Die Organspende ist in Deutschland im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Es gilt die Entscheidungslösung: Organe dürfen nach dem Tod nur entnommen werden, wenn der Verstorbene zugestimmt hat, etwa mit einem Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, das seit März 2024 besteht. Liegt keine Erklärung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen, ersatzweise nach eigenem Ermessen. Eine Spende nach Kreislaufstillstand ist in Deutschland nicht zulässig; Voraussetzung ist immer der festgestellte irreversible Hirnfunktionsausfall.
Auf der Warteliste stehen rund 8 000 Menschen, die Zahl der postmortalen Spender liegt deutlich darunter. Stand 22. September 2026 liegen dem Bundestag zwei Gesetzentwürfe zur Einführung einer Widerspruchslösung vor: ein fraktionsübergreifender Entwurf von 254 Abgeordneten (Drucksache 21/7570) und ein Entwurf des Bundesrates (Drucksache 21/2738). Ein Antrag einer anderen Gruppe will die Entscheidungslösung beibehalten und Aufklärung und Registrierung stärken. Nach der ersten Lesung am 24. September 2026 werden die Vorlagen im Gesundheitsausschuss beraten; die Abstimmung ohne Fraktionszwang ist bis Ende 2026 geplant. Nach dem Entwurf der Abgeordneten würde jede volljährige, einwilligungsfähige Person als Spender gelten, die nicht widersprochen hat; nach einer Übergangsfrist von drei Jahren wäre das frühestens 2030 wirksam. Bis dahin gilt die Entscheidungslösung unverändert.
| Wer | Aufgabe |
|---|---|
| Entnahmekrankenhaus | mögliche Spender erkennen, Hirnfunktionsausfall feststellen, der Koordinierungsstelle melden |
| Transplantationsbeauftragte | in jedem Entnahmekrankenhaus bestellt; Abläufe, Fortbildung, Begleitung der Angehörigen und des Teams |
| Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) | Koordinierungsstelle: Spendercharakterisierung, Organisation der Entnahme |
| Eurotransplant | Vermittlungsstelle: Zuteilung nach den Richtlinien der Bundesärztekammer |
| Transplantationszentrum | Warteliste, Transplantation, Nachsorge |
Die Ärzte, die den Hirnfunktionsausfall feststellen, dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Der Tod ist mit dem Abschluss der Diagnostik festgestellt; der Zeitpunkt wird im Protokoll dokumentiert.