Präsentation, ausgearbeitete Fassung

Strahlenschutz in der Medizin: Aktualisierung und Praxis

Nach der Präsentation von Prof. Dr. Ulrich Frey, Stand 11/2025. 12 Lektionen, 60 Folien.

Abbildung aus Folie 1

Abbildung aus Folie 1 der Präsentation.

  • Eine umfassende Fortbildung für medizinisches Fachpersonal zu rechtlichen
  • Grundlagen, praktischen Maßnahmen und aktuellen Entwicklungen im

Strahlenschutz

Diese Lerneinheit führt den Inhalt der Präsentation als zusammenhängenden Text aus, ergänzt um Hintergrund und Erläuterungen. Die Bilder und komplexe Folien stehen an der passenden Stelle im Text. Wo die Folien fachlich zu korrigieren waren, ist der Text nach aktueller Evidenz richtiggestellt; eine Korrekturbox nennt die Abweichung und die Quelle. Der vollständige Folientext im Wortlaut folgt im letzten Abschnitt.

Passende Inhalte im E-Learning: Rechtfertigende Indikation, Physikalische Grundlagen.

LektionInhalt
1Aufbau des Strahlenschutzrechts
2Grenzwerte und Referenzwerte
3Zuständigkeiten
4Schutzmaßnahmen, Anzeige und Qualitätssicherung
5Strahlenschutzbereiche
6Unterweisung, Einweisung, Kategorien
7Dosimetrie und Register
8Dosisstatistik und Begleitpersonen
9Besondere Vorkommnisse
10Dokumentation und Referenzwerte
11Kontrollen und Fachkunde
12Zusammenfassung und Praxis

Lektion 1

Der Aufbau des Strahlenschutzrechts und seine Grundsätze

Folie 2: Überblick: Themen der Aktualisierung
Folie 2: Überblick: Themen der Aktualisierung. Aus der Präsentation.

Diese Lerneinheit behandelt sechs Themen der Aktualisierung der Fachkunde: das Strahlenschutzrecht mit der Hierarchie seiner Rechtsnormen, die Dosisgrenzwerte für das Personal und die Referenzwerte für Patienten, die Zuständigkeiten mit Rollen und Verantwortlichkeiten, die gerätetechnischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, die besonderen Vorkommnisse mit Meldepflichten und Dokumentation und schließlich die Anforderungen an Fachkunde und Kenntnisse.

Folie 3: Die Hierarchie des Strahlenschutzrechts
Folie 3: Die Hierarchie des Strahlenschutzrechts. Aus der Präsentation.

Die Hierarchie der Rechtsnormen

Das Strahlenschutzrecht in Deutschland folgt einer klaren Hierarchie. An der Spitze steht das Strahlenschutzgesetz, das zum 31. Dezember 2018 vollständig in Kraft getreten ist und die bis dahin getrennten Regelwerke, die Röntgenverordnung und die alte Strahlenschutzverordnung, auf eine gemeinsame neue Grundlage gestellt hat. Es setzt die europäische Richtlinie 2013/59/Euratom zu den grundlegenden Sicherheitsnormen um und bildet den übergeordneten Rahmen. Darunter regelt die Strahlenschutzverordnung die Einzelheiten der praktischen Umsetzung; sie ist deutlich umfangreicher und wird regelmäßig angepasst. Es folgen zahlreiche Richtlinien, die bestimmte Bereiche wie den Erwerb der Fachkunde oder die Qualitätssicherung konkretisieren, und ganz unten die DIN-Normen, nach denen Röntgen- und Strahlentherapiegeräte technisch geprüft werden.

Folie 4: Strahlenschutzgrundsätze
Folie 4: Strahlenschutzgrundsätze. Aus der Präsentation.

Die Grundsätze

Das Strahlenschutzgesetz verankert die Grundsätze, auf denen alle Schutzmaßnahmen beruhen. Der erste ist die Rechtfertigung: Jede Anwendung ionisierender Strahlung muss medizinisch gerechtfertigt sein, und die Frage „Ist diese Untersuchung wirklich notwendig?“ steht an erster Stelle. Der zweite ist die Optimierung: Die Exposition muss so gering wie möglich gehalten werden, bei zugleich ausreichender diagnostischer Qualität; das ist das ALARA-Prinzip, „as low as reasonably achievable“. Der dritte ist die Vermeidung unnötiger Expositionen, wozu die Prüfung von Verfahren ohne Strahlung gehört. Für das Personal und die Bevölkerung kommt als weiterer Grundsatz die Dosisbegrenzung durch Grenzwerte hinzu; für Patienten gibt es keine Grenzwerte, weil ihre Exposition durch den individuellen Nutzen gerechtfertigt wird. Die rechtfertigende Indikation ist die wichtigste dieser Aufgaben der Ärztin oder des Arztes und darf nicht delegiert werden.

Folie 5: Inhalte des Strahlenschutzgesetzes
Folie 5: Inhalte des Strahlenschutzgesetzes. Aus der Präsentation.

Inhaltlich regelt das Strahlenschutzgesetz grundlegende Bereiche wie die Anwendung der Strahlenschutzgrundsätze, die Grenzwerte für beruflich exponiertes Personal und für die Bevölkerung, den Katastrophenschutz und den nuklearen und radiologischen Notfallschutz. Daneben regelt es spezifische Bereiche: den radiologischen Arbeitsschutz des Personals, den medizinischen Strahlenschutz der Patienten, die Einteilung des Personals in die Kategorien A und B, die Definition bedeutsamer Vorkommnisse und die Genehmigungsverfahren für Anlagen. Das Gesetz wurde seit Inkrafttreten bereits geändert; maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung.

Folie 6: Die Strahlenschutzverordnung
Folie 6: Die Strahlenschutzverordnung. Aus der Präsentation.

Die Strahlenschutzverordnung ist das zentrale Regelwerk für die praktische Umsetzung. Sie konkretisiert die Grundsätze des Gesetzes und wurde seit 2018 mehrfach geändert. Sie enthält detaillierte Vorschriften zu Messverfahren und Dokumentationspflichten, definiert die Strahlenschutzbereiche mit ihren Anforderungen und legt die Prüffristen und Anforderungen der technischen Qualitätssicherung fest. Ein Detail zeigt, wie fehleranfällig Rechtsetzung ist: In der ursprünglichen Fassung war nach der Präsentation die Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung im Kontrollbereich nicht ausdrücklich geregelt; diese Lücke aus der alten Röntgenverordnung wurde erst mit einer späteren Änderung geschlossen.

Folie 7: Richtlinien im Strahlenschutz
Folie 7: Richtlinien im Strahlenschutz. Aus der Präsentation.

Die Richtlinien konkretisieren Gesetz und Verordnung für bestimmte Bereiche. Die Fachkunde-Richtlinie Medizin regelt den Erwerb der Fachkunde für Ärztinnen und Ärzte; sie liegt noch in der Fassung von 2012 vor, obwohl seit Jahren an einer Überarbeitung gearbeitet wird. Die Fachkunde-Richtlinie Technik regelt die Anforderungen an Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie und andere technische Berufsgruppen, die Qualitätssicherungs-Richtlinie die technischen Prüfungen und Konstanzprüfungen an den Geräten, die Sachverständigen-Richtlinie die Prüfungen durch Sachverständige. Bis eine neue Richtlinie verabschiedet ist, gilt die alte Fassung weiter, auch wenn darin noch von der „Röntgenverordnung“ die Rede ist.

Folie 8: Der Gesetzgebungsprozess
Folie 8: Der Gesetzgebungsprozess. Aus der Präsentation.

Die Überarbeitung von Richtlinien folgt einem festen Verfahren: Ein Entwurf wird über Jahre erarbeitet und dann veröffentlicht; Fachgesellschaften und betroffene Organisationen haben oft nur ein bis zwei Wochen für ihre Stellungnahmen; die Eingaben werden geprüft, der Entwurf wird überarbeitet und schließlich verabschiedet. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, Änderungsvorschläge zu übernehmen. Das Ungleichgewicht zwischen jahrelanger Erarbeitung und sehr kurzen Fristen für fundierte fachliche Stellungnahmen ist problematisch und führt häufig zu Ergebnissen, die in der Praxis nachgebessert werden müssen.

Zum MitnehmenGesetz, Verordnung, Richtlinien, DIN-Normen. Grundsätze: Rechtfertigung, Optimierung, Vermeidung und für das Personal Dosisbegrenzung. Die rechtfertigende Indikation ist ärztliche Aufgabe und nicht delegierbar.

Lektion 2

Grenzwerte für das Personal und Referenzwerte für Patienten

Folie 9: Dosisgrenzwerte für Personal
Folie 9: Dosisgrenzwerte für Personal. Aus der Präsentation.

Die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen legt das Strahlenschutzgesetz fest, und sie dürfen nicht überschritten werden. Die effektive Dosis ist auf 20 mSv im Kalenderjahr begrenzt, die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse ebenfalls auf 20 mSv, die der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel sowie die lokale Hautdosis auf 500 mSv. Hinzu kommt ein Grenzwert für das ganze Berufsleben: Die Summe der effektiven Dosen darf 400 mSv nicht überschreiten. Besonders bedeutsam war die Senkung des Grenzwertes für die Augenlinse von 150 auf 20 mSv, die mit dem neuen Recht zum Jahreswechsel 2018/2019 wirksam wurde. Sie folgte der Neubewertung durch die Internationale Strahlenschutzkommission, nach der die Schwelle für die strahlenbedingte Katarakt mit etwa 0,5 Gy deutlich niedriger liegt als früher angenommen.

Folie 10: Änderungen durch neue Grenzwerte
Folie 10: Änderungen durch neue Grenzwerte. Aus der Präsentation.

Die praktischen Folgen waren erheblich. In vielen Herzkatheterlaboren und Operationsbereichen wurden nachträglich Deckenscheiben aus Bleiacryl installiert, Strahlenschutzbrillen bereitgestellt, zusätzliche Dosimeter für die Augenlinse eingeführt, Arbeitsabläufe angepasst und Schulungen zum Augenschutz verstärkt. In Bereichen mit langer Durchleuchtungszeit ist der neue Grenzwert ohne diese Maßnahmen praktisch nicht einzuhalten; Scheiben und Brillen gehören deshalb heute zur Standardausstattung interventioneller Arbeitsplätze.

Grenzwerte und Referenzwerte sind grundverschieden

Grenzwerte gelten für das Personal. Sie werden in Millisievert pro Jahr angegeben, vom Gesetzgeber festgelegt und sind absolute Obergrenzen; ein Beispiel ist die effektive Dosis von 20 mSv im Jahr. Referenzwerte gelten für Patienten. Sie werden als Dosisflächenprodukt in cGy·cm² oder als CT-Dosisindex in mGy angegeben, vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt und sind Richtwerte, die bei Standardpatienten im Mittel eingehalten werden sollen; für die Koronarangiographie beträgt der Referenzwert 1 800 cGy·cm², für die Koronarangiographie mit PCI 4 000 cGy·cm². Referenzwerte dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn das medizinisch begründet ist: Bei Notfällen und komplexen Eingriffen kann die Patientendosis deutlich höher liegen, weil die medizinische Notwendigkeit dies rechtfertigt.

Korrektur gegenüber der FolieDie Folie nennt 4 000 cGy·cm² als Referenzwert der Koronarangiographie. Nach der Bekanntmachung des BfS vom 17.11.2022 gilt dieser Wert für die kombinierte Koronarangiographie mit PCI; für die Koronarangiographie allein beträgt er 1 800 cGy·cm².
Zum MitnehmenPersonal: 20 mSv effektiv, 20 mSv Augenlinse, 500 mSv Hände und Haut, 400 mSv im Berufsleben. Patienten: keine Grenzwerte, sondern Referenzwerte als Mittelwert für Standarduntersuchungen, im Einzelfall begründet überschreitbar.

Lektion 3

Zuständigkeiten: Verantwortliche, Bevollmächtigte und Beauftragte

Folie 12: Zuständigkeiten: Die drei Ebenen
Folie 12: Zuständigkeiten: Die drei Ebenen. Aus der Präsentation.

Die Organisation des Strahlenschutzes folgt einer klaren Hierarchie. An der Spitze steht der oder die Strahlenschutzverantwortliche, typischerweise die Geschäftsführung oder der Betreiber. In großen Kliniken kann es zusätzlich Strahlenschutzbevollmächtigte geben, die mehrere Bereiche koordinieren. Die praktische Umsetzung liegt bei den Strahlenschutzbeauftragten in den Abteilungen, und darunter stehen die tätigen, beruflich exponierten Personen.

Folie 13: Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV)
Folie 13: Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV). Aus der Präsentation.

Der Strahlenschutzverantwortliche braucht keine Fachkunde im Strahlenschutz, trägt aber die rechtliche Gesamtverantwortung, und diese Verantwortung kann er nicht delegieren; sie bleibt bei ihm, auch wenn die Strahlenschutzbeauftragten die praktische Arbeit leisten. Er muss die nötigen finanziellen und personellen Mittel bereitstellen. Bei Krankenhauskonzernen mit mehreren Standorten kann es mehrere Strahlenschutzverantwortliche geben. In einer niedergelassenen Praxis ist der Betreiber automatisch Strahlenschutzverantwortlicher und braucht zusätzlich die Fachkunde, wenn er selbst Patienten untersucht.

Folie 14: Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB)
Folie 14: Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB). Aus der Präsentation.

Der Strahlenschutzbeauftragte muss die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und wird vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt. Die Bestellung beschreibt seinen Entscheidungsbereich genau, etwa eine Abteilung, ein bestimmtes Gerät oder einen räumlich abgegrenzten Bereich. Er hat in Strahlenschutzfragen Weisungsbefugnis und ist für die praktische Umsetzung zuständig; die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen liegt bei ihm, die rechtliche Gesamtverantwortung weiterhin beim Strahlenschutzverantwortlichen. Zu seinen Aufgaben gehören die Durchführung oder Organisation der Unterweisungen, die Überwachung der Schutzvorschriften, die Koordination der Dosimetrie, die Meldung besonderer Vorkommnisse und die Beratung des Personals.

Abbildung aus Folie 15

Abbildung aus Folie 15 der Präsentation.

Eine besondere Situation entsteht, wenn externe Ärztinnen oder Ärzte Röntgengeräte eines Krankenhauses nutzen wollen, etwa für periradikuläre Therapien am C-Bogen der Klinik. Dann muss ein Nutzungsvertrag die Verantwortlichkeiten klären. Für die Zeit der Nutzung gilt die externe Person als Betreiber des Geräts, die Nutzungsvereinbarung muss der zuständigen Behörde gemeldet werden, und alle Einzelheiten wie Dosimetrie, Qualitätssicherung und Wartung müssen vertraglich geregelt sein.

Folie 16: Der Strahlenschutzbevollmächtigte (SSBV)
Folie 16: Der Strahlenschutzbevollmächtigte (SSBV). Aus der Präsentation.

In großen Krankenhäusern oder Klinikverbünden kann eine Zwischenebene sinnvoll sein, der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte. Die Position ist nicht verpflichtend, kann die Organisation aber deutlich verbessern. Der Bevollmächtigte ist das Bindeglied zwischen Geschäftsführung und den Strahlenschutzbeauftragten der Abteilungen, organisiert übergreifende Schulungen, berät bei komplexen Fragen und kann gegenüber den Strahlenschutzbeauftragten weisungsbefugt sein; die letzte Verantwortung bleibt beim Strahlenschutzverantwortlichen. Typischerweise übernehmen Medizinphysik-Experten oder erfahrene Medizinische Technologinnen und Technologen diese Aufgabe.

