Notfallmedizin, Teil 1 · Stufe WBJ 1

Tod, Patientenwille und Ethik im Notarztdienst

Der Notarzt entscheidet nicht nur, wie er behandelt, sondern auch, ob. Diese Einheit verbindet die sichere Feststellung des Todes mit dem Respekt vor dem Willen des Patienten und den ethischen Fragen, die draußen keine Bedenkzeit lassen.

Neufassung für das E-Learning nach den Themen der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin, geschrieben aus dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, den ERC-Leitlinien 2025 zur Ethik und der Primärliteratur. Fragen neu formuliert. Eigenes Schema. Die ausführliche Leichenschau behandelt die Einheit Ärztliche Leichenschau.
Lernziele
  • Den Tod sicher feststellen und Scheintod erkennen.
  • Die Leichenschau im Notarztdienst durchführen und die Todesart begründet festlegen.
  • Meldepflichten und Schweigepflicht nach dem Tod kennen.
  • Patientenverfügung und mutmaßlichen Willen im Notfall anwenden.
  • Angehörige einbeziehen und Reanimationen begründet beenden.
  • Mit Transportverweigerung und Grenzfragen zwischen Notfall- und Palliativmedizin umgehen.

Zu dieser Lerneinheit

  1. Vier Lektionen mit Fragenblöcken, drei Fälle mit mehreren Entscheidungen und ein Abschlussquiz.
  2. Die Rechtslage bezieht sich auf Nordrhein-Westfalen und das Bundesrecht.
  3. Zur Vertiefung passen Ärztliche Leichenschau, Reanimation und Psychiatrische und psychosoziale Notfälle.

Lektion 1

Todesfeststellung und Scheintod

Bei einer möglicherweise leblosen Person prüft der Notarzt zuerst die Vitalfunktionen. Fehlen sie und gibt es keine sicheren Todeszeichen, wird sofort reanimiert. Unsichere Todeszeichen wie Blässe, Kälte, Atem- und Kreislaufstillstand, fehlende Reflexe und weite, lichtstarre Pupillen genügen nicht, weil sie auch beim Scheintod vorkommen: einer extremen Verminderung der Lebensfunktionen, etwa bei Unterkühlung, Vergiftung mit Alkohol, Schlafmitteln oder Opioiden, nach Stromunfall, bei Stoffwechselkomata und Hirnverletzung.

Tabelle 1: Sichere Todeszeichen
ZeichenEntstehung und Zeit
TotenfleckeBlut sinkt nach Kreislaufstillstand in tiefe Körperpartien; erste Flecke nach etwa 20 bis 30 Minuten, lividrot, hellrot bei CO, Zyanid oder Kälte
TotenstarreMuskelstarre durch ATP-Mangel; beginnt nach 2 bis 4 Stunden am Kiefer, voll nach 6 bis 8 Stunden, löst sich nach 1 bis 3 Tagen
Fäulnisgrünliche Verfärbung, Gasbildung, später
mit dem Leben unvereinbare Verletzungenetwa Abtrennung des Kopfes, Zerstörung des Gehirns
Hirntodnur nach Diagnostik unter intensivmedizinischen Bedingungen

Lektion 2

Leichenschau, Todesart und Meldepflichten

Die Leichenschau wird sorgfältig an der vollständig entkleideten Leiche vorgenommen: Tod sicher feststellen, entkleiden, umdrehen, alle Körperregionen einschließlich Rücken, behaarter Kopf, Körperöffnungen, Hals, Augenbindehäute und Hände untersuchen. Oberflächlich übersehen werden Blut, Erbrochenes und Fremdkörper in Körperöffnungen, Stauungsblutungen in Augenbindehäuten und Gesicht, Würgemale, Einstichstellen und Verletzungen unter dem Haar. Im Rettungsdienst darf sich der Notarzt nach Landesrecht häufig auf die Feststellung des Todes beschränken; die vollständige Leichenschau übernimmt dann ein anderer Arzt. Einzelheