Kinderanästhesie, Vor der Narkose

Aufklärung und Einwilligung im Kindesalter

Bei Kindern haben Sie mehrere Gesprächspartner: das Kind, einen oder zwei Sorgeberechtigte und manchmal einen Konflikt zwischen ihnen. Wer muss aufgeklärt werden, wer willigt ein, und wie weisen Sie das später nach?

Neufassung für das E-Learning. Diese Lerneinheit stammt nicht aus dem Repetitorium. Sie beruht auf den §§ 630d und 630e BGB, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteil vom 20.12.2022, VI ZR 375/21) und einer Übersicht zur Behandlung Minderjähriger im Deutschen Ärzteblatt 2022 (Recherchestand September 2026). Sie ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Regelungen Ihrer Klinik.
Lernziele
  • Den richtigen Zeitpunkt und die Form der Aufklärung bestimmen.
  • Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger einschätzen und begründet dokumentieren.
  • Nach der Tragweite des Eingriffs entscheiden, ob ein Elternteil genügt oder beide einwilligen müssen.
  • Konflikte zwischen Eltern oder zwischen Eltern und Kind richtig behandeln.
  • Die Aufklärung so dokumentieren, dass sie beweisbar ist.

Zu dieser Lerneinheit

  1. Drei Lektionen mit einem interaktiven Einwilligungsnavigator, eine Fallsimulation in drei Schritten, Aufgabenblock, Abschlussquiz und Nachschlagen.
  2. Zwei eigene Abbildungen: Prüfweg zur Einwilligung und Stufenmodell der elterlichen Einwilligung.
  3. Verwandt: Präoperative Evaluation im Kindesalter, Aufklärung (Erwachsene).

Lektion 1

Zeitpunkt, Form und Inhalt

Tabelle 1: Anforderungen an die Aufklärung (§ 630e BGB)
AnforderungBedeutung in der Kinderanästhesie
mündlich, im GesprächDer Aufklärungsbogen ergänzt, ersetzt aber nicht das Gespräch; Rückfragen müssen möglich sein.
durch eine befähigte PersonÄrztin oder Arzt mit der nötigen Ausbildung für die Maßnahme.
rechtzeitigSo früh, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist; bei elektiven Eingriffen üblicherweise spätestens am Vortag, bei ambulanten und diagnostischen Eingriffen je nach Risiko auch am Eingriffstag, nie erst in Schleuse oder OP.
verständlichFür Eltern ohne Fachsprache; bei Sprachbarrieren mit Sprachmittlung.
AbschriftenUnterzeichnete Unterlagen sind auszuhändigen.
Einbezug des KindesAuch ein nicht einwilligungsfähiges Kind erhält die wesentlichen Informationen seinem Entwicklungsstand entsprechend (§ 630e Abs. 5 BGB).
Evidence Box, RechtsprechungDer Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, dass § 630e BGB keine feste „Sperrfrist“ zwischen Aufklärung und Einwilligung verlangt. Entscheidend ist, dass rechtzeitig aufgeklärt wurde; ob der Patient oder die Sorgeberechtigten sofort oder später einwilligen, ist ihre Sache. Gibt es erkennbare Hinweise, dass jemand noch Zeit braucht, ist diese zu gewähren (BGH, Urteil vom 20.12.2022, VI ZR 375/21; bestätigt 2023).
Anästhesie BoxInhalt der Narkoseaufklärung beim Kind: Verfahren und Alternativen (zum Beispiel Maske oder Zugang zur Einleitung, Regionalanästhesie), typische Risiken (Übelkeit, Halsschmerzen, Zahnschäden, Unruhe beim Aufwachen), seltene schwere Risiken (Laryngospasmus, Aspiration, Allergie), Nüchternheit, Prämedikation, Anwesenheit der Eltern, Schmerztherapie, Verhalten nach ambulanten Eingriffen.

Übung 1.1

Übung 1.2

Lektion 2

Einwilligungsfähigkeit und elterliche Sorge

Elektiver Eingriff beim Kindrechtzeitig, mündlich aufklärenMinderjährige einsichtsfähig?Wesen, Bedeutung, Tragweite erfassbarneinjaSorgeberechtigte willigen einKind altersgerecht informieren(§ 630e Abs. 5 BGB)Jugendliche und Elternaufklären, beide einwilligen;Veto bei relativer IndikationTragweite prüfenRoutine, schwerer Eingriff,weitreichend (Abbildung 2)Konflikt?Gespräch; Eingriff nur, wenndringend notwendigDokumentieren: Einsichtsfähigkeit mit Begründung, Aufgeklärte, Einwilligende, AbsprachenEigene Darstellung; ersetzt keine Rechtsberatung.
Abbildung 1: Prüfweg zur wirksamen Einwilligung bei Minderjährigen. Eigene Darstellung

Einwilligungsfähigkeit

Es gibt keine feste Altersgrenze. Entscheidend ist, ob die oder der Minderjährige Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung erfassen und frei darüber urteilen kann. In der Praxis ist das häufig ab etwa 14 bis 15 Jahren der Fall; das ist ein Erfahrungswert, keine Regel. Die Fähigkeit fehlt vorübergehend bei Alkohol- oder Drogeneinfluss, Sedierung, starken Schmerzen oder erheblicher psychischer Belastung. Einschätzung, Begründung und Beteiligte werden dokumentiert.

Evidence Box, Rechtsprechung, Hintergrund älter als fünf JahreBei einem nur relativ indizierten Eingriff mit erheblichen Folgen hat der BGH einem einsichtsfähigen Minderjährigen ein Vetorecht gegen die Entscheidung der Eltern zugesprochen (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05). Weil die Rechtslage im Einzelfall nicht eindeutig ist, empfiehlt sich bei einsichtsfähigen Jugendlichen: beide aufklären, Kind und Sorgeberechtigte einwilligen lassen, beides dokumentieren.
Gemeinsame elterliche Sorge: Stufen nach der TragweiteRoutineleichte Erkrankung, übliche Narkoseanwesender Elternteil genügtSchwerer Eingriffnicht unbedeutende RisikenEinverständnis des anderen erfragenWeitreichendzum Beispiel große HerzoperationZustimmung beider aktiv einholenUnlösbarer Konflikt der Eltern: Familiengericht (§ 1628 BGB); Notfall: mutmaßliche Einwilligung.Eigene Darstellung nach der Rechtsprechung des BGH (1988).
Abbildung 2: Einwilligung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach der Tragweite des Eingriffs. Eigene Darstellung

Gemeinsame elterliche Sorge

Grundsätzlich müssen beide sorgeberechtigten Elternteile in einen Heileingriff einwilligen. Die Rechtsprechung hat dafür eine Abstufung entwickelt, die sich an der Tragweite des Eingriffs orientiert. Bei Routinefällen, also einer leichten Erkrankung und einer üblichen Narkose, darf man darauf vertrauen, dass der anwesende Elternteil vom anderen ermächtigt ist. Bei schwereren Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken ist nachzufragen, ob der andere Elternteil einverstanden ist, und die Antwort wird dokumentiert. Bei schwierigen und weitreichenden Entscheidungen, etwa einer großen Herzoperation, muss die Zustimmung des abwesenden Elternteils aktiv eingeholt werden. Die Abstufung schützt beide Seiten: Sie verhindert, dass Routineeingriffe an organisatorischen Hürden scheitern, und stellt sicher, dass folgenreiche Entscheidungen von beiden Sorgeberechtigten getragen werden.

Bei unlösbarem Konflikt zwischen den Eltern entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 1628 BGB). Bis dahin wird nur das medizinisch Notwendige getan. Im Notfall gilt die mutmaßliche Einwilligung (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB).

Übung 2.1

Übung 2.2

Übung 2.3

Lektion 3

Fallsimulation und Dokumentation

Sie müssen die ordnungsgemäße Aufklärung und die Einwilligung beweisen. Dokumentieren Sie deshalb:

  1. ob die oder der Minderjährige als einwilligungsfähig eingeschätzt wurde, und warum;
  2. wer aufgeklärt wurde (Kind, ein oder beide Elternteile) und wer übersetzt hat;
  3. wer eingewilligt hat, und bei nur einem anwesenden Elternteil: was zum Einverständnis des anderen gesagt wurde;
  4. besondere Fragen, Ablehnungen und Wünsche (zum Beispiel Einleitung mit Maske).

Fallsimulation: Tim, 15 Jahre, Kreuzbandplastik

Tim kommt mit seiner Mutter zur Prämedikation. Die Eltern leben getrennt und haben das gemeinsame Sorgerecht. Tim ist Leistungsfußballer und möchte die Operation unbedingt.

Schritt 1: Einsichtsfähigkeit

Schritt 2: Der Vater

Schritt 3: Die Wendung

Lektion 4

Pitfalls, Merksätze und Aufgabenblock

Pitfalls

  • Aufklärung erst in der Schleuse.
  • Einen festen Altersschwellenwert anwenden statt die Einsichtsfähigkeit zu prüfen.
  • Das Kind nicht ansprechen, weil es nicht einwilligen kann.
  • Bei einem weitreichenden Eingriff nur den anwesenden Elternteil einwilligen lassen.
  • Nicht dokumentieren, wer aufgeklärt wurde und wer eingewilligt hat.

Merksätze

  • Mündlich, rechtzeitig, verständlich, dokumentiert; Abschrift aushändigen.
  • Keine Sperrfrist, aber wohlüberlegte Entscheidung ermöglichen.
  • Einwilligungsfähigkeit ist eine Einschätzung im Einzelfall, oft ab 14 bis 15 Jahren.
  • Routine: ein Elternteil genügt; schwerer: nachfragen; weitreichend: beide aktiv.
  • Einsichtsfähige Jugendliche und Sorgeberechtigte: beide aufklären, beide einwilligen lassen.

Fälle

Aufgabe 1: Paukenröhrchen mit der Großmutter

Gegeben:
3 Jahre, Paukenröhrchen ambulant. Zur Prämedikation erscheint die Großmutter; die Eltern arbeiten.

Frage:
Kann die Großmutter einwilligen?

Lösung

Nur mit schriftlicher Vollmacht der Sorgeberechtigten, und auch dann ist das Gespräch mit einem Elternteil vorzuziehen. Sonst telefonische Aufklärung eines Elternteils (bei einfachen Eingriffen zulässig, genau dokumentieren) oder neuer Termin. Die Großmutter kann das Kind begleiten.

Aufgabe 2: Uneinige Eltern

Gegeben:
7 Jahre, geplante Tonsillektomie wegen Schlafapnoe. Die Mutter stimmt zu, der ebenfalls sorgeberechtigte Vater lehnt die Operation ausdrücklich ab.

Frage:
Wie gehen Sie vor?

Lösung

Keine wirksame Einwilligung. Gemeinsames Gespräch mit beiden Eltern und dem Operateur anbieten; gelingt keine Einigung, können die Eltern das Familiengericht anrufen (§ 1628 BGB). Bis dahin kein elektiver Eingriff; Notfallmaßnahmen bleiben möglich. Alles dokumentieren.

Aufgabe 3: Die Siebzehnjährige

Gegeben:
17 Jahre, Laparoskopie, allein zur Prämedikation, klar orientiert, stellt gezielte Fragen. Die Mutter ist telefonisch erreichbar.

Frage:
Wen klären Sie auf, und wer willigt ein?

Lösung

Die Patientin ist nach Ihrer Einschätzung einwilligungsfähig; das und die Begründung dokumentieren. Sie klären die Patientin auf; sie willigt ein. Wegen der uneinheitlichen Rechtslage ist es sinnvoll, zusätzlich die Mutter zu informieren und ihr Einverständnis zu dokumentieren, sofern die Patientin damit einverstanden ist (Schweigepflicht auch gegenüber Eltern beachten).

Aufgabenblock abschließen

Markieren Sie den Block als bearbeitet, wenn Sie alle drei Fälle gelöst und mit den Lösungen verglichen haben.

Abschlussquiz, etwa 8 Minuten

Abschlussquiz

Zehn Fragen. Bestanden ab 80 %.

Zum Nachschlagen

Begriffe und Literatur

BegriffBedeutung
EinwilligungsfähigkeitFähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite eines Eingriffs zu erfassen und frei darüber zu entscheiden
Gemeinsame elterliche Sorgebeide Eltern entscheiden gemeinsam über wesentliche Angelegenheiten des Kindes
Mutmaßliche EinwilligungGrundlage für unaufschiebbare Maßnahmen, wenn keine Einwilligung eingeholt werden kann
VetorechtRecht einsichtsfähiger Minderjähriger, einen nicht dringend notwendigen Eingriff abzulehnen

Literatur

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 630d, 630e, 1628.
  2. Bundesgerichtshof. Urteil vom 20.12.2022, VI ZR 375/21 (keine Sperrfrist zwischen Aufklärung und Einwilligung); bestätigt durch Urteil vom 20.11.2023, VI ZR 380/22.
  3. Halbe B. Behandlung Minderjähriger: Das gilt zu beachten. Dtsch Arztebl 2022; 119(41).

Hintergrund, älter als fünf Jahre

  1. Bundesgerichtshof. Urteil vom 28.06.1988, VI ZR 288/87 (Einwilligung bei gemeinsamer elterlicher Sorge, Stufenmodell).
  2. Bundesgerichtshof. Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05 (Vetorecht einsichtsfähiger Minderjähriger).

© 2026 Ulrich Frey. Alle Rechte vorbehalten. Neufassung für das E-Learning, Recherchestand September 2026. Die Inhalte dienen der Aus- und Weiterbildung und ersetzen keine Rechtsberatung, keine Leitlinie und keine lokalen Standards.