Zum MitnehmenVerantwortlicher: Gesamtverantwortung ohne Fachkunde, nicht delegierbar. Beauftragter: Fachkunde, schriftliche Bestellung, definierter Bereich, Weisungsbefugnis. Externe Nutzer von Geräten brauchen einen Vertrag und eine Meldung an die Behörde.

Lektion 4

Schutzmaßnahmen, Anzeige von Geräten und Qualitätssicherung

Folie 17: Die drei Säulen des Strahlenschutzes
Folie 17: Die drei Säulen des Strahlenschutzes. Aus der Präsentation.

Der Strahlenschutz ruht auf drei Säulen. Die gerätetechnischen Maßnahmen umfassen die Anzeige oder Genehmigung der Anlagen, regelmäßige Qualitätsprüfungen, Wartung und Instandhaltung und die Optimierung der Geräteeinstellungen. Der bauliche Strahlenschutz umfasst Strahlenschutzwände und -türen, Deckenschilde und Schutzscheiben, Abschirmungen am Gerät und die Kennzeichnung der Bereiche. Die persönlichen Schutzmaßnahmen umfassen Schutzkleidung wie Schürzen und Brillen, Dosimetrie und Überwachung, Unterweisung und Schulung und organisatorische Regelungen. Wirksam ist der Strahlenschutz nur, wenn alle drei Bereiche zusammenwirken, und dabei gilt die Rangfolge des Arbeitsschutzes: Technische Maßnahmen gehen organisatorischen vor, und diese gehen den persönlichen vor.

Abbildung aus Folie 18

Abbildung aus Folie 18 der Präsentation.

Anzeige und Genehmigung

Diagnostische Röntgengeräte werden im Anzeigeverfahren angemeldet, und zwar seit dem 1. Januar 2025 spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme; vorher betrug die Frist vier Wochen. Die Verkürzung geht auf das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zurück und ist, wie die Präsentation anmerkt, die einzige strahlenschutzrechtliche Entlastung darin. Strahlentherapiegeräte und die intraoperative Strahlentherapie unterliegen dagegen einem umfassenden Genehmigungsverfahren, das mehrere Monate dauert. Kein Röntgengerät darf ohne vorherige Anzeige oder Genehmigung betrieben werden, auch kein gebrauchtes Gerät, das innerhalb Deutschlands den Standort wechselt.

Folie 19: Zeitplanung bei Gerätebeschaffung
Folie 19: Zeitplanung bei Gerätebeschaffung. Aus der Präsentation.

Bei der Beschaffung eines Geräts ist deshalb ausreichend Zeit einzuplanen:

  1. Planung und Beschaffung mit Geräteauswahl, Raumprüfung und Finanzierung: mehrere Wochen.
  2. Baulicher Strahlenschutz, Prüfung und gegebenenfalls Verstärkung der Wände, Einbau von Türen und Fenstern: vier bis sechs Wochen.
  3. Installation durch den Hersteller mit technischer Einrichtung: ein bis zwei Wochen.
  4. Abnahmeprüfung durch Hersteller und Sachverständigen mit Einweisung: etwa eine Woche.
  5. Anzeige bei der Behörde: mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme.
  6. Inbetriebnahme.

Unter optimalen Bedingungen dauert das mindestens zwölf Wochen, bei Genehmigungsverfahren wie in der Strahlentherapie oft sechs bis zwölf Monate.

Folie 20: Zuständige Behörden in Deutschland
Folie 20: Zuständige Behörden in Deutschland. Aus der Präsentation.

Die Zuständigkeiten sind föderal organisiert und unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. In Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln, Münster, Arnsberg und Detmold zuständig; in anderen Ländern heißen die Behörden Gewerbeaufsichtsämter, Landesämter für Umwelt oder Strahlenschutzbehörden, und auch innerhalb der Behörden ändern sich die Zuständigkeiten gelegentlich durch Reorganisation. Ihre Aufgaben sind die Erteilung von Genehmigungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Überwachung und Kontrolle, die Anerkennung von Fachkunden und die Bearbeitung von Meldungen.

Folie 21: Qualitätssicherung an Röntgengeräten
Folie 21: Qualitätssicherung an Röntgengeräten. Aus der Präsentation.

Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung an Röntgengeräten ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Geräte optimal funktionieren und die Exposition so gering wie möglich bleibt. Die Abnahmeprüfung bei Inbetriebnahme legt die Bezugswerte fest. Die Konstanzprüfung prüft regelmäßig, ob diese Bezugswerte eingehalten werden. Die tägliche Sichtprüfung umfasst die visuelle Kontrolle und, bei Befundmonitoren, ein Testbild. Und die Sachverständigenprüfung ist eine umfassende Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen alle fünf Jahre. Alle Prüfungen werden dokumentiert, und die Ergebnisse werden aufbewahrt.

Abbildung aus Folie 22

Abbildung aus Folie 22 der Präsentation.

Die Häufigkeit der Konstanzprüfungen hängt von Gerät und Alter ab und ist in der Qualitätssicherungs-Richtlinie geregelt: monatlich bei älteren Geräten und bei Auffälligkeiten, vierteljährlich bei neueren digitalen Systemen und Angiographieanlagen in gutem Zustand, täglich das Testbild am Befundmonitor und bei CT-Geräten eine automatische Kalibrierung. Geprüft werden Dosisleistung und Dosisanzeige, Bildqualität und Auflösung, Kontrast, geometrische Genauigkeit, Einblendung und Zentrierung sowie die automatische Belichtungsregelung. Das morgendliche Testbild am Befundmonitor sollte man nicht einfach wegklicken: Es ist eine vorgeschriebene Konstanzprüfung, und alle Strukturen müssen erkennbar sein.

Folie 23: Persönliche Schutzausrüstung
Folie 23: Persönliche Schutzausrüstung. Aus der Präsentation.

Welche persönliche Schutzausrüstung in welcher Situation getragen wird, legt der Strahlenschutzbeauftragte fest, abhängig vom Anwendungsfall und der zu erwartenden Exposition. Röntgenschürzen haben standardmäßig 0,35 mm Bleigleichwert, bei hoher Exposition 0,5 mm; es gibt sie als Mantel, als Weste mit Rock und als Halbschürze. Strahlenschutzbrillen mit mindestens 0,5 mm Bleigleichwert und seitlichem Schutz sind seit der Senkung des Augenlinsengrenzwertes oft erforderlich. Der Schilddrüsenschutz schützt die besonders strahlenempfindliche Schilddrüse und wird bei Durchleuchtungen empfohlen, bei Interventionen ist er Standard.

Zum MitnehmenTechnik vor Organisation vor persönlichem Schutz. Anzeige diagnostischer Geräte seit 2025 zwei Wochen vorher; mit mindestens zwölf Wochen Vorlauf planen. Konstanzprüfung nach Richtlinie, Monitortestbild täglich, Sachverständigenprüfung alle fünf Jahre.

Lektion 5

Strahlenschutzbereiche in Theorie und Praxis

Folie 24: Strahlenschutzbereiche
Folie 24: Strahlenschutzbereiche. Aus der Präsentation.

Strahlenschutzbereiche werden nach der möglichen Exposition festgelegt, nicht nach der tatsächlich erhaltenen Dosis. Ein Sperrbereich liegt bei einer Ortsdosisleistung über 3 mSv pro Stunde vor, ein Kontrollbereich, wenn im Kalenderjahr mehr als 6 mSv effektive Dosis möglich sind, ein Überwachungsbereich, wenn mehr als 1 mSv möglich ist. Im Kontrollbereich sind Schutzkleidung, Unterweisung und Personendosimetrie vorgeschrieben; im Überwachungsbereich wird die Exposition der dort tätigen beruflich exponierten Personen ermittelt. Der Sperrbereich darf in der Regel nicht betreten werden; eine Ausnahme ist die interventionelle Radiologie während der Anwendung unter Schutzmaßnahmen.

Folie 25: Definition der Strahlenschutzbereiche
Folie 25: Definition der Strahlenschutzbereiche. Aus der Präsentation.

Neben der effektiven Dosis gelten für die Bereiche auch Organdosen:

Strahlenschutzbereiche nach der Strahlenschutzverordnung
BereichEffektive DosisAugenlinseHände, Füße, HautTypisch
Überwachungsbereichüber 1 mSv im Jahr–über 50 mSv im JahrSchalt- und Vorbereitungsräume, Bereiche hinter Schutzscheiben
Kontrollbereichüber 6 mSv im Jahrüber 15 mSv im Jahrüber 150 mSv im JahrUntersuchungsräume während des Röntgens, Herzkatheterlabor während der Durchleuchtung
Sperrbereichüber 3 mSv pro Stunde––Strahlentherapie während der Bestrahlung, unmittelbare Nähe des Patienten bei Durchleuchtung

Den Überwachungsbereich dürfen alle mit dem Vorgang befassten Personen betreten, den Kontrollbereich nur beruflich exponiertes Personal und Personen mit gesonderter Erlaubnis wie Patienten und Begleitpersonen, den Sperrbereich grundsätzlich niemand, mit geregelten Ausnahmen.

Folie 26: Kontrollbereiche in der Praxis
Folie 26: Kontrollbereiche in der Praxis. Aus der Präsentation.

Ein wichtiges Merkmal der Kontrollbereiche in der Röntgendiagnostik: Sie bestehen nur während der Strahlenanwendung. Während der Durchleuchtung oder der Aufnahme leuchtet das Warnzeichen „Röntgen“, Schutzkleidung ist Pflicht, nur befugtes Personal darf den Raum betreten, und die Türen bleiben geschlossen. Ist das Gerät ausgeschaltet oder liegt die Zeit zwischen zwei Untersuchungen, ist der Raum kein Kontrollbereich; man kann sich normal darin aufhalten, reinigen und warten. Anders ist es in der Nuklearmedizin: Dort bestehen dauerhafte Kontrollbereiche, weil mit offenen radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, die sich nicht ausschalten lassen.

Abbildung aus Folie 27

Abbildung aus Folie 27 der Präsentation.

Sperrbereiche treten vor allem in zwei Situationen auf. In der Strahlentherapie ist der Behandlungsraum während der Bestrahlung Sperrbereich; niemand darf ihn betreten, die Türen sind verriegelt, und Kameras überwachen den Patienten. In der interventionellen Radiologie können in unmittelbarer Nähe des Patienten bei längerer Durchleuchtung theoretisch Dosisleistungen eines Sperrbereichs auftreten; Scheiben und Abstand ermöglichen trotzdem den Aufenthalt. Die Strahlenschutzverordnung erlaubt ausdrücklich, dass das notwendige Personal in der interventionellen Radiologie unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen anwesend ist.

Zum MitnehmenBereiche nach möglicher, nicht nach tatsächlicher Dosis. Kontrollbereich in der Röntgendiagnostik nur während der Strahlung, in der Nuklearmedizin dauerhaft. Der Sperrbereich am interventionellen Arbeitsplatz ist unter Schutzmaßnahmen für das notwendige Personal erlaubt.

Lektion 6

Unterweisung, Geräteeinweisung und die Kategorien A und B

Folie 28: Unterweisung des Personals
Folie 28: Unterweisung des Personals. Aus der Präsentation.

Wer Kontrollbereiche betritt, muss vor dem ersten Zutritt und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden; die Unterweisung ist eine zentrale Aufgabe der Strahlenschutzbeauftragten. Inhalte sind die Arbeitsabläufe und Gefährdungen im Kontrollbereich, die Schutzmaßnahmen und ihre korrekte Anwendung, das Verhalten bei Störfällen, die Bedeutung der Dosimetrie und aktuelle Änderungen. Dokumentiert werden Datum und Dauer, die Teilnehmenden mit Unterschrift, die durchführende Person und die behandelten Themen. Nach § 63 Absatz 6 der Strahlenschutzverordnung werden die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt. Am besten unterweist jeder Strahlenschutzbeauftragte seine eigene Abteilung, weil dann konkrete Fälle und Situationen des Arbeitsplatzes besprochen werden können und nicht nur allgemeine Theorie.

Korrektur gegenüber der FolieDie Folie nennt als Aufbewahrungsfrist „solange die Person tätig ist“. Nach § 63 Absatz 6 StrlSchV sind die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren, bei Personen, denen der Zutritt nur gestattet wird, ein Jahr.
Abbildung aus Folie 29

Abbildung aus Folie 29 der Präsentation.

Oft übersehen, aber ebenso wichtig ist die gerätespezifische Einweisung. Jede Person, die ein Röntgengerät bedient, muss in genau dieses Gerät eingewiesen worden sein, durch den Hersteller oder einen geschulten Key-User, und die Einweisung muss dokumentiert sein. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte am Gerät, denn Kenntnisse über Blenden, Positionierung und Programme sind wesentlich für guten Strahlenschutz. Die Erfahrung zeigt, dass qualifizierte Einweisungen oft nicht stattfinden: „Die Kollegin hat mir gezeigt, wie man das Gerät einschaltet“ ist keine Einweisung. Viele Funktionen bleiben dann unbekannt, Möglichkeiten zur Dosisreduktion werden nicht genutzt, Fehlerquellen nicht erkannt, und die Dokumentation fehlt.

Folie 30: Kategorisierung beruflich exponierter Personen
Folie 30: Kategorisierung beruflich exponierter Personen. Aus der Präsentation.

Die Kategorien beruflich exponierter Personen

Beruflich exponierte Personen werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer von zwei Kategorien zugeordnet (§ 71 StrlSchV). In die Kategorie A gehört, wer im Kalenderjahr mehr als 6 mSv effektive Dosis, mehr als 15 mSv an der Augenlinse oder mehr als 150 mSv an Händen, Unterarmen, Füßen, Knöcheln oder der Haut erhalten kann; typisch sind Herzkatheterlabor und Nuklearmedizin mit offenen radioaktiven Stoffen. In die Kategorie B gehört, wer nicht in Kategorie A eingestuft ist, aber mehr als 1 mSv effektive Dosis oder mehr als 50 mSv an Händen, Unterarmen, Füßen, Knöcheln oder der Haut erhalten kann; typisch sind die diagnostische Radiologie und gelegentliche Tätigkeiten im Kontrollbereich.

Der wichtigste praktische Unterschied liegt in der ärztlichen Überwachung. Personen der Kategorie A dürfen ihre Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgabenwahrnehmung von einem ermächtigten Arzt untersucht wurden, und sie müssen danach jährlich erneut untersucht oder beurteilt werden (§ 77 StrlSchV). Für die Kategorie B ist die ärztliche Überwachung nicht vorgeschrieben, die Behörde kann sie aber anordnen. Beide Kategorien arbeiten im Kontrollbereich; der Unterschied liegt in der Höhe der möglichen Exposition und der ärztlichen Überwachung, nicht im Arbeitsort.

Korrektur gegenüber der FolieDie Folie nennt für die Kategorie B eine Augenlinsenschwelle von 5 mSv und für die Kategorie A eine ärztliche Überwachung „mindestens alle zwei Jahre“. Nach § 71 StrlSchV hat die Kategorie B keine eigene Augenlinsenschwelle, und nach § 77 StrlSchV ist die Untersuchung in Kategorie A jährlich zu wiederholen.
Zum MitnehmenUnterweisung vor dem ersten Zutritt und jährlich, Aufbewahrung fünf Jahre. Geräteeinweisung durch Hersteller oder Key-User, dokumentiert. Kategorie A: über 6 mSv, 15 mSv Augenlinse oder 150 mSv Hände möglich, jährliche ärztliche Überwachung. Kategorie B: über 1 mSv oder 50 mSv Hände.

