen mit zwei Rechnern, danach Fälle, Aufgaben und ein Abschlussquiz.
  2. Die Rechner sind Lernhilfen; maßgeblich sind Landesrecht, Befund und im Zweifel die Rechtsmedizin.
  3. Zur Vertiefung passen Lebensende, Therapiezieländerung sowie Organspende und Transplantationsmedizin.

Lektion 1

Rechtsgrundlagen in NRW

Die Leichenschau ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt sie § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW). Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, nach der Aufforderung unverzüglich die unbekleidete Leiche persönlich zu besichtigen, sorgfältig zu untersuchen und die Todesbescheinigung auszustellen. Bei Todesfällen im Krankenhaus veranlasst die Leitung die Leichenschau; in der Praxis übernimmt das der behandelnde oder diensthabende Arzt. Die Pflicht gilt auch bei Totgeburten.

Die Leichenschau hat mehrere Aufgaben: den Tod sicher feststellen, Todeszeit, Todesart und Todesursache bestimmen, übertragbare Krankheiten erkennen und die Grundlage der Todesursachenstatistik schaffen. Vor allem aber soll sie nicht natürliche Todesfälle erkennen. In einer multizentrischen deutschen Studie wurden viele nicht natürliche Todesfälle bei der Leichenschau nicht erkannt (Brinkmann 1997).

Tabelle 1: Pflichten bei der Leichenschau in NRW
SituationPflicht
jede Leichenschauunverzüglich, persönlich, an der unbekleideten Leiche, sorgfältig; Todesbescheinigung ausstellen
Anhaltspunkte für nicht natürlichen TodLeichenschau abbrechen, Polizei unverzüglich unterrichten, nichts an Leiche und Umgebung verändern
Identität nicht feststellbarnach der Leichenschau Polizei unterrichten
Todesart ungeklärtPolizei unterrichten, wie auf der Todesbescheinigung vorgesehen
Feuerbestattungvor der Einäscherung zweite Leichenschau durch einen dafür bestimmten Arzt
Ablauf der ärztlichen LeichenschauTod feststellensichereTodeszeichenUntersuchenunbekleidet,vollständigTodeszeitBefunde,UmständeTodesartnatürlich, nichtnatürlich, ungeklärtnatürlichBescheinigungausstellennicht natürlichabbrechen,PolizeiungeklärtPolizeiunterrichtenBei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod wird die Leichenschau abgebrochen; bis zum Eintreffen derPolizei wird nichts verändert, auch keine Zugänge entfernt. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 1: Ablauf der ärztlichen Leichenschau. Eigene Darstellung

Übung 1.1

Lektion 2

Todesfeststellung und Todeszeit

Der Tod wird an sicheren Todeszeichen festgestellt. Unsichere Zeichen wie Pulslosigkeit, Atemstillstand, fehlende Reflexe, Blässe oder Abkühlung reichen nicht, weil sie auch bei einem Scheintod vorkommen. Gefährdet sind Patienten mit Unterkühlung, Vergiftung durch Alkohol, Schlafmittel oder Opioide, nach Stromunfall, bei Urämie und bei Schädel-Hirn-Trauma. Ohne sichere Todeszeichen wird reanimiert oder weiter beobachtet.

Tabelle 2: Sichere Todeszeichen (Richtwerte nach Madea 2010)
ZeichenZeitlicher Verlauf und Hinweise
Totenfleckeerste nach etwa 20 bis 30 Minuten an abhängigen Körperpartien; zunächst wegdrückbar, später nicht mehr; Farbe beachten, hellrot etwa bei Kohlenmonoxidvergiftung oder Kälte
Totenstarrebeginnt nach etwa 2 bis 4 Stunden am Kiefergelenk, vollständig nach etwa 6 bis 8 Stunden, löst sich nach 2 bis 3 Tagen; temperaturabhängig
Fäulnisgrünliche Verfärbung im rechten Unterbauch, dann Durchschlagen des Venennetzes; bei Wärme früher
nicht mit dem Leben vereinbare Verletzungenetwa Abtrennung des Kopfes, Zerstörung des Gehirns
irreversibler Hirnfunktionsausfallnach der Richtlinie der Bundesärztekammer festgestellt

Die Todeszeit ergibt sich aus Umständen, Befunden und Messungen. Totenflecke und Totenstarre geben grobe Zeitfenster. Genauer ist die Temperaturmethode nach Henßge, die den Abfall der Körperkerntemperatur modelliert. Sie setzt eine rektale Messung und die Umgebungstemperatur am Auffindeort voraus.

