Die Leichenschau ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt sie § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW). Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, nach der Aufforderung unverzüglich die unbekleidete Leiche persönlich zu besichtigen, sorgfältig zu untersuchen und die Todesbescheinigung auszustellen. Bei Todesfällen im Krankenhaus veranlasst die Leitung die Leichenschau; in der Praxis übernimmt das der behandelnde oder diensthabende Arzt. Die Pflicht gilt auch bei Totgeburten.
Die Leichenschau hat mehrere Aufgaben: den Tod sicher feststellen, Todeszeit, Todesart und Todesursache bestimmen, übertragbare Krankheiten erkennen und die Grundlage der Todesursachenstatistik schaffen. Vor allem aber soll sie nicht natürliche Todesfälle erkennen. In einer multizentrischen deutschen Studie wurden viele nicht natürliche Todesfälle bei der Leichenschau nicht erkannt (Brinkmann 1997).
| Situation | Pflicht |
|---|---|
| jede Leichenschau | unverzüglich, persönlich, an der unbekleideten Leiche, sorgfältig; Todesbescheinigung ausstellen |
| Anhaltspunkte für nicht natürlichen Tod | Leichenschau abbrechen, Polizei unverzüglich unterrichten, nichts an Leiche und Umgebung verändern |
| Identität nicht feststellbar | nach der Leichenschau Polizei unterrichten |
| Todesart ungeklärt | Polizei unterrichten, wie auf der Todesbescheinigung vorgesehen |
| Feuerbestattung | vor der Einäscherung zweite Leichenschau durch einen dafür bestimmten Arzt |