Lektion 7

Dosimetrie, Strahlenschutzregister, Schwangere und Minderjährige

Abbildung aus Folie 31

Abbildung aus Folie 31 der Präsentation.

Alle beruflich exponierten Personen erhalten eine persönliche Kennnummer im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz, die sie ihr ganzes Berufsleben begleitet, auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Der Ablauf ist einfach: Der Arbeitgeber beauftragt eine Messstelle mit der Personendosimetrie und erhält die Dosimeter; diese werden meist monatlich ausgewertet; die Messstelle meldet die Dosiswerte an das Strahlenschutzregister; und jede Person kann dort Auskunft über ihre eigene Lebensdosis erhalten. Die Werte bleiben dauerhaft gespeichert und sind auch Jahrzehnte nach Ende der Tätigkeit abrufbar, was für spätere medizinische Fragen wichtig sein kann.

Abbildung aus Folie 32

Abbildung aus Folie 32 der Präsentation.

Schwangere

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen Kontrollbereiche betreten; das europäische Recht sieht dies ausdrücklich vor, um berufliche Nachteile zu vermeiden. Es gelten aber strenge Bedingungen. Für das ungeborene Kind gilt vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu ihrem Ende ein Grenzwert von 1 mSv, also für die gesamte verbleibende Schwangerschaft, nicht pro Jahr. Die berufliche Exposition wird wöchentlich ermittelt und der Schwangeren mitgeteilt, meist mit einem zusätzlichen Dosimeter in Höhe der Gebärmutter. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird; für alle gebärfähigen Frauen gilt unabhängig davon ein Grenzwert von 2 mSv im Monat für die Gebärmutter. In der Praxis arbeiten nur wenige schwangere Kolleginnen aktiv am Tisch im Kontrollbereich, wegen schwerer Schürzen von fünf bis acht Kilogramm, Infektionsrisiken im OP und Herzkatheterlabor, anderer arbeitsschutzrechtlicher Einschränkungen und aus Vorsicht. Strahlenschutzrechtlich wäre es bei Einhaltung des Grenzwertes von 1 mSv möglich.

Abbildung aus Folie 33

Abbildung aus Folie 33 der Präsentation.

Minderjährige und Auszubildende

Für Personen unter 18 Jahren gilt ein Grenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv im Jahr, und Kontrollbereiche sind für sie grundsätzlich nicht zugänglich; Ausnahmen gelten für Schülerpraktika mit stark eingeschränktem Zugang. Für Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren kann die Behörde einen Grenzwert von 6 mSv im Jahr festlegen, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist; der Zutritt zum Kontrollbereich ist dann erlaubt, soweit er für die Ausbildung erforderlich ist. Die Personendosimetrie muss vom ersten Tag an erfolgen. Das wird in der Praxis leider oft verzögert oder vergessen und ist ein Verstoß gegen die Strahlenschutzverordnung. Viele Ausbildungsstätten umgehen das Problem, indem sie nur Bewerberinnen und Bewerber ab 18 Jahren aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Kontrollbereich bis zur Volljährigkeit warten.

Folie 34: Arten von Dosimetern
Folie 34: Arten von Dosimetern. Aus der Präsentation.

Die Arten von Dosimetern

Das Ganzkörperdosimeter, eine Plakette mit Thermolumineszenz- oder optisch stimulierter Lumineszenz, wird unter der Schutzkleidung in Brusthöhe getragen und monatlich von der Messstelle ausgewertet. Das elektronische Dosimeter zeigt die Dosis in Echtzeit an, warnt bei Überschreitung von Schwellen und ist besonders für Schwangere und Arbeitsplätze mit hoher Dosis nützlich. Das Fingerringdosimeter misst die Dosis an den Händen und ist erforderlich, wenn dort mehr als 150 mSv im Jahr möglich sind, etwa bei interventionellen Eingriffen. Das Augenlinsendosimeter wird als Stirnband oder Brillenclip getragen, misst die Dosis direkt an der Augenlinse und ist erforderlich, wenn dort mehr als 15 mSv im Jahr möglich sind.

Folie 35: Messstellen in Deutschland
Folie 35: Messstellen in Deutschland. Aus der Präsentation.

Die Personendosimetrie wird von behördlich bestimmten Messstellen durchgeführt. In Deutschland sind das die Auswertungsstelle für Strahlendosimeter in München, die früher zum Helmholtz Zentrum München gehörte und seit 2020 von Mirion Technologies betrieben wird und bundesweit tätig ist, das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund, das unter anderem für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen zuständig ist, die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung in Berlin für die ostdeutschen Flächenländer und die Personendosismessstelle des Landes Berlin. Die Messstellen geben die Dosimeter aus, werten sie regelmäßig aus, melden die Werte an das Strahlenschutzregister, übermitteln die Ergebnisse an den Arbeitgeber und archivieren die Daten. Die monatlichen Listen mit den Dosiswerten sollten die Strahlenschutzbeauftragten regelmäßig prüfen und ungewöhnlich hohen Werten nachgehen.

Korrektur gegenüber der FolieDie Folie nennt als Messstellen das Helmholtz Zentrum München, das Karlsruher Institut für Technologie, eine Dosimetrie Wolfenbüttel der PTB und eine Landesmessstelle Hamburg. Die behördlich bestimmten Personendosismessstellen sind die AWST in München (Mirion Technologies), das Materialprüfungsamt NRW in Dortmund, die LPS in Berlin und die Personendosismessstelle des Landes Berlin.
Zum MitnehmenLebenslange Registerkennnummer, Auskunft über die eigene Lebensdosis beim BfS. Schwangere: 1 mSv ab Mitteilung, wöchentliche Ermittlung. Unter 18: 1 mSv, Auszubildende ab 16 bis 6 mSv mit Genehmigung, Dosimeter ab dem ersten Tag. Für NRW ist das Materialprüfungsamt in Dortmund zuständig.

Lektion 8

Dosisstatistik, Begleitpersonen und Medizinphysik-Experten

Folie 36: Dosisstatistik: Beruflich Exponierte in Deutschland
Folie 36: Dosisstatistik: Beruflich Exponierte in Deutschland. Aus der Präsentation.

Nach den Zahlen, die die Präsentation aus dem Jahresbericht des Bundesamtes für Strahlenschutz nennt, gibt es in Deutschland etwa 422 000 beruflich exponierte Personen, die deutliche Mehrheit davon in der Medizin. An zweiter Stelle steht das fliegende Personal, wegen der kosmischen Strahlung in großer Flughöhe. Von allen Personen in der Medizin hatten 88 % im Auswertungszeitraum keine messbare Dosis; bei denen mit messbarer Exposition betrug der Durchschnitt 0,33 mSv im Jahr; und 2023 überschritt nur eine einzige Person den Grenzwert von 20 mSv.

Folie 37: Dosisvergleich: Verschiedene Berufsgruppen
Folie 37: Dosisvergleich: Verschiedene Berufsgruppen. Aus der Präsentation.

Die durchschnittliche Jahresdosis im medizinischen Bereich ist erfreulich niedrig und zeigt, dass die Schutzmaßnahmen wirken. Zum Vergleich: Eine CT des Abdomens führt beim Patienten zu etwa 10 bis 15 mSv, medizinisches Personal erhält im Durchschnitt nur einen Bruchteil davon im Jahr. Das fliegende Personal hat eine höhere Durchschnittsdosis, trägt aber keine Dosimeter; seine Dosis wird rechnerisch aus Flugstrecke, Flughöhe und Flugdauer ermittelt.

Folie 38: Teilkörperdosen: Hände und Augen
Folie 38: Teilkörperdosen: Hände und Augen. Aus der Präsentation.

Teilkörperdosen werden selten gemessen. Nach den genannten Zahlen trugen 2023 nur etwa 5 700 Personen Fingerringdosimeter, mit einer mittleren Dosis von 19 mSv, weit unter dem Grenzwert von 500 mSv; typische Einsatzbereiche sind interventionelle Kardiologie und Radiologie, die Präparation in der Nuklearmedizin und die Brachytherapie. Viele Bereiche verzichten darauf, obwohl es sinnvoll wäre, oft weil die tatsächliche Handdosis unbekannt ist. Ein Augenlinsendosimeter trugen nur 720 Personen, bei einem Durchschnitt von 1,1 mSv. Diese geringe Zahl überrascht, denn seit der Senkung des Grenzwertes müssten viel mehr Personen betroffen sein; sie deutet darauf hin, dass viele Bereiche die Notwendigkeit noch nicht erkannt haben oder durch Deckenscheiben und Brillen bereits ausreichend geschützt sind.

Abbildung aus Folie 39

Abbildung aus Folie 39 der Präsentation.

Begleitpersonen

In der Kinderradiologie wollen Eltern ihr Kind häufig zur Untersuchung begleiten. Begleitpersonen dürfen Kontrollbereiche grundsätzlich betreten; bei Kindern unter 18 Jahren ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Eine Dosimetrie ist meist nicht nötig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Begleitperson unter 1 mSv bleibt. Bei Frauen im gebärfähigen Alter muss eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden. Begleitpersonen erhalten Röntgenschürzen und werden in ihre Position eingewiesen. Im Notfall oder bei vitaler Indikation kann auch ohne schriftliche Einwilligung untersucht werden; die Dokumentation hält dann das Gespräch mit den Eltern und die Dringlichkeit fest.

Folie 40: Medizinphysik-Experten (MPE)
Folie 40: Medizinphysik-Experten (MPE). Aus der Präsentation.

Medizinphysik-Experten

Medizinphysik-Experten sind seit dem neuen Recht für viele Bereiche vorgeschrieben. Sie überwachen und optimieren die Patientendosen, werten Dosisdaten aus und vergleichen sie mit den Referenzwerten; sie begleiten Abnahme- und Konstanzprüfungen und optimieren Protokolle; sie schulen Ärztinnen, Ärzte und Medizinische Technologinnen und Technologen und weisen in neue Geräte ein; und sie untersuchen und bewerten besondere Vorkommnisse, melden sie den Behörden und entwickeln Präventionsmaßnahmen. Nach der Strahlenschutzverordnung ist ein Medizinphysik-Experte bei Behandlungen eng einzubinden, bei CT und Interventionen hinzuzuziehen und bei den übrigen Röntgenanwendungen zur Beratung hinzuzuziehen, soweit dies für die Optimierung erforderlich ist. Er muss nicht im Krankenhaus angestellt sein; Beratungsverträge sind möglich.

Zum MitnehmenEtwa 422 000 beruflich Exponierte, 88 % in der Medizin ohne messbare Dosis. Ring- und Augenlinsendosimeter werden zu selten eingesetzt. Begleitpersonen: Einwilligung, Schwangerschaft ausschließen, Schürze. Medizinphysik-Experte eng bei Therapie, hinzugezogen bei CT und Interventionen.

Lektion 9

Besondere Vorkommnisse: erkennen, melden, lernen

Folie 41: Besondere Vorkommnisse
Folie 41: Besondere Vorkommnisse. Aus der Präsentation.

Ein bedeutsames Vorkommnis ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das zu einer erheblichen Exposition geführt hat oder hätte führen können. Unbeabsichtigt heißt, dass es nicht geplant oder vorhersehbar war; geplante hohe Dosen bei komplexen, medizinisch notwendigen Eingriffen sind kein Vorkommnis. Meldepflichtige Beispiele sind aufgetretene deterministische Wirkungen wie eine Hautrötung, erhebliche Überschreitungen festgelegter Dosiswerte, Verwechslungen von Patienten, die Bestrahlung einer falschen Körperregion und Gerätedefekte mit Folgen für die Dosis. Die Meldung dient der Fehlerprävention, nicht der Bestrafung. Der Meldeweg führt vom Strahlenschutzbeauftragten oder Medizinphysik-Experten an die zuständige Behörde, die an das Bundesamt für Strahlenschutz weitermeldet; dort werden die Meldungen zentral erfasst und ausgewertet, und die Erkenntnisse fließen in die Prävention zurück.

Folie 42: Meldepflichtige Dosiswerte
Folie 42: Meldepflichtige Dosiswerte. Aus der Präsentation.

Wann eine Dosis auffällig ist, hat das Bundesamt für Strahlenschutz mit Aktionsschwellen festgelegt. Für nicht einzeln aufgeführte Untersuchungen liegen sie bei einem Dosisflächenprodukt von 20 000 cGy·cm² in der diagnostischen Durchleuchtung und 50 000 cGy·cm² bei Interventionen; für Untersuchungen mit Referenzwert liegt die Aktionsschwelle beim Dreifachen des Referenzwertes. Wird sie überschritten, wird der Medizinphysik-Experte informiert und prüft, ob ein meldepflichtiges bedeutsames Vorkommnis vorliegt. Tritt beim Patienten eine Hautreaktion auf, ist das immer meldepflichtig. Die Schwellen beruhen auf dem Wissen über deterministische Hautschäden: Ab etwa 2 Gy Hautdosis kann eine Rötung auftreten, bei längerer oder wiederholter Exposition auch schwerere Reaktionen. Moderne Anlagen warnen oft automatisch, etwa mit einer roten Anzeige, wenn kritische Werte erreicht werden; diese Warnung sollte man ernst nehmen und nicht einfach wegdrücken.

Korrektur gegenüber der FolieDie Folie bezeichnet 20 000 und 50 000 cGy·cm² als Meldeschwellen. Nach der Bekanntmachung des BfS vom 17.11.2022 sind es Aktionsschwellen für nicht einzeln aufgeführte Untersuchungen, bei deren Überschreitung der Medizinphysik-Experte prüft, ob ein meldepflichtiges Vorkommnis vorliegt.
Folie 43: Beispiel: Meldepflichtiges Vorkommnis
Folie 43: Beispiel: Meldepflichtiges Vorkommnis. Aus der Präsentation.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einer Angiographie mit Embolisation von vier Arterien wurde nach 62 Minuten Durchleuchtung ein Dosisflächenprodukt von 90 000 cGy·cm² erreicht. Erschwerend war eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die die nötige Dosis deutlich erhöhte. Nach 21 Tagen zeigte sich eine deutliche Hautreaktion im Bestrahlungsfeld; eine deterministische Wirkung war eingetreten. Es folgten die Meldung an die Behörde, die Analyse der Ursachen, eine Nachschulung des Teams, zusätzliche Alarmgrenzen an der Anlage und eine Optimierung der Protokolle. Eine Bestrafung der Beteiligten gab es nicht, denn der Eingriff war medizinisch notwendig; das Vorkommnis diente der Verbesserung der Abläufe und der Sensibilisierung für Hochrisikosituationen.

Folie 44: Statistik: Besondere Vorkommnisse 2022
Folie 44: Statistik: Besondere Vorkommnisse 2022. Aus der Präsentation.

Nach den Zahlen der Präsentation wurden 2022 in Deutschland etwa 140 bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin gemeldet, bei mehreren Millionen Untersuchungen im Jahr, vor allem Dosisüberschreitungen, Hautreaktionen, Verwechslungen und Gerätedefekte. Die meisten betrafen Interventionen, bei denen lange Durchleuchtungszeiten und schwierige Patientenverhältnisse hohe Dosen erzeugen können. Die niedrige Zahl zeigt einerseits, dass der Strahlenschutz gut funktioniert; sie kann andererseits auch bedeuten, dass Vorkommnisse nicht immer erkannt und gemeldet werden.