Todeszeit nach der Temperaturmethode

Formel nach Henßge 1988 aus Rektaltemperatur, Umgebungstemperatur, Körpergewicht und Korrekturfaktor für Bekleidung und Umgebung (1,0 entspricht unbekleidet, trocken, ruhende Luft). Lernhilfe; die rechtsmedizinische Schätzung kombiniert mehrere Methoden.

geschätzte Liegezeit
Streubereich

Übung 2.1

Lektion 3

Durchführung der Leichenschau

Die Leichenschau erfolgt an der vollständig entkleideten Leiche bei ausreichendem Licht. Untersucht wird systematisch vom Kopf bis zu den Füßen, von vorn und von hinten. Besonders geachtet wird auf die behaarte Kopfhaut, die Augenbindehäute auf punktförmige Blutungen, Mund und Nase, den Hals auf Würgemale oder Strangmarken, die Hände auf Abwehrverletzungen, Einstichstellen und alle Körperöffnungen.

Evidence Box

Punktförmige Blutungen in den Augenbindehäuten und der Gesichtshaut sind ein Warnzeichen für Gewalt gegen den Hals. Sie kommen auch bei Reanimation und manchen natürlichen Todesursachen vor, verlangen aber immer eine Erklärung. Wer sie findet und nicht erklären kann, stuft die Todesart als ungeklärt ein.

Im Krankenhaus kennt der Arzt die Vorgeschichte; das erleichtert die Einordnung, verführt aber zur Oberflächlichkeit. Auch hier wird die Leiche vollständig untersucht. Ist die Todesart nicht natürlich oder ungeklärt, bleiben Tubus, Katheter, Drainagen und Zugänge liegen, und Unterlagen werden gesichert. Ob sich Notärzte im Rettungsdienst auf die Todesfeststellung beschränken dürfen und die vollständige Leichenschau veranlassen, regeln die Länder unterschiedlich; die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod gilt immer.

Übung 3.1

Lektion 4

Todesart, Todesursache und Bescheinigung

Die Todesart hat rechtliche Folgen und wird deshalb streng bestimmt. Natürlich ist ein Tod nur, wenn eine dokumentierte innere Erkrankung ihn erklärt und keine Anhaltspunkte für äußere Einflüsse bestehen. Nicht natürlich ist ein Tod durch Unfall, Suizid, Fremdeinwirkung oder Vergiftung, auch wenn er erst Wochen später an einer Folge eintritt. Ungeklärt ist die Todesart, wenn keine der beiden Einordnungen sicher möglich ist. Ungeklärt ist keine Verlegenheitslösung, sondern die ehrliche Einordnung, wenn die Befunde nicht reichen.

Todesart einordnen

Die Todesart richtet sich nach Befunden und Umständen, nicht nach Vermutungen. Lernhilfe nach der S1-Leitlinie zur Leichenschau und § 9 BestG NRW.

Anhaltspunkte für Unfall, Suizid oder Fremdeinwirkung
Tödliche Erkrankung dokumentiert und erklärt den Tod
Unerwarteter Tod nach ärztlicher Maßnahme
Todesart
Folge

Die Todesursache wird als Kausalkette eingetragen: in Ia die unmittelbare Todesursache, in Ib und Ic die vorausgehenden Ursachen bis zum Grundleiden, in Teil II weitere wesentliche Erkrankungen. Funktionsbeschreibungen wie Herz-Kreislauf-Versagen, Atemstillstand oder Altersschwäche sind keine Todesursachen; sie beschreiben, wie jeder stirbt, nicht woran.