Folie 45: Umgang mit besonderen Vorkommnissen
Folie 45: Umgang mit besonderen Vorkommnissen. Aus der Präsentation.

Der Umgang mit einem Vorkommnis folgt sechs Schritten:

  1. Erkennung: Gerätealarm, Hautreaktion beim Patienten oder auffällige Werte im Dosisprotokoll.
  2. Bewertung: Strahlenschutzbeauftragter und Medizinphysik-Experte prüfen, ob die Meldekriterien erfüllt sind: War es unbeabsichtigt, wurden Schwellen überschritten?
  3. Meldung: fristgerecht an die zuständige Behörde mit allen relevanten Informationen.
  4. Analyse: Warum ist es passiert, was lässt sich verbessern?
  5. Prävention: Schulung, Anpassung der Protokolle, technische Änderungen.
  6. Dokumentation: vollständige Beschreibung des Vorgangs und der ergriffenen Maßnahmen.

Meldungen dienen der Patientensicherheit, nicht der Schuldzuweisung; eine offene Fehlerkultur ist die Voraussetzung dafür, dass aus Vorkommnissen gelernt wird.

Zum MitnehmenBedeutsam heißt unbeabsichtigt und erheblich. Aktionsschwelle überschritten: Medizinphysik-Experte prüft. Hautreaktion: immer melden. Meldung dient dem Lernen, nicht der Strafe.

Lektion 10

Dokumentation, diagnostische Referenzwerte und Teleradiologie

Folie 46: Dokumentation im Strahlenschutz
Folie 46: Dokumentation im Strahlenschutz. Aus der Präsentation.

Eine umfassende Dokumentation ist vorgeschrieben und dient der Qualitätssicherung; moderne Systeme erfassen die meisten Daten automatisch. Bei jeder Untersuchung werden die rechtfertigende Indikation, der Zeitpunkt, das Dosisflächenprodukt oder bei der CT CTDI und DLP, die durchführende Person, das Gerät und das Untersuchungsprogramm dokumentiert. Darüber hinaus sind Unterweisungen, Qualitätssicherungsprüfungen, Geräteeinweisungen, die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten, besondere Vorkommnisse und die Auswertungen der Dosimetrie zu dokumentieren. Patientendaten werden zehn Jahre aufbewahrt, bei Kindern bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, in der Strahlentherapie dreißig Jahre; die Personendosen bleiben dauerhaft im Strahlenschutzregister.

Folie 47: Diagnostische Referenzwerte (DRW)
Folie 47: Diagnostische Referenzwerte (DRW). Aus der Präsentation.

Diagnostische Referenzwerte sind keine Grenzwerte, sondern Orientierungswerte für die Patientendosis bei Standarduntersuchungen, festgelegt vom Bundesamt für Strahlenschutz. Sie sollen sicherstellen, dass Untersuchungen mit angemessener Dosis durchgeführt werden, nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig für eine gute Bildqualität. Einrichtungen vergleichen ihre eigenen Werte mit den Referenzwerten, und systematische Überschreitungen erfordern eine Ursachenanalyse. Die Werte beruhen auf dem 75. Perzentil der bundesweiten Erhebungen, sodass drei Viertel der Untersuchungen darunter liegen sollten; Überschreitungen in komplexen Fällen sind zulässig und werden begründet. Etwa alle fünf Jahre werden sie anhand aktueller Erhebungen angepasst, und weil der technische Fortschritt oft niedrigere Werte ermöglicht, sinken sie meist.

Folie 48: Beispiele für Referenzwerte
Folie 48: Beispiele für Referenzwerte. Aus der Präsentation.

Die aktuell gültigen Werte hat das BfS am 17. November 2022 bekannt gemacht. Einige Beispiele für Erwachsene:

Diagnostische Referenzwerte (BfS, 17.11.2022), Auswahl
UntersuchungGrößeReferenzwert
Thorax p.a.Dosisflächenprodukt12 cGy·cm²
Abdomen a.p.Dosisflächenprodukt200 cGy·cm²
KoronarangiographieDosisflächenprodukt1 800 cGy·cm²
Koronarangiographie mit PCIDosisflächenprodukt4 000 cGy·cm²
ERCPDosisflächenprodukt2 000 cGy·cm²
TAVIDosisflächenprodukt5 000 cGy·cm²
CT GehirnCTDIvol55 mGy
CT AbdomenCTDIvol12 mGy

Die Werte zeigen: Je komplexer das Verfahren, desto höher der Referenzwert, und bei Interventionen sind deutlich höhere Dosen als in der Diagnostik gerechtfertigt.

Korrektur gegenüber der FolieDie Tabelle der Folie weicht von der gültigen Bekanntmachung ab, etwa mit 150 statt 12 cGy·cm² für den Thorax p.a., 450 statt 200 cGy·cm² für das Abdomen, 4 000 statt 1 800 cGy·cm² für die Koronarangiographie und 20 000 statt 5 000 cGy·cm² für die TAVI.
Folie 49: Teleradiologie
Folie 49: Teleradiologie. Aus der Präsentation.

Teleradiologie

Die Teleradiologie ermöglicht radiologische Untersuchungen ohne Radiologen vor Ort, vor allem im Bereitschaftsdienst und zunehmend als dauerhafte Lösung in ländlichen Regionen ohne eigene Radiologie. Drei Rollen wirken zusammen. Der Teleradiologe trägt die Gesamtverantwortung, braucht die Fachkunde für die CT, sollte die Einrichtung kennen und regional verfügbar sein. Die Medizinische Technologin oder der Medizinische Technologe vor Ort führt die Untersuchung durch und braucht die Fachkunde; sie sind das Nadelöhr der Teleradiologie. Der Arzt vor Ort stellt die klinische Indikation, betreut den Patienten, klärt über das Kontrastmittel auf und braucht Kenntnisse im Strahlenschutz. Das praktische Problem: Bei nur zwei Medizinischen Technologinnen oder Technologen in einer Abteilung müssten diese jeden Nacht- und Wochenenddienst des Jahres allein abdecken, was nicht möglich ist.

Folie 50: Verantwortlichkeiten in der Teleradiologie
Folie 50: Verantwortlichkeiten in der Teleradiologie. Aus der Präsentation.

Die Aufgaben sind klar verteilt. Der Teleradiologe stellt die endgültige rechtfertigende Indikation, befundet, trägt die Gesamtverantwortung und kommuniziert mit dem anfordernden Arzt. Die Medizinische Technologin oder der Medizinische Technologe übernimmt die technische Durchführung, Lagerung und Positionierung, die Applikation des Kontrastmittels und die erste Bildkontrolle. Der Arzt vor Ort stellt die klinische Indikation, klärt über das Kontrastmittel auf, übernimmt das Notfallmanagement und betreut den Patienten. Technische Systeme ermöglichen eine Sprachverbindung und die gemeinsame Betrachtung der Bilder in Echtzeit, die gute Kommunikation aller Beteiligten bleibt aber die Voraussetzung.

Zum MitnehmenDokumentieren: Indikation, Zeit, Dosis, Person, Gerät, Programm. Referenzwerte sind das 75. Perzentil und werden etwa alle fünf Jahre gesenkt. Teleradiologie: Teleradiologe mit Gesamtverantwortung, MTR mit Fachkunde, Arzt vor Ort mit Kenntnissen.

Lektion 11

Behördliche und ärztliche Kontrollen, Leitlinien, Fachkunde

Folie 51: Behördliche und ärztliche Kontrollen
Folie 51: Behördliche und ärztliche Kontrollen. Aus der Präsentation.

Kontrolliert wird auf zwei Wegen. Die zuständigen Behörden, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, führen stichprobenartige Kontrollen durch und prüfen die ordnungsgemäße Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten, die Dokumentation der Unterweisungen, die Dosimetrie und die Qualitätssicherung; die Kontrolldichte ist gering, oft vergehen Jahre zwischen zwei Inspektionen. Viel engmaschiger arbeiten die ärztlichen Stellen nach § 130 der Strahlenschutzverordnung, in der Regel etwa alle zwei Jahre. Sie prüfen die Bildqualität eingereichter Aufnahmen, die Angemessenheit der Indikationen und die Einhaltung der Referenzwerte, außerdem die technische Qualität, die Vollständigkeit der Dokumentation und die Einhaltung der Genehmigungsauflagen, und sie ordnen das Ergebnis in Kategorien von 1 (optimal) bis 4 (erhebliche Mängel) ein. Bei schlechteren Kategorien müssen Verbesserungen nachgewiesen werden. Verstöße können Bußgelder und im Extremfall die Untersagung des Betriebs zur Folge haben.

Alle fünf Jahre muss jedes Röntgengerät von einem behördlich bestimmten Sachverständigen geprüft werden, vergleichbar der Hauptuntersuchung beim Auto. Der Ablauf beginnt mit der rechtzeitigen Beauftragung, denn oft ist ein Vorlauf von mehreren Monaten nötig. Es folgt die umfassende Prüfung von Technik, baulichem Strahlenschutz und Dokumentation, ein detaillierter Prüfbericht mit Feststellungen und gegebenenfalls Mängeln, die Beseitigung der Mängel mit Nachprüfung bei schweren Mängeln und schließlich eine Prüfplakette mit dem nächsten Prüfdatum am Gerät. Die Prüfung ist kostenpflichtig, von einigen hundert Euro für ein konventionelles Röntgengerät bis zu mehreren tausend Euro für komplexe Angiographieanlagen.

Abbildung aus Folie 53

Abbildung aus Folie 53 der Präsentation.

Die Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik sind umfangreiche Empfehlungen zur Durchführung der Untersuchungen und wurden 2023 grundlegend überarbeitet. Sie beschreiben für jede Standarduntersuchung die Indikationen, Einstellung und Zentrierung, Aufnahmeparameter mit kV und mAs, Abstand, Rasterverwendung und Einblendung. Rechtlich sind sie keine Pflicht, gelten aber als „Stand der Technik“, sodass Abweichungen begründet und dokumentiert werden sollten. Sie helfen bei der Standardisierung, bei der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und bei der Qualitätssicherung und sind auch für die ärztlichen Stellen maßgeblich; sie sollten in jeder Röntgenabteilung zugänglich sein, am besten digital am Arbeitsplatz.

Fachkunde und Kenntnisse

Die Fachkunde brauchen Ärztinnen und Ärzte, Medizinphysik-Experten und Medizinische Technologinnen und Technologen. Sie wird durch umfangreiche Kurse, praktische Erfahrung und eine Prüfung erworben, von der zuständigen Stelle anerkannt und im Fachkundezeugnis dokumentiert. Sie berechtigt zur eigenverantwortlichen Anwendung, bei Ärztinnen und Ärzten zur rechtfertigenden Indikation und zur Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter, und muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. Kenntnisse im Strahlenschutz brauchen Helfer, Assistenzpersonal ohne einschlägige Ausbildung und Ärztinnen und Ärzte, die in der Teleradiologie vor Ort tätig sind. Sie werden in Kurzkursen von vier bis zwölf Stunden je nach Bereich erworben und berechtigen zur Assistenz unter Aufsicht, zur Positionierung und zur Tätigkeit im Kontrollbereich; ihre Aktualisierung nach fünf Jahren ist ebenfalls vorgesehen.

Abbildung aus Folie 55

Abbildung aus Folie 55 der Präsentation.

Die Aktualisierung der Fachkunde ist alle fünf Jahre Pflicht. Wer die Frist versäumt, verliert formal die Fachkunde und darf nicht mehr eigenverantwortlich röntgen. Die Aktualisierung erfolgt in anerkannten Kursen von in der Regel acht Stunden, auch in Online-Formaten mit Präsenzanteil, und behandelt rechtliche Änderungen, neue Erkenntnisse, Dosisoptimierung und besondere Vorkommnisse. Die Teilnahmebescheinigung wird aufbewahrt und bei einer Behördenkontrolle vorgezeigt. Man sollte nicht bis kurz vor Ablauf warten, weil Kurse ausgebucht sein können; sechs bis zwölf Monate Vorlauf sind ratsam. Die Pflicht gilt auch, wenn man gerade nicht röntgt: Wer pausiert, sollte trotzdem aktualisieren, um die Fachkunde zu erhalten.

Zum MitnehmenBehörden prüfen selten, ärztliche Stellen etwa alle zwei Jahre mit Kategorien 1 bis 4. Sachverständigenprüfung alle fünf Jahre, früh beauftragen. BÄK-Leitlinien sind Stand der Technik. Fachkunde alle fünf Jahre aktualisieren, sonst erlischt sie.

Lektion 12

Zusammenfassung und praktische Tipps

Folie 56: Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Folie 56: Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte. Aus der Präsentation.

Die rechtliche Grundlage bilden Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung seit 2018 mit regelmäßigen Anpassungen, ergänzt durch Richtlinien, die teils noch überarbeitet werden. Die Grenzwerte für das Personal betragen 20 mSv effektive Dosis, 20 mSv an der Augenlinse und 500 mSv an den Extremitäten im Jahr. Die Organisation beruht auf klarer Aufgabenteilung zwischen Strahlenschutzverantwortlichem und schriftlich bestellten Strahlenschutzbeauftragten. Der Schutz umfasst Gerätetechnik, baulichen Schutz, persönliche Schutzausrüstung und Dosimetrie. Die Bereiche sind nach möglicher Dosis definiert: Überwachungsbereich über 1 mSv, Kontrollbereich über 6 mSv im Jahr, Sperrbereich über 3 mSv pro Stunde. Die Qualitätssicherung umfasst Konstanzprüfungen, Sachverständigenprüfungen alle fünf Jahre und die ärztlichen Stellen. Indikation, Dosis und Personal werden umfassend und langfristig dokumentiert. Medizinphysik-Experten sind in CT, Angiographie und Therapie vorgeschrieben. Und unbeabsichtigte Ereignisse mit Folgen für die Dosis werden gemeldet, nicht zur Bestrafung, sondern zur Prävention.

Folie 57: Praktische Tipps für den Alltag
Folie 57: Praktische Tipps für den Alltag. Aus der Präsentation.

Praktische Tipps für den Alltag

Einblenden, einblenden, einblenden: Die wirksamste Dosisreduktion besteht darin, nur das zu bestrahlen, was wirklich gesehen werden muss; konsequente Einblendung senkt das Dosisflächenprodukt drastisch und verbessert zugleich die Bildqualität, weil weniger Streustrahlung entsteht. Abstand halten: Die Dosisleistung nimmt mit dem Quadrat der Entfernung ab; nahe am Patienten, wo die Streustrahlungsquelle ausgedehnt ist, halbiert ein Schritt zurück die Dosis oft schon, weiter entfernt viertelt eine Verdopplung des Abstands sie. Schutzkleidung konsequent nutzen: auch bei „kurzen“ Durchleuchtungen Schürze, Schilddrüsenschutz und gegebenenfalls Brille, denn die Dosen addieren sich. Das Dosimeter nie vergessen: Ohne Dosimeter keine Aufzeichnung, ohne Aufzeichnung kein Nachweis; das Dosimeter ist die eigene Versicherung. Im Zweifel nachfragen: lieber einmal zu viel den Strahlenschutzbeauftragten oder Medizinphysik-Experten fragen als ein vermeidbares Risiko eingehen.

Folie 58: Häufige Fehlerquellen vermeiden
Folie 58: Häufige Fehlerquellen vermeiden. Aus der Präsentation.

Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich leicht vermeiden. Dosimeter werden vergessen, obwohl sie konsequent getragen und pünktlich abgegeben werden müssen. Geräte werden ohne Einweisung bedient. Unterweisungen werden versäumt, obwohl die Teilnahme Pflicht ist. Schutzkleidung sitzt nicht richtig, obwohl sie vorn und hinten schützen muss. Es wird nicht eingeblendet, die größte vermeidbare Fehlerquelle. Und die Deckenscheibe wird nicht genutzt, statt sie konsequent zwischen Operateur und Strahlenquelle zu positionieren. Richtig ist es, das Dosimeter unter der Schürze zu tragen, die Schutzkleidung regelmäßig auf Risse zu prüfen, maximalen Abstand einzunehmen, Scheiben und Vorhänge zu nutzen, kurze Durchleuchtungsimpulse statt Dauerdurchleuchtung zu verwenden, die Dokumentation nicht zu vergessen und bei Unsicherheit anzuhalten und zu klären.

Folie 59: Weiterführende Informationen
Folie 59: Weiterführende Informationen. Aus der Präsentation.

Weiterführende Informationen bietet das Bundesamt für Strahlenschutz auf www.bfs.de mit Referenzwerten, Statistiken, Fachinformationen und Merkblättern für Personal und Patienten; dort lässt sich auch die Auskunft aus dem Strahlenschutzregister über die eigene Lebensdosis beantragen. Zuständige Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen für Genehmigungen, Anzeigen und die Anerkennung der Fachkunde. Die Bundesärztekammer stellt ihre Leitlinien zur Qualitätssicherung online bereit, und die Fachgesellschaften DRG, DGMP und VMTB bieten Fortbildungen, Leitlinien und Fachinformationen. Erste Ansprechpartner für alle praktischen Fragen sind die Strahlenschutzbeauftragten und der Medizinphysik-Experte der eigenen Einrichtung.

Strahlenschutz ist Teamarbeit. Er funktioniert nur, wenn alle Beteiligten, von der Geschäftsführung über die Strahlenschutzbeauftragten bis zu jedem Einzelnen im Team, ihren Teil beitragen. Die Präsentation schließt mit dem Satz: „Guter Strahlenschutz bedeutet nicht, auf notwendige Diagnostik zu verzichten. Guter Strahlenschutz bedeutet, sie so durchzuführen, dass Patient und Personal optimal geschützt sind.“ Und mit einer Erinnerung: Die nächste Aktualisierung der Fachkunde kommt bestimmt, und sie sollte etwa sechs bis zwölf Monate vor Ablauf geplant werden.

Zum MitnehmenEinblenden, Abstand, Schutzkleidung, Dosimeter, nachfragen. Dosimeter unter der Schürze, Deckenscheibe nutzen, gepulst durchleuchten. Fachkunde rechtzeitig aktualisieren.

Anhang

Folientext im Wortlaut

Der Text aller Folien, ungekürzt; geändert sind nur Zeilenumbrüche, Gedankenstriche und Kopfzeilen. Die Korrekturboxen stehen an den betroffenen Folien.

Folie 2: Überblick: Themen der Aktualisierung
  • 01 02 Strahlenschutzrecht

Dosisgrenzwerte

  • Hierarchie der Rechtsnormen, aktuelle Gesetzgebung und
  • Aktuelle Grenzwerte für Personal und Referenzwerte für Patienten

Verordnungen

  • 03 04 Zuständigkeiten

Schutzmaßnahmen

  • Rollen und Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz
  • Gerätetechnische und persönliche Schutzausrüstung
  • 05 06 Besondere Vorkommnisse

Fachkunde

Meldepflichten und Dokumentation

Anforderungen und Aktualisierungen

Folie 3: Die Hierarchie des Strahlenschutzrechts

Das Strahlenschutzrecht in Deutschland folgt einer klaren hierarchischen Struktur. An der Spitze steht das Strahlenschutzgesetz, das 2018 in Kraft getreten ist und den Strahlenschutz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hat. Dieses Gesetz bildet den übergeordneten Rahmen für alle weiteren Regelungen.

DIN-Normen

  • 1 Technische Prüfstandards für Geräte

Richtlinien

  • 2 Fachkunde, Sachkunde, spezifische Regelungen

Strahlenschutzverordnung

  • 3 Detaillierte Ausführungsbestimmungen

Strahlenschutzgesetz

  • 4 Grundlegende gesetzliche Regelungen

Unter dem Gesetz regelt die Strahlenschutzverordnung die Details der praktischen Umsetzung. Sie ist deutlich umfangreicher und wird regelmäßig angepasst.
Darunter folgen zahlreiche Richtlinien, die spezifische Bereiche wie Fachkundeerwerb oder Qualitätssicherung regeln. Ganz unten stehen die DIN-Normen, nach denen Röntgen- und Strahlentherapiegeräte geprüft werden.

Folie 4: Strahlenschutzgrundsätze

Rechtfertigende Indikation

Optimierung

  • Jede Anwendung ionisierender gering wie möglich gehalten werden

Strahlung muss medizinisch

  • – bei gleichzeitig ausreichender gerechtfertigt sein. Die Frage "Ist diagnostischer Qualität (ALARA- diese Untersuchung wirklich
  • Die Strahlenexposition muss so
  • Prinzip).
  • notwendig?" steht an erster Stelle.

Vermeidung

  • Unnötige Strahlenexpositionen müssen vermieden werden. Alternative Verfahren ohne Strahlung sind zu prüfen.
  • Diese drei Grundsätze sind im Strahlenschutzgesetz verankert und bilden das
  • Fundament aller Strahlenschutzmaßnahmen in der Medizin. Die rechtfertigende
  • Indikation ist dabei die wichtigste Aufgabe der Ärztin oder des Arztes und darf nicht delegiert werden.
Folie 5: Inhalte des Strahlenschutzgesetzes

Grundlegende Regelungen

Spezifische Bereiche

  • Strahlenschutzgrundsätze und deren Anwendung
  • Radiologischer Arbeitsschutz für das Personal
  • Grenzwerte für beruflich exponiertes Personal
  • Medizinischer Strahlenschutz für Patienten
  • Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung
  • Kategorisierung des Personals (A/B)

Regelungen zum Katastrophenschutz

Definition bedeutsamer Vorkommnisse

  • Nuklearer und radiologischer Notfallschutz

Genehmigungsverfahren für Anlagen

  • Wichtiger Hinweis: Das Strahlenschutzgesetz trat 2018 in Kraft und wurde bereits einmal überarbeitet. Achten Sie immer darauf, die aktuellste Fassung zu verwenden.
Folie 6: Die Strahlenschutzverordnung
  • Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist das zentrale Regelwerk für die praktische
  • Umsetzung des Strahlenschutzes. Sie konkretisiert die im Gesetz festgelegten
  • Grundsätze und wurde seit 2018 bereits mehrfach angepasst, aktuell liegt sie in der vierten Änderungsfassung vor, und eine fünfte ist in Vorbereitung.

Detaillierte Vorschriften

Strahlenschutzbereiche

  • Konkrete Dosisgrenzwerte,
  • Definition und Anforderungen für

Messverfahren und

Überwachungs-, Kontroll- und

Dokumentationspflichten

Sperrbereiche

Qualitätssicherung

  • Prüffristen und Anforderungen an die technische Qualitätssicherung

Ein interessantes Detail: In der ursprünglichen Fassung wurde vergessen, die Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung im Kontrollbereich zu regeln, dieser Fehler aus der alten Röntgenverordnung wurde erst in der vierten Änderung korrigiert.

Folie 7: Richtlinien im Strahlenschutz
  • Richtlinien konkretisieren die Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung für spezifische Bereiche. Besonders relevant sind die Richtlinien für den Fachkunde- und Sachkundeerwerb sowie für die Qualitätssicherung.

Fachkunde-Richtlinie Medizin

  • 1 Regelungen für Ärztinnen und Ärzte: derzeit noch die Version von 2012, obwohl seit 7 Jahren an einer Überarbeitung gearbeitet wird
  • 2 Fachkunde-Richtlinie Technik
  • Anforderungen für MTR und andere technische Berufsgruppen, ebenfalls in Überarbeitung

Qualitätssicherungs-Richtlinie

  • 3 Technische Prüfungen und Konstanzprüfungen an Geräten
  • 4 Sachverständigen-Richtlinie
  • Anforderungen an Prüfungen durch Sachverständige
  • Aktueller Stand: Bis eine neue Richtlinie verabschiedet ist, gilt weiterhin die alte Fassung, auch wenn dort noch "Röntgenverordnung" steht.
Folie 8: Der Gesetzgebungsprozess
  • Die Überarbeitung von Richtlinien folgt einem
  • Typischer Ablauf festgelegten Verfahren, das allerdings zu deutlichen Zeitverzögerungen führen kann. Während der
  • 1. Entwurf wird erstellt (Jahre)
  • Gesetzgeber Jahre für die Erarbeitung von
  • 2. Veröffentlichung des
  • Entwürfen benötigt, haben Fachgesellschaften und
  • Entwurfs betroffene Organisationen oft nur 1-2 Wochen Zeit für Stellungnahmen.
  • 3. Stellungnahmefrist (1-2
  • Ein Entwurf wird veröffentlicht, verschiedene
  • 4. Prüfung der Eingaben

Gremien müssen sich positionieren, und die
Stellungnahmen werden geprüft. Allerdings ist der

  • 5. Überarbeitung
  • Gesetzgeber nicht verpflichtet, die eingereichten

Wochen)

  • 6. Verabschiedung
  • Änderungsvorschläge zu übernehmen. Nach der
  • Stellungnahmefrist wird der Entwurf überarbeitet und, idealerweise, verabschiedet.
  • Das Ungleichgewicht zwischen jahrelanger Erarbeitung und sehr kurzen Fristen für fundierte fachliche Stellungnahmen ist problematisch und führt häufig zu suboptimalen
  • Ergebnissen.
Folie 9: Dosisgrenzwerte für Personal
  • 20 20 500 Ganzkörperdosis

Augenlinsendosis

Extremitätendosis

  • Millisievert pro Jahr für
  • Millisievert pro Jahr –
  • Millisievert pro Jahr für beruflich exponiertes deutliche Reduktion

Hände, Unterarme, Füße

Personal (effektive Dosis)

  • gegenüber früher und Knöchel

(vorher: 150 mSv)

Die Grenzwerte legt der Gesetzgeber im Strahlenschutzgesetz fest. Sie gelten für beruflich exponierte Personen und dürfen nicht überschritten werden. Besonders bedeutsam war 2018 die drastische Reduktion des Grenzwerts für die Augenlinse von 150 auf 20 mSv pro Jahr, dies führte in vielen Bereichen zu neuen

  • Schutzmaßnahmen wie Strahlenschutzbrillen oder Deckenscheiben.
Folie 10: Änderungen durch neue Grenzwerte
  • Auswirkungen in der Praxis
  • Die Reduktion des Augenlinsen-Grenzwerts von 150 auf 20 mSv pro Jahr hatte erhebliche praktische Konsequenzen. In vielen Herzkatheter-Laboren und OP-Bereichen wurden nachträglich Schutzmaßnahmen ergänzt:
  • Installation von Deckenscheiben aus Bleiacryl

Bereitstellung von Strahlenschutzbrillen

  • Zusätzliche Dosimeter zur Augenlinsendosimetrie

Anpassung der Arbeitsabläufe

  • Verstärkte Schulungen zum Augenschutz
  • In Bereichen mit hoher Durchleuchtungszeit ist die Einhaltung des neuen
  • Grenzwerts ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen praktisch unmöglich. Die
  • Scheiben und Brillen gehören deshalb heute zur Standardausstattung in interventionellen Bereichen.
Folie 11: Grenzwerte vs. Referenzwerte

Grenzwerte für Personal

  • Einheit: Millisievert (mSv) pro Jahr
  • Bedeutung: Darf nicht überschritten werden
  • Festlegung: Durch den Gesetzgeber im StrlSchG
  • Beispiel: 20 mSv/Jahr Ganzkörperdosis

Referenzwerte für Patienten

  • Einheit: Dosisflächenprodukt (cGy·cm²) oder CTDI (mGy)
  • Bedeutung: Richtwert, der bei Standardpatienten eingehalten werden sollte
  • Festlegung: Durch das Bundesamt für Strahlenschutz
  • Beispiel: 4000 cGy·cm² für Koronarangiographie

Der wesentliche Unterschied: Grenzwerte für Personal sind absolute Obergrenzen, während Referenzwerte für Patienten überschritten werden dürfen, wenn dies medizinisch begründet ist. Bei Notfällen oder komplexen Eingriffen kann die Patientendosis deutlich höher liegen, die medizinische Notwendigkeit rechtfertigt dies.

Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Die 4 000 cGy·cm² gelten für die kombinierte Koronarangiographie mit PCI; für die Koronarangiographie allein liegt der Referenzwert bei 1 800 cGy·cm² (BfS 2022).
Folie 12: Zuständigkeiten: Die drei Ebenen

SSV

  • 1 2 3 Strahlenschutzverantwortliche/r

SSB-Bevollmächtigte

Koordination mehrerer Bereiche

SSB

Strahlenschutzbeauftragte in Abteilungen

Tätige Personen

  • 4 Beruflich exponiertes Personal

Die Organisation des Strahlenschutzes folgt einer klaren Hierarchie. An der Spitze steht der oder die Strahlenschutzverantwortliche (SSV), typischerweise die Geschäftsführung oder der Betreiber. In großen Kliniken kann es zusätzlich Strahlenschutzbevollmächtigte (SSBV) geben, die mehrere Bereiche koordinieren. Die praktische Umsetzung erfolgt durch die Strahlenschutzbeauftragten (SSB) in den einzelnen Abteilungen.

Folie 13: Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV)

Keine Fachkunde erforderlich

  • Kann mehrere Personen umfassen
  • Der SSV muss keine Strahlenschutz-Fachkunde besitzen, trägt
  • Bei Krankenhauskonzernen mit mehreren Standorten kann es aber die rechtliche Gesamtverantwortung mehrere SSV geben

Trägt die Verantwortung

Stellt Mittel bereit

  • Die Verantwortung kann nicht delegiert werden, sie bleibt
  • Der SSV muss die erforderlichen finanziellen und personellen beim SSV, auch wenn SSB die praktische Arbeit machen
  • Ressourcen zur Verfügung stellen
  • Praxisbeispiel: In einer niedergelassenen Praxis ist der Betreiber automatisch SSV, und muss gleichzeitig eine Fachkunde besitzen, wenn eigene Patienten untersucht werden sollen.
Folie 14: Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB)

Anforderungen

  • Jeder SSB sollte ein schriftliches Bestellungsdokument erhalten, in dem der genaue Verantwortungsbereich definiert ist. Dies kann eine Abteilung sein, ein bestimmtes Gerät oder ein räumlich abgegrenzter Bereich.
  • Muss eine Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
  • Wird schriftlich vom SSV bestellt
  • Erhält einen definierten Entscheidungsbereich
  • Die Verantwortung für die Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen liegt beim SSB, die rechtliche Gesamtverantwortung jedoch weiterhin beim SSV.
  • Hat Weisungsbefugnis in Strahlenschutzfragen
  • Ist für die praktische Umsetzung zuständig

Wichtige Aufgaben

  • Durchführung oder Organisation von Unterweisungen
  • Überwachung der Einhaltung von Schutzvorschriften

Koordination der Dosimetrie

Meldung besonderer Vorkommnisse

Beratung des Personals

Folie 15: Externe Nutzung von Geräten
  • Eine besondere Situation entsteht, wenn externe Ärztinnen oder Ärzte Röntgengeräte eines Krankenhauses nutzen möchten: beispielsweise für periradikuläre Therapien (PRT)
  • am C-Bogen einer Klinik.