Kausalkette auf der TodesbescheinigungIc GrundleidenSturz,SchenkelhalsbruchIb FolgeBettlägerigkeit,ThromboseIa unmittelbarLungenembolieTodesartnicht natürlichDie Kette beginnt beim Grundleiden. Liegt am Anfang ein Unfall, bleibt der Tod nicht natürlich, auch wenn erWochen später an einer Krankheitsfolge eintritt. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 2: Kausalkette mit Unfall als Grundleiden. Eigene Darstellung
Tabelle 3: Häufige Fehler auf der Todesbescheinigung
Fehlerrichtig
„natürlich“ ohne bekannte tödliche Erkrankungungeklärt
Herz-Kreislauf-Versagen als Ursachedie Erkrankung, die zum Versagen führte
Sturzfolge im Pflegeheim als natürlichnicht natürlich, auch bei späterem Tod an Pneumonie oder Embolie
Leichenschau am bekleideten Totenvollständig entkleiden und von allen Seiten untersuchen
Todeszeit aus der Auffindezeit übernommenAuffindezeit und geschätzten Todeszeitpunkt getrennt angeben

Übung 4.1

Lektion 5

Tod nach Operation, Sektion und Totgeburt

Tod nach Operation und auf der Intensivstation

Für die Anästhesie ist ein Fall besonders wichtig: der unerwartete Tod in zeitlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme, etwa nach einem Narkosezwischenfall, einer Blutung nach Punktion oder einer Medikamentenverwechslung. Kommt eine Komplikation oder ein Fehler als Ursache in Betracht, ist die Todesart nicht natürlich oder zumindest ungeklärt, und die Polizei wird unterrichtet (Madea 2010). Das ist keine Schuldzuweisung, sondern schützt auch die Behandelnden durch eine unabhängige Klärung. Zugänge, Tubus, Infusionen, Spritzen und Geräteprotokolle bleiben erhalten.

Stirbt ein Patient auf der Intensivstation an seiner Grunderkrankung nach einer Therapiezieländerung, ist der Tod natürlich, wenn die Erkrankung selbst natürlich war. War ein Unfall der Ausgangspunkt, etwa ein Polytrauma oder ein Sturz mit Hirnblutung, bleibt der Tod nicht natürlich, auch nach Wochen.

Sektion und Angehörige

Die klinische Sektion braucht die Einwilligung des Verstorbenen oder der Angehörigen; sie klärt Todesursachen und verbessert die Qualität der Behandlung. Die gerichtliche Sektion ordnet die Staatsanwaltschaft an. Angehörige werden offen über die Einordnung informiert; die Nachricht, dass die Polizei kommt, wird erklärt, nicht versteckt.

Totgeburt und Fehlgeburt

Nach der Personenstandsverordnung ist eine Totgeburt ein totes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 g oder ab der 24. Schwangerschaftswoche. Auch für Totgeburten ist in NRW eine Leichenschau vorgeschrieben. Bei einem lebend geborenen Kind, das kurz nach der Geburt stirbt, gelten die Regeln für Verstorbene unabhängig vom Gewicht.

Übung 5.1

Lektion 6

Fälle, Merksätze und Aufgaben

Fall 1: Befund am Hals

Sie sollen im Pflegeheim die Leichenschau bei einer 84-jährigen Frau mit Demenz durchführen. Beim Entkleiden sehen Sie punktförmige Blutungen in den Augenbindehäuten und flächige Hautunterblutungen am Hals.

Fall 1

Fall 2: Unerwartet tot aufgefunden

Ein 58-jähriger Mann wird morgens tot im Bett gefunden. Er war nicht in ärztlicher Behandlung, Vorerkrankungen sind nicht bekannt, äußere Verletzungen finden Sie nicht.