Vertragliche Regelung erforderlich

  • 1 2 3 Es muss ein Nutzungsvertrag geschlossen werden, der die Verantwortlichkeiten klärt

Externe wird Betreiber

  • Für die Zeit der Nutzung gilt die externe Person als Betreiber des Geräts

Meldung an Behörde

  • Die Nutzungsvereinbarung muss der zuständigen Behörde gemeldet werden

Regelung Details

  • 4 Dosimetrie, Qualitätssicherung, Wartung: alle Details müssen vertraglich geklärt sein
Folie 16: Der Strahlenschutzbevollmächtigte (SSBV)
  • In großen Krankenhäusern oder Klinikverbunden mit mehreren Standorten kann eine Zwischenebene sinnvoll sein: der oder die
  • Strahlenschutzbevollmächtigte. Diese Position ist nicht verpflichtend, kann aber die Organisation deutlich verbessern.

Koordination

Schulungen

  • Bindeglied zwischen SSV (Geschäftsführung) und den einzelnen SSB
  • Organisation und Durchführung übergreifender Strahlenschutz- in den Abteilungen

Schulungen

Fachliche Expertise

Weisungsbefugnis

  • Beratung aller Beteiligten bei komplexen Strahlenschutzfragen
  • Kann den SSB gegenüber weisungsbefugt sein, aber die letzte
  • Verantwortung bleibt beim SSV
  • Typischerweise sind Medizinphysik-Experten oder erfahrene MTR als SSBV tätig. Sie verfügen über umfassende Fachkunde und können die verschiedenen Bereiche effektiv koordinieren und unterstützen.
Folie 17: Die drei Säulen des Strahlenschutzes
  • 1. Gerätetechnische Maßnahmen
  • 2. Baulicher Strahlenschutz
  • Anmeldung und Genehmigung von Anlagen, regelmäßige
  • Strahlenschutzwände und -türen, Deckenschilde und Schutzscheiben,

Qualitätsprüfungen, Wartung und

  • Abschirmungen am Gerät,

Instandhaltung, Optimierung der

Kennzeichnung der Bereiche

Geräteeinstellungen

  • 3. Persönliche Schutzmaßnahmen
  • Schutzkleidung (Schürzen, Brillen), Dosimetrie und Überwachung, Unterweisung und Schulung, Organisatorische Regelungen
  • Effektiver Strahlenschutz funktioniert nur, wenn alle drei Bereiche zusammenwirken.
  • Technische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor organisatorischen, und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Folie 18: Anmeldung und Genehmigung von Geräten

Anzeigeverfahren

  • Für Röntgengeräte zur Diagnostik: Anmeldung mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme bei der Behörde
  • 1 2 Genehmigungsverfahren
  • Für Strahlentherapie-Geräte und IORT: umfassendes Prüfverfahren, dauert mehrere Monate
  • Die Anmeldepflicht wurde im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes von 4 Wochen auf 2 Wochen verkürzt, dies war allerdings die einzige strahlenschutzrechtliche "Entlastung" in diesem Gesetz.
  • Wichtig: Kein Röntgengerät darf ohne vorherige Anmeldung oder Genehmigung betrieben werden. Dies gilt auch für gebrauchte Geräte, die innerhalb Deutschlands den Standort wechseln.
Folie 19: Zeitplanung bei Gerätebeschaffung

Planung & Beschaffung

  • Geräteauswahl, Raumprüfung, Finanzierung: mehrere Wochen

Baulicher Strahlenschutz

  • Prüfung und ggf. Verstärkung der Wände, Installation von Türen und Fenstern, 4-6 Wochen

Geräteinstallation

  • Aufbau durch Hersteller, technische Einrichtung: 1-2 Wochen

Abnahmeprüfung

  • Prüfung durch Hersteller und Sachverständigen, Einweisung, 1 Woche

Behördliche Anmeldung

  • Mindestens 2 Wochen vor geplanter Inbetriebnahme

Inbetriebnahme

  • Start des klinischen Betriebs
  • Gesamtdauer: Mindestens 12 Wochen unter optimalen Bedingungen. Bei Genehmigungsverfahren (z.B. Strahlentherapie) deutlich länger, oft 6-12 Monate.
Folie 20: Zuständige Behörden in Deutschland
  • Die Zuständigkeiten für strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten sind in Deutschland föderal organisiert und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern erheblich. In
  • Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen zuständig:

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Münster

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Detmold

In anderen Bundesländern tragen die zuständigen Behörden oft andere Bezeichnungen:
Gewerbeaufsichtsämter, Landesämter für Umwelt oder spezielle Strahlenschutzbehörden.

  • Auch die Zuständigkeiten innerhalb der Behörden ändern sich gelegentlich durch
  • Wichtige Aufgaben der Behörden:
  • Reorganisation.

Erteilung von Genehmigungen

Entgegennahme von Anzeigen

Überwachung und Kontrolle

Anerkennung von Fachkunden

Bearbeitung von Meldungen

Folie 21: Qualitätssicherung an Röntgengeräten

Konstanzprüfung

Abnahmeprüfung

  • Regelmäßige Prüfung (monatlich oder
  • Erstprüfung bei Inbetriebnahme: vierteljährlich) durch Servicetechniker
  • Festlegung der Bezugswerte oder MPE

Tägliche Sichtprüfung

Sachverständigenprüfung

  • Visuelle Kontrolle und ggf. Testbilder (z.B.
  • Umfassende Prüfung alle 5 Jahre durch bei Befundungsmonitoren täglich)
  • einen amtlich bestellten Sachverständigen
  • Die Qualitätssicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Sicherstellung, dass die Geräte optimal funktionieren und die
  • Strahlenexposition so gering wie möglich bleibt. Alle Prüfungen müssen dokumentiert und die Ergebnisse aufbewahrt werden.
Folie 22: Konstanzprüfungen in der Praxis

Prüfintervalle

  • Die Häufigkeit der Konstanzprüfungen hängt von Gerät und Alter ab:

Monatlich: Ältere Röntgengeräte, Geräte mit Auffälligkeiten
Vierteljährlich: Neuere digitale Systeme, Angiographie-Anlagen in gutem Zustand Täglich: Befundungsmonitore (Testbild)
Wöchentlich: CT-Geräte (automatische Kalibrierung)

Typische Prüfpunkte

Dosisleistung und Dosisindikation Bildqualität und Auflösung
Schwärzung und Kontrast
Geometrische Genauigkeit
Einblendung und Zentrierung
Automatische Belichtungsregelung

  • Achtung: Das morgendliche Testbild am Befundungsmonitor sollte nicht einfach weggeklickt werden, es ist eine vorgeschriebene Konstanzprüfung! Prüfen Sie, ob alle Strukturen sichtbar sind.
Folie 23: Persönliche Schutzausrüstung
  • Die erforderliche Schutzausrüstung hängt vom konkreten Anwendungsfall und der zu erwartenden Strahlenexposition ab. Der oder die
  • Strahlenschutzbeauftragte legt fest, welche Schutzausrüstung in welcher Situation getragen werden muss.

Röntgenschürzen

Strahlenschutzbrillen

Schilddrüsenschutz

  • Standard: 0,35 mm Bleigleichwert. Bei hoher
  • Seit Senkung des Augenlinsen-Grenzwerts
  • Schutz der besonders strahlensensiblen
  • Exposition: 0,5 mm. Verschiedene Modelle:
  • oft erforderlich. Mindestens 0,5 mm

Schilddrüse. Bei Durchleuchtungen

  • Mantel, Weste mit Rock, Weste mit
  • Bleigleichwert, mit seitlichem Schutz empfohlen, bei Interventionen Standard

Halbschürze

Folie 24: Strahlenschutzbereiche
  • Strahlenschutzbereiche werden aufgrund der potenziellen Strahlenexposition definiert, nicht aufgrund der tatsächlich erhaltenen Dosis. Die
  • Definition basiert auf Dosisleistungswerten, die theoretisch auftreten könnten.

Sperrbereich

  • 1 Mehr als 3 mSv/h Dosisleistung

Kontrollbereich

  • 2 Mehr als 6 mSv/Jahr möglich

Überwachungsbereich

  • 3 Mehr als 1 mSv/Jahr möglich

Die Einteilung hat praktische Konsequenzen: Im Kontrollbereich sind Schutzkleidung und Dosimetrie erforderlich, im Überwachungsbereich nur Dosimetrie. Der Sperrbereich darf in der Regel nicht betreten werden (Ausnahme: interventionelle Radiologie während der Anwendung mit

  • Schutzmaßnahmen).
Folie 25: Definition der Strahlenschutzbereiche

Bereich

Effektive Dosis (Körper)

Augenlinse

Hände/Füße

Überwachungsbereich

  • > 1 mSv/Jahr
  • – > 50 mSv/Jahr

Kontrollbereich

  • > 6 mSv/Jahr
  • > 15 mSv/Jahr
  • > 150 mSv/Jahr

Sperrbereich

  • > 3 mSv/Stunde
  • –: Überwachungsbereich

Kontrollbereich

Sperrbereich

  • Wer darf rein: Alle mit dem Vorgang
  • Wer darf rein: Nur beruflich exponiertes
  • Wer darf rein: Grundsätzlich niemand befassten Personen

Personal

(Ausnahmen geregelt)

  • Maßnahmen: Dosimetrie erforderlich (falls
  • Maßnahmen: Schutzkleidung + Dosimetrie

Maßnahmen: Maximalschutz erforderlich

  • >1 mSv)
  • + Unterweisung
  • Typisch: Schalt- und Vorbereitungsräume,

Typisch: Untersuchungsräume während

  • Bestrahlung, unmittelbare Nähe zum

Bereiche hinter Schutzscheiben

Röntgenbetrieb, HKL während

Patienten bei Durchleuchtung

Typisch: Strahlentherapie während

Durchleuchtung

Folie 26: Kontrollbereiche in der Praxis
  • Ein wichtiges Merkmal von Kontrollbereichen in der Röntgendiagnostik: Sie existieren nur während der Strahlenanwendung. Sobald das Röntgengerät nicht mehr betrieben wird, ist der Raum kein Kontrollbereich mehr.

Kontrollbereich aktiv

Kein Kontrollbereich

Während Durchleuchtung oder

Röntgengerät ist ausgeschaltet

Aufnahmen

Zwischen Untersuchungen

  • Leuchtzeichen "Röntgen" ist aktiv

Normaler Aufenthalt möglich

Schutzkleidung ist Pflicht

Keine Schutzkleidung nötig

  • Nur befugtes Personal darf rein
  • Reinigung und Wartung möglich

Türen geschlossen halten

  • Anders in der Nuklearmedizin: Hier existieren dauerhafte Kontrollbereiche, da mit offenen radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, die nicht einfach "ausgeschaltet"
  • werden können.
Folie 27: Der Sperrbereich
  • Sperrbereiche sind durch extrem hohe Dosisleistungen gekennzeichnet (mehr als 3 mSv pro Stunde). Sie treten hauptsächlich in zwei Situationen auf:

Strahlentherapie

  • Während der Bestrahlung herrscht im Behandlungsraum ein Sperrbereich.
  • Niemand darf den Raum betreten. Die Türen sind verriegelt,
  • Überwachungskameras gewährleisten die Patientensicherheit.

Interventionelle Radiologie

  • In unmittelbarer Nähe zum Patienten während längerer Durchleuchtungen können theoretisch Sperrbereich-Dosisleistungen auftreten. Durch Schutzmaßnahmen
  • (Scheiben, Abstand) wird der Aufenthalt dort dennoch ermöglicht.
  • In der Strahlenschutzverordnung steht explizit, dass in der interventionellen Radiologie das notwendige Personal trotz Sperrbereich-Dosisleistungen anwesend sein darf, unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen.
Folie 28: Unterweisung des Personals
  • Personen, die Kontrollbereiche betreten, müssen vor dem erstmaligen Zutritt und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist eine zentrale Aufgabe der Strahlenschutzbeauftragten.

Inhalte der Unterweisung

  • Arbeitsabläufe und Gefährdungen im Kontrollbereich
  • Schutzmaßnahmen und deren korrekte Anwendung

Verhalten bei Störfällen

Bedeutung der Dosimetrie

  • Aktuelle Änderungen und Besonderheiten

Dokumentation

  • Datum und Dauer der Unterweisung

Teilnehmende Personen (Unterschriften)

Durchführende Person

Behandelte Themen

  • Aufbewahrung: Solange Person tätig ist
  • Empfehlung: Idealerweise führt jeder SSB die Unterweisung für die eigene Abteilung durch. So können konkrete Fallbeispiele und spezifische Situationen besprochen werden, nicht nur allgemeine Theorie.
Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Nach § 63 Absatz 6 StrlSchV sind die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre aufzubewahren, bei Personen, denen der Zutritt nur gestattet wird, ein Jahr.
Folie 29: Einweisung in Röntgengeräte
  • Probleme in der Praxis
  • Leider zeigt die Erfahrung, dass qualifizierte Geräteeinweisungen oft nicht stattfinden:
  • "Die Kollegin hat mir gezeigt, wie man das Gerät einschaltet"
  • Viele Funktionen des Geräts bleiben unbekannt
  • Optimierungsmöglichkeiten werden nicht genutzt
  • Fehlerquellen werden nicht erkannt
  • Dokumentation fehlt oft komplett
  • Oft übersehen, aber genauso wichtig wie die
  • Unterweisung: Die gerätespezifische Einweisung.
  • Jede Person, die ein Röntgengerät bedient, muss in dieses spezifische Gerät eingewiesen worden sein.
  • Dabei gibt es eine klare Anforderung: Der Hersteller oder ein geschulter Key-User muss die Einweisung durchführen und dokumentieren. Dies gilt auch für ärztliches
  • Personal, das am Gerät steht: Kenntnisse über Blenden, Positionierung und
  • Programme sind essentiell für guten Strahlenschutz.
Folie 30: Kategorisierung beruflich exponierter Personen

Kategorie A

Potenzielle Dosis:

  • > 6 mSv/Jahr (effektive Dosis)
  • > 15 mSv/Jahr (Augenlinse)
  • > 150 mSv/Jahr (Hände/Füße)
  • Arbeitsmedizinische Überwachung: Mindestens alle 2 Jahre, bei erstmaliger Exposition jährlich
  • Typische Bereiche: Herzkatheter-Labor, Nuklearmedizin mit offenen radioaktiven Stoffen

Kategorie B

Potenzielle Dosis:

  • > 1 mSv/Jahr (effektive Dosis)
  • > 5 mSv/Jahr (Augenlinse)
  • > 50 mSv/Jahr (Hände/Füße)
  • Arbeitsmedizinische Überwachung: Nicht zwingend vorgeschrieben (kann auf Wunsch erfolgen)
  • Typische Bereiche: Diagnostische Radiologie, gelegentliche Tätigkeit im Kontrollbereich
  • Wichtig: Beide Kategorien arbeiten im Kontrollbereich! Der Unterschied liegt in der Expositionshöhe und der Häufigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen, nicht im Arbeitsort.
Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Nach § 71 StrlSchV hat die Kategorie B keine eigene Augenlinsenschwelle (Kategorie B: mehr als 1 mSv effektiv oder mehr als 50 mSv an Händen, Unterarmen, Füßen, Knöcheln oder Haut möglich). Nach § 77 StrlSchV wird die ärztliche Untersuchung in Kategorie A innerhalb eines Jahres vor Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich durchgeführt, nicht alle zwei Jahre.
Folie 31: Dosimetrie und Strahlenschutzregister

Alle beruflich exponierten Personen erhalten eine individuelle Kennnummer im Strahlenschutzregister.
Diese Nummer begleitet die Person über das gesamte Berufsleben, auch bei Arbeitgeberwechsel.

  • 1 2 3 4 Dosimeter-Ausgabe
  • Der Arbeitgeber beantragt bei einer Messstelle die Personendosimetrie und erhält Dosimeter für das Personal

Monatliche Auswertung

  • Dosimeter werden regelmäßig ausgewertet, meist monatlich. Die Daten gehen an die Messstelle

Zentralregister

  • Die Messstelle meldet die Dosiswerte an das Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz

Auskunft

  • Jede Person kann beim Strahlenschutzregister Auskunft über die eigene Lebensdosis anfordern
  • Die Dokumentation erfolgt dauerhaft. Selbst Jahrzehnte nach Ende der beruflichen Tätigkeit sind die Dosiswerte noch abrufbar, wichtig für eventuelle spätere medizinische Fragestellungen.
Folie 32: Schwangere im Strahlenschutz

Rechtliche Situation

  • Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen Kontrollbereiche betreten: dies ist EU-rechtlich so festgelegt, um Berufsnachteile zu vermeiden. Allerdings gelten strikte Dosisgrenzen:
  • Grenzwert: 1 mSv für die gesamte Schwangerschaft (nicht pro Jahr!)

Dosimetrie: Zwei Dosimeter erforderlich (Mutter + Kind)
Auswertung: Wöchentlich statt monatlich
Meldepflicht: Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden

Praxis

  • In der Realität arbeiten kaum schwangere Kolleginnen aktiv am Tisch im Kontrollbereich. Gründe:

Schwere Bleischürzen (5-8 kg) sind belastend Infektionsrisiken im OP/HKL
Andere arbeitsschutzrechtliche Einschränkungen

  • Freiwilliger Verzicht aus Vorsicht
  • Strahlenschutzrechtlich wäre es jedoch bei Einhaltung des 1-mSv-Grenzwerts möglich.
Folie 33: Minderjährige und Auszubildende
  • 1 Personen unter 18 Jahren
  • Grenzwert: 1 mSv pro Jahr
  • Zugang: Kontrollbereiche grundsätzlich verboten
  • Ausnahme: Schülerpraktika mit stark eingeschränktem Zugang
  • 2 Auszubildende unter 18
  • Grenzwert: 6 mSv pro Jahr (Sondergenehmigung)
  • Zugang: Kontrollbereiche erlaubt, wenn für Ausbildung erforderlich
  • Bedingung: Dosimetrie ab dem ersten Tag!

Wichtig für Praxisanleiter: Auszubildende müssen vom ersten Tag an ein Dosimeter erhalten! Leider wird dies in der Praxis oft verzögert oder vergessen. Dies ist ein Verstoß gegen die
Strahlenschutzverordnung.

  • Viele Ausbildungsstätten umgehen das Problem, indem sie erst Bewerber ab 18 Jahren aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Kontrollbereich warten, bis die Auszubildenden volljährig sind.
Folie 34: Arten von Dosimetern

Ganzkörperdosimeter (Plakette)

Elektronisches Dosimeter

Fingerringdosimeter

Augenlinsen-Dosimeter

  • Zeigt die Dosis in Echtzeit an.

Zur Messung der

  • Als Stirnband oder Brillenclip

Thermolumineszenzdosimeter

Warnfunktion bei

  • Extremitätendosis. Erforderlich, getragen. Seit Senkung des
  • (TLD) oder Filmplakette. Trägt
  • Überschreitung von wenn mehr als 150 mSv/Jahr an
  • Grenzwerts teilweise man unter der Schutzkleidung
  • Schwellenwerten. Besonders den Händen möglich sind (z.B.
  • erforderlich. Misst die Dosis auf Brusthöhe. Monatliche wichtig für Schwangere oder an bei interventionellen Eingriffen).
  • direkt an der Augenlinse.
  • Auswertung durch Messstelle.
  • Hochdosis-Arbeitsplätzen.
Folie 35: Messstellen in Deutschland
  • In Deutschland gibt es vier amtlich zugelassene Messstellen für die
  • Personendosimetrie. Arbeitgeber können frei wählen, welche Messstelle sie beauftragen: eine regionale Bindung besteht nicht mehr.

Die vier Messstellen

Aufgaben der Messstellen

Helmholtz Zentrum München

Ausgabe der Dosimeter

  • Karlsruher Institut für Technologie

Regelmäßige Auswertung

(KIT)

Meldung an das

Dosimetrie Wolfenbüttel (PTB)

Strahlenschutzregister

Landesmessstelle Hamburg

  • Übermittlung der Ergebnisse an

Arbeitgeber

Archivierung der Daten

  • Die Messstellen stellen monatlich Listen mit den Dosiswerten zur Verfügung.
  • Strahlenschutzbeauftragte sollten diese regelmäßig prüfen und bei Auffälligkeiten
  • (z.B. ungewöhnlich hohen Werten) nachforschen.
Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Die behördlich bestimmten Personendosismessstellen sind die Auswertungsstelle für Strahlendosimeter in München (seit 2020 Mirion Technologies, bundesweit), das Materialprüfungsamt NRW in Dortmund (unter anderem NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Bremen), die LPS in Berlin (ostdeutsche Flächenländer) und die Personendosismessstelle des Landes Berlin; KIT, PTB und eine Landesmessstelle Hamburg gehören nicht dazu.
Folie 36: Dosisstatistik: Beruflich Exponierte in Deutschland

Medizin

Flugpersonal

Industrie

Forschung

Sonstige

Von insgesamt etwa 422.000 beruflich exponierten Personen in Deutschland arbeitet die deutliche Mehrheit in der Medizin. Interessant: Das fliegende Personal steht an zweiter Stelle, aufgrund der kosmischen Strahlung in großer Flughöhe.

  • 88% 0,33 1 Null-Dosis

Durchschnittsdosis

Grenzwertüberschreitung

  • Von allen Personen in der Medizin haben 88% keine messbare Dosis im Auswertungszeitraum
  • Millisievert pro Jahr bei denjenigen mit messbarer Exposition
  • Eine einzige Person überschritt 2023 den Grenzwert von 20 mSv
Folie 37: Dosisvergleich: Verschiedene Berufsgruppen
  • 2.4 1.6 0.8 0 Medizin

Flugpersonal

Radon-Arbeit

Industrie

Forschung

Die durchschnittliche Jahresdosis im medizinischen Bereich ist erfreulich niedrig. Dies zeigt, dass die Schutzmaßnahmen wirksam sind. Zum Vergleich: Ein CT des Abdomens führt beim Patienten zu etwa
10-15 mSv: medizinisches Personal erhält im Durchschnitt nur einen Bruchteil davon pro Jahr.

  • Das fliegende Personal erhält trotz höherer Durchschnittsdosis keine Dosimeter im sichtbaren Sinn, die Dosis wird rechnerisch anhand von Flugstrecken, Höhe und Flugdauer ermittelt.
Folie 38: Teilkörperdosen: Hände und Augen

Extremitätendosimetrie (Hände)

Augenlinsen-Dosimetrie

  • Nur etwa 5.700 Personen trugen 2023 Fingerringdosimeter. Die durchschnittliche Dosis betrug 19 mSv, deutlich unter dem Grenzwert von 500 mSv pro Jahr.

Typische Anwendungen:

Interventionelle Kardiologie

Interventionelle Radiologie

Nuklearmedizin (Präparation)

Brachytherapie

  • Viele Bereiche verzichten auf Fingerringdosimetrie, obwohl sie sinnvoll wäre, oft aus Unwissenheit über die tatsächliche Handdosis.
  • Nur 720 Personen trugen 2023 ein Augenlinsendosimeter, bei einem Durchschnitt von 1,1 mSv. Diese geringe Zahl ist überraschend, da seit der Grenzwertsenkung eigentlich viel mehr Personen betroffen sein müssten.
  • Die niedrige Zahl deutet darauf hin, dass viele Bereiche die Notwendigkeit noch nicht erkannt haben oder durch Deckenscheiben und Brillen bereits ausreichend geschützt sind.
Folie 39: Begleitpersonen im Kontrollbereich
  • Häufige Situation in der Kinderradiologie: Eltern möchten ihr Kind zur Untersuchung begleiten. Ist das erlaubt? Brauchen die Eltern ein Dosimeter?
  • 01 Grundsätzlich erlaubt
  • Begleitpersonen dürfen Kontrollbereiche betreten: für Kinder unter 18 Jahren ist die Einwilligung der Eltern erforderlich
  • 02 Dosimetrie meist nicht nötig
  • Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Begleitperson unter 1 mSv bleibt, ist keine Dosimetrie erforderlich
  • 03 Schwangerschaft abklären
  • Bei Müttern/Frauen im gebärfähigen Alter muss eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden
  • 04 Schutzkleidung bereitstellen
  • Begleitpersonen erhalten Röntgenschürzen und werden in die Position eingewiesen
  • Rechtliche Situation: Im Notfall oder bei vitaler Indikation kann auch ohne schriftliche Einwilligung untersucht werden. Die Dokumentation sollte dann das Gespräch mit den Eltern und die Dringlichkeit festhalten.
Folie 40: Medizinphysik-Experten (MPE)
  • Medizinphysik-Experten sind seit 2018 für viele Bereiche verpflichtend. Sie unterstützen bei der Optimierung des Strahlenschutzes und beraten in technischen Fragen.

Dosismanagement

Schulung

  • Überwachung und Optimierung der Patientendosen, Auswertung von
  • Fortbildungen für Ärzte und MTR, Einweisung in neue Geräte,
  • Dosisdaten, Vergleich mit Referenzwerten

Beratung zu Strahlenschutzfragen

Qualitätssicherung

Besondere Vorkommnisse

  • Begleitung von Abnahme- und Konstanzprüfungen, Optimierung von
  • Untersuchung und Bewertung von Vorkommnissen, Meldung an

Protokollen

  • Behörden, Entwicklung von Präventionsmaßnahmen
  • MPE-Pflicht besteht für: CT, Angiographie, Interventionen, Strahlentherapie. Für konventionelles Röntgen ist kein MPE erforderlich. Der MPE muss nicht im Krankenhaus angestellt sein, Beratungsverträge sind möglich.
Folie 41: Besondere Vorkommnisse

Ein besonderes Vorkommnis ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das zu einer erheblichen
Strahlenexposition geführt hat oder hätte führen können. Die Meldung dient der Fehlerprävention, nicht der Bestrafung!

Definition

  • Unbeabsichtigt bedeutet: Es war nicht geplant oder vorhersehbar. Geplante hohe Dosen (z.B. bei komplexen Eingriffen) sind kein Vorkommnis.

Meldepflichtige Kriterien

  • Deterministische Wirkung aufgetreten (z.B. Hautrötung)
  • Überschreitung definierter Dosiswerte (z.B. DFP > 50.000 bei Interventionen)

Patientenverwechslung

Falsche Körperregion bestrahlt

Gerätedefekt mit Dosiskonsequenz

Ablauf der Meldung

  • SSB/MPE meldet an zuständige Behörde → Behörde prüft und meldet an BfS → Zentrale Erfassung und Auswertung → Erkenntnisse fließen in Prävention ein
Folie 42: Meldepflichtige Dosiswerte

Modalität

Parameter

Meldeschwelle

Durchleuchtung diagnostisch

DFP

  • > 20.000 cGy·cm²

Durchleuchtung interventionell

DFP

  • > 50.000 cGy·cm²

Computertomographie

DLP

Abhängig von Untersuchung

Alle Modalitäten

Hautdosis

Hautreaktion aufgetreten

  • Diese Schwellenwerte basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über deterministische Strahlenschäden. Ab etwa 2 Gray Hautdosis kann eine Hautrötung auftreten, bei längerer oder wiederholter Exposition auch schwerere Reaktionen.
  • Wichtig: Die Anlage warnt oft automatisch (z.B. durch rote Anzeige), wenn kritische Werte erreicht werden. Diese Warnung sollte ernst genommen und nicht einfach ignoriert werden.
Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Nach der Bekanntmachung des BfS vom 17.11.2022 sind 20 000 cGy·cm² (Durchleuchtung) und 50 000 cGy·cm² (Interventionen) Aktionsschwellen für nicht einzeln aufgeführte Untersuchungen. Bei ihrer Überschreitung wird der Medizinphysik-Experte informiert, der prüft, ob ein bedeutsames Vorkommnis vorliegt; für die aufgeführten Untersuchungen liegt die Aktionsschwelle beim Dreifachen des Referenzwerts.
Folie 43: Beispiel: Meldepflichtiges Vorkommnis

Der Fall

  • Bei einer Angiographie mit Embolisation von vier Arterien wurde ein Dosisflächenprodukt von 90.000 cGy·cm² erreicht. Die Durchleuchtungszeit betrug 62 Minuten.
  • Erschwerender Faktor: Der Patient war sehr adipös (stark übergewichtig), was die erforderliche Dosis deutlich erhöhte.
  • Folge: Nach 21 Tagen zeigte sich eine deutliche Hautreaktion im Bestrahlungsfeld, eine deterministische Wirkung war eingetreten.
  • Was geschah danach?
  • Meldung an die Behörde

Analyse der Ursachen

Nachschulung des Teams

Installation zusätzlicher Alarmgrenzen

Optimierung der Protokolle

  • Keine Bestrafung der Beteiligten
  • Der Eingriff war medizinisch notwendig. Das Vorkommnis diente der Verbesserung zukünftiger Abläufe und der Sensibilisierung für Hochrisiko-Situationen.
Folie 44: Statistik: Besondere Vorkommnisse 2022

Dosisüberschreitung

Hautreaktion

Verwechslung

Gerätedefekt

  • In Deutschland wurden 2022 insgesamt etwa 140 besondere Vorkommnisse in der Medizin gemeldet, bei mehreren Millionen Untersuchungen pro Jahr. Die niedrige Zahl zeigt: Strahlenschutz in der Medizin funktioniert sehr gut.
  • Die meisten Vorkommnisse betrafen Interventionen, wo hohe Dosen durch lange Durchleuchtungszeiten und schwierige Patientenverhältnisse entstehen können.
Folie 45: Umgang mit besonderen Vorkommnissen
  • 01 02 Erkennung

Bewertung

  • Gerätealarm, Hautreaktion beim Patienten oder auffällige Dosiswerte im Dosisprotokoll

SSB und MPE prüfen, ob Meldekriterien erfüllt sind. War es unbeabsichtigt?
Wurden Schwellenwerte überschritten?