Fall 2

Merksätze

  • Leichenschau unverzüglich, persönlich, an der unbekleideten Leiche.
  • Anhaltspunkte für nicht natürlichen Tod: abbrechen, Polizei, nichts verändern.
  • Nur sichere Todeszeichen beweisen den Tod.
  • Natürlich nur, wenn eine dokumentierte Erkrankung den Tod erklärt; sonst ungeklärt.
  • Unfall am Anfang der Kette: nicht natürlich, auch Wochen später.
  • Unerwarteter Tod nach ärztlicher Maßnahme: nicht natürlich oder ungeklärt, Zugänge belassen.
  • Herz-Kreislauf-Versagen ist keine Todesursache.

Aufgaben

Aufgabe 1: Kausalkette

Gegeben:
Ein 76-jähriger Mann mit bekannter koronarer Herzkrankheit stirbt an einem ausgedehnten Vorderwandinfarkt mit kardiogenem Schock.

Frage:
Wie füllen Sie Ia bis Ic aus?

Lösung

Ia kardiogener Schock, Ib akuter Vorderwandinfarkt, Ic koronare Herzkrankheit. Todesart natürlich.

Aufgabe 2: Todeszeit schätzen

Gegeben:
Rektaltemperatur 30 °C, Umgebung 15 °C, 75 kg, unbekleidet in ruhender Luft.

Frage:
Wie lange liegt der Tod etwa zurück?

Lösung

Nach Henßge etwa 10 Stunden, mit einem Streubereich von etwa plus minus 2,8 Stunden.

Aufgabe 3: Tod auf der Intensivstation

Gegeben:
Eine 45-jährige Motorradfahrerin stirbt nach drei Wochen Intensivtherapie an einer Sepsis nach Polytrauma.

Frage:
Welche Todesart?

Lösung

Nicht natürlich: Der Unfall ist das Grundleiden. Die Polizei wird unterrichtet.

Aufgabenblock abschließen

Markieren Sie den Block als bearbeitet, wenn Sie alle Aufgaben gelöst und mit den Lösungen verglichen haben.

Abschlussquiz, etwa 10 Minuten

Abschlussquiz

Zehn Fragen. Bestanden ab 80 %.

Zum Nachschlagen

Begriffe und Literatur

BegriffBedeutung
BestG NRWBestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Todesartnatürlich, nicht natürlich oder ungeklärt
KausalketteReihenfolge der Todesursachen von Ia (unmittelbar) bis zum Grundleiden
ScheintodZustand mit kaum nachweisbaren Lebenszeichen, etwa bei Unterkühlung oder Vergiftung
Totgeburttotes Kind ab 500 g oder ab der 24. Schwangerschaftswoche

Literatur

  1. Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz, BestG NRW), § 9, in der geltenden Fassung.
  2. Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin. S1-Leitlinie Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. AWMF-Registernummer 054-002, aktuelle Fassung.
  3. Madea B, Rothschild M. The post mortem external examination: determination of the cause and manner of death. Dtsch Arztebl Int 2010;107:575–588.
  4. Brinkmann B, Banaschak S, Bratzke H et al. Fehlleistungen bei der Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland: Ergebnisse einer multizentrischen Studie. Arch Kriminol 1997;199:1–12 und 65–74.
  5. Henßge C. Death time estimation in case work. I. The rectal temperature time of death nomogram. Forensic Sci Int 1988;38:209–236.
  6. Henßge C, Madea B. Estimation of the time since death in the early post-mortem period. Forensic Sci Int 2004;144:167–175.
  7. World Health Organization. International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10th Revision. Volume 2: Instruction manual, rules for mortality coding. WHO, aktuelle Fassung.
  8. Personenstandsverordnung (PStV), § 31, in der geltenden Fassung.

© 2026 Ulrich Frey. Alle Rechte vorbehalten. Neufassung für das E-Learning, Recherchestand September 2026. Die Inhalte dienen der Aus- und Weiterbildung und ersetzen keine Leitlinie, keine Fachinformation und keine lokalen Standards.