  • 03 04 Meldung

Analyse

  • Fristgerechte Meldung an die zuständige Behörde mit allen relevanten Informationen
  • Ursachenforschung: Warum ist es passiert? Was kann verbessert werden?
  • 05 06 Prävention

Dokumentation

  • Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse: Schulung, Protokollanpassung, technische Änderungen
  • Vollständige Dokumentation des Vorgangs und der ergriffenen Maßnahmen
  • Wichtig: Meldungen dienen der Verbesserung der Patientensicherheit, nicht der Schuldzuweisung. Eine offene Fehlerkultur ist essentiell.
Folie 46: Dokumentation im Strahlenschutz
  • Umfassende Dokumentation ist rechtlich vorgeschrieben und dient der Qualitätssicherung. Moderne Systeme erfassen die meisten Daten automatisch.
  • Pflichtangaben bei jeder Untersuchung

Weitere wichtige Dokumentationen

Rechtfertigende Indikation

  • Unterweisungen (Datum, Teilnehmer, Inhalte)

Zeitpunkt der Untersuchung

Qualitätssicherungsprüfungen

Dosisflächenprodukt (bzw. CTDI/DLP)

Geräteeinweisungen

Durchführende Person

Bestellung von SSB

Geräte-Identifikation

Besondere Vorkommnisse

Untersuchungsprotokoll/Programm

Dosimetrieauswertungen

  • Aufbewahrungsfristen: Patientendaten 10 Jahre, bei Kindern bis zum 28. Lebensjahr. Strahlentherapie: 30 Jahre. Personendosimetrie: Dauerhaft im Strahlenschutzregister.
Folie 47: Diagnostische Referenzwerte (DRW)
  • Referenzwerte sind keine Grenzwerte, sondern Orientierungswerte für die Patientendosis bei Standarduntersuchungen. Sie werden vom
  • Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt und regelmäßig aktualisiert.

Ziel der DRW

Anwendung

Aktualisierung

  • Sicherstellung, dass Untersuchungen mit
  • Einrichtungen vergleichen ihre eigenen
  • Etwa alle 5 Jahre werden die DRW angemessener Dosis durchgeführt
  • Dosiswerte mit den DRW. Systematische anhand aktueller Erhebungen angepasst werden: nicht zu viel, aber auch nicht zu

Überschreitungen erfordern eine

  • – technischer Fortschritt ermöglicht oft wenig für gute Bildqualität

Ursachenanalyse niedrigere Werte

  • Die DRW basieren auf dem 75. Perzentil: 75% der Untersuchungen sollten unterhalb dieses Werts liegen. Überschreitungen sind bei komplexen
  • Fällen zulässig und müssen begründet werden.
Folie 48: Beispiele für Referenzwerte

Untersuchung

Parameter

Referenzwert

Thorax PA

DFP

  • 150 cGy·cm²

Abdomen

DFP

  • 450 cGy·cm²

Koronarangiographie

DFP

  • 4.000 cGy·cm²

CT Schädel

CTDI

  • 60 mGy

CT Abdomen

CTDI

  • 15 mGy

ERCP

DFP

  • 2.000 cGy·cm²

TAVI

DFP

  • 20.000 cGy·cm²
  • Die Werte zeigen deutlich: Je komplexer das Verfahren, desto höher der Referenzwert. Bei interventionellen Eingriffen sind deutlich höhere
  • Dosen als in der Diagnostik akzeptabel, die medizinische Notwendigkeit rechtfertigt dies.
Einordnung (Fachgutachten 09/2026)Aktuelle Referenzwerte des BfS (17.11.2022): Thorax p.a. 12 cGy·cm², Abdomen 200 cGy·cm², Koronarangiographie 1 800 cGy·cm² (kombiniert mit PCI 4 000), CT Hirnschädel 55 mGy, CT Abdomen 12 mGy, ERCP 2 000 cGy·cm², TAVI 5 000 cGy·cm².
Folie 49: Teleradiologie
  • Teleradiologie ermöglicht radiologische Untersuchungen auch ohne Radiologen vor Ort. Sie wird vor allem im Bereitschaftsdienst eingesetzt, zunehmend aber auch als dauerhafte Lösung in ländlichen Regionen ohne eigene Radiologie.

Teleradiologe

MTR vor Ort

Arzt/Ärztin vor Ort

  • Trägt die Gesamtverantwortung, muss CT-
  • Führt die Untersuchung durch, benötigt
  • Stellt Indikation, betreut den Patienten, klärt
  • Fachkunde besitzen, sollte die Einrichtung kennen und regional verfügbar sein

Fachkunde. Das Nadelöhr der Teleradiologie
– oft Personalmangel über Kontrastmittel auf. Benötigt Kenntnisse oder Fachkunde

  • Problem in der Praxis: Teleradiologie erfordert MTR mit Fachkunde. Bei nur 2 MTR in einer Abteilung müssten diese das ganze Jahr jeden Nacht- und
  • Wochenenddienst allein abdecken: praktisch unmöglich.
Folie 50: Verantwortlichkeiten in der Teleradiologie

Teleradiologe

  • 1 Rechtfertigende Indikation (final)

Befundung

Gesamtverantwortung

  • Kommunikation mit anforderdem Arzt

MTR vor Ort

  • 2 Technische Durchführung

Lagerung und Positionierung

Kontrastmittelapplikation

Erste Bildkontrolle

Arzt vor Ort

  • 3 Klinische Indikation

Patientenaufklärung KM

Notfallmanagement

Patientenbetreuung

Die Aufgabenteilung ist klar geregelt, erfordert aber gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten.
Technische Systeme ermöglichen Sprachverbindung und gemeinsame Bildbetrachtung in Echtzeit.

Folie 51: Behördliche und ärztliche Kontrollen

Behördliche Aufsicht

Ärztliche Stellen

  • Viel engmaschiger arbeiten die ärztlichen Stellen nach § 130 StrlSchV. Sie prüfen alle 2 Jahre:

Bildqualität eingereichten Aufnahmen

Angemessenheit der Indikationen

Einhaltung der Referenzwerte

  • Die zuständigen Behörden (in NRW die Bezirksregierungen) führen stichprobenartige Kontrollen durch. Sie prüfen:

Technische Qualität

Vollständigkeit der Dokumentation

Einhaltung der Genehmigungsauflagen

  • Ergebnis: Kategorisierung von 1 (optimal) bis 4 (erhebliche Mängel). Bei schlechteren Kategorien müssen Verbesserungen nachgewiesen werden.
  • Ordnungsgemäße Bestellung von SSB

Dokumentation der Unterweisungen

Dosimetrievorgänge

Qualitätssicherung

  • Die Kontrolldichte ist gering: oft vergehen Jahre zwischen Inspektionen. Dennoch: Verstöße können Bußgelder oder im Extremfall Betriebsuntersagungen zur Folge haben.
Folie 52: Sachverständigenprüfung
  • Alle 5 Jahre muss jedes Röntgengerät von einem amtlich bestellten Sachverständigen geprüft werden, vergleichbar mit der Hauptuntersuchung (TÜV) beim Auto.

Terminierung

  • Rechtzeitige Beauftragung eines Sachverständigen, oft Vorlauf von mehreren Monaten nötig

Prüfung

  • Umfassende technische Prüfung, Baulicher Strahlenschutz, Dokumentationsprüfung

Prüfbericht

  • Detaillierter Bericht mit Feststellungen und ggf. Mängeln

Mängelbeseitigung

  • Behebung festgestellter Mängel, Nachprüfung bei schweren Mängeln

Prüfplakette

  • Nach erfolgreicher Prüfung: Plakette am Gerät mit nächstem Prüfdatum
  • Die Sachverständigenprüfung ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach Aufwand und Komplexität des Geräts, von einigen hundert Euro für ein konventionelles Röntgengerät bis zu mehreren tausend Euro für komplexe Angiographie-Anlagen.
Folie 53: Leitlinien der Bundesärztekammer
  • Die Leitlinien der Bundesärztekammer sind umfangreiche Empfehlungen zur Durchführung von Röntgenuntersuchungen. Sie wurden 2023 grundlegend überarbeitet und sind deutlich ausführlicher als die Vorgängerversion.

Inhalt der Leitlinien

  • Für jede Standarduntersuchung detaillierte Angaben zu: Indikationen, Einstellung und Zentrierung, Aufnahmeparameter (kV, mAs), Abstand, Rasterverwendung, Einblendung

Rechtlicher Status

  • Keine gesetzliche Verpflichtung, aber "Stand der Technik". Bei Abweichungen sollte eine Begründung dokumentiert werden.

Praktische Bedeutung

Hilfreich für Standardisierung, Einarbeitung neuer Kolleg*innen und Qualitätssicherung.
Auch für ärztliche Stellen relevant.

  • Die Leitlinien sind online verfügbar und sollten in jeder Röntgenabteilung zugänglich sein, idealerweise auch digital am Arbeitsplatz.
Folie 54: Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Fachkunde

  • Erforderlich für: Ärzte, MPE, MTR
  • Erwerb: Umfangreicher Kurs + praktische Erfahrung + Prüfung
  • Berechtigt zu: Eigenverantwortlicher Anwendung, Rechtfertigender Indikation (Ärzte), SSB-Tätigkeit
  • Aktualisierung: Alle 5 Jahre verpflichtend (mindestens 8 Stunden Kurs)
  • Anerkennung: Durch zuständige Behörde, Dokumentation im Fachkundezeugnis

Kenntnisse

  • Erforderlich für: Helfer, Assistenzpersonal ohne Ausbildung, Ärzte in Teleradiologie
  • Erwerb: Kurzkurs (4-12 Stunden je nach Bereich)
  • Berechtigt zu: Assistenz unter Aufsicht, Positionierung, Tätigkeit im Kontrollbereich
  • Aktualisierung: Alle 5 Jahre empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben
  • Anerkennung: Durch Arbeitgeber, Teilnahmebescheinigung ausreichend
Folie 55: Aktualisierung der Fachkunde
  • Die Aktualisierung der Fachkunde ist alle 5 Jahre verpflichtend. Wer die Frist versäumt, verliert formal die Fachkunde und darf nicht mehr selbstständig röntgen.
  • 1 8 Stunden Kurs
  • Anerkannte Kurse bei verschiedenen Anbietern, auch Online-Kurse sind zugelassen (mit Präsenzanteil)
  • 2 Aktuelle Themen
  • Rechtliche Änderungen, neue Erkenntnisse, Dosisoptimierung, besondere Vorkommnisse
  • 3 Bescheinigung
  • Teilnahmebescheinigung aufbewahren, bei Behördenkontrolle vorzeigen können

Tipp: Nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten! Kurse können ausgebucht sein.
Idealerweise 6-12 Monate vorher planen.

  • Die Aktualisierungspflicht gilt auch dann, wenn aktuell nicht geröntgt wird. Wer pausiert, sollte trotzdem regelmäßig aktualisieren, um die Fachkunde zu erhalten.
Folie 56: Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

Rechtliche Grundlagen

Grenzwerte

Organisation

  • Strahlenschutzgesetz und -verordnung seit
  • 20 mSv/Jahr Körper, 20 mSv/Jahr
  • SSV (Verantwortung), SSB (Umsetzung),
  • 2018, regelmäßige Anpassungen,
  • Augenlinse (neu!), 500 mSv/Jahr klare Aufgabenteilung, schriftliche

Richtlinien in Überarbeitung

Extremitäten

Bestellung

Schutzmaßnahmen

Bereiche

Qualitätssicherung

  • Gerätetechnik, baulicher Schutz,
  • Überwachungsbereich (>1 mSv),
  • Konstanzprüfungen, Sachverständige alle 5 persönliche Schutzausrüstung, Dosimetrie
  • Kontrollbereich (>6 mSv), Sperrbereich (>3
  • Jahre, ärztliche Stellen alle 2 Jahre verpflichtend mSv/h)

Dokumentation

MPE

Besondere Vorkommnisse

  • Indikation, Dosis, Personal: umfassend und
  • Pflicht für CT/Angiographie/Therapie,
  • Unbeabsichtigte Ereignisse mit Dosisfolgen langfristig aufbewahren
  • Dosismanagement, Schulung, besondere melden, nicht zur Bestrafung, sondern zur

Vorkommnisse

Prävention

Folie 57: Praktische Tipps für den Alltag
  • Einblenden, einblenden, einblenden!
  • Die wirksamste Dosisreduktion: Nur bestrahlen, was wirklich gesehen werden muss. Konsequente Einblendung reduziert das DFP drastisch.
  • Abstand ist Ihr Freund
  • Die Dosisleistung nimmt mit dem Quadrat der Entfernung ab. Ein Schritt zurück halbiert oft die Dosis, nutzen Sie das!

Schutzkleidung konsequent nutzen

  • Auch bei "kurzen" Durchleuchtungen: Schürze, Schilddrüsenschutz, ggf. Brille. Die Dosen addieren sich.

Dosimeter nie vergessen

  • Ohne Dosimeter keine Aufzeichnung, ohne Aufzeichnung kein Nachweis. Das Dosimeter ist Ihre Versicherung.

Im Zweifelsfall nachfragen

  • Bei unklaren Situationen lieber einmal zu viel den SSB oder MPE konsultieren als ein vermeidbares Risiko eingehen.
Folie 58: Häufige Fehlerquellen vermeiden
  • Was oft schief geht
  • Dosimeter vergessen: Konsequent tragen, pünktlich abgeben
  • Geräte-Einweisung fehlt: Niemals ein Gerät bedienen, ohne eingewiesen zu sein
  • Unterweisung verpasst: Teilnahme ist Pflicht, nicht optional
  • Schutzkleidung nicht korrekt: Schürze muss vorne und hinten schützen
  • Keine Einblendung: Größte vermeidbare Fehlerquelle
  • Scheibe nicht genutzt: Deckenscheibe konsequent zwischen Operator und Strahlenquelle positionieren
  • So geht es richtig
  • Dosimeter unter der Schürze tragen
  • Schutzkleidung regelmäßig prüfen (Risse?)
  • Position optimieren (maximaler Abstand)
  • Scheiben und Vorhänge nutzen
  • Kurze Durchleuchtungsimpulse statt Dauer

Dokumentation nicht vergessen

  • Bei Unsicherheit: Stop und klären
Folie 59: Weiterführende Informationen
  • Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

Strahlenschutzregister

Zuständige Behörde

  • Auskunft über eigene Lebensdosis,
  • In NRW: Bezirksregierungen: für www.bfs.de: Referenzwerte, Statistiken,

Beantragung über BfS-Website

Genehmigungen, Anzeigen, Fachkunde-

Fachinformationen, Merkblätter für

Anerkennung

Personal und Patienten

Bundesärztekammer

Fachgesellschaften

  • Leitlinien zur Qualitätssicherung, online abrufbar
  • DRG, DGMP, VMTB: Fortbildungen, Leitlinien,

Fachinformationen

  • Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Strahlenschutzbeauftragten oder den Medizinphysik-Experten Ihrer Einrichtung. Sie sind die ersten
  • Ansprechpartner für alle praktischen Strahlenschutzfragen.
Folie 60: Strahlenschutz ist Teamarbeit
  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
  • Nur wenn alle Beteiligten, von der Geschäftsführung über die Strahlenschutzbeauftragten bis zu jedem Einzelnen im Team, ihren Teil beitragen, funktioniert Strahlenschutz optimal.
  • "Guter Strahlenschutz bedeutet nicht, auf notwendige Diagnostik zu verzichten. Guter Strahlenschutz bedeutet, sie so durchzuführen, dass Patient und Personal optimal geschützt sind."
  • Bleiben Sie neugierig, fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist, und nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen. Ihre Fachkunde-
  • Aktualisierung in 5 Jahren kommt bestimmt, bis dahin: Gutes Arbeiten und bleiben Sie gesund!
  • Ihre nächste Aktualisierung: Nicht vergessen, die Fachkunde rechtzeitig (ca. 6-12 Monate vor Ablauf) zu aktualisieren!

Nach der Präsentation von Prof. Dr. Ulrich Frey, Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Schmerz- und Palliativmedizin, Marien Hospital Herne, Stand 11/2025. Ausgearbeitete Fassung für das E-Learning, September 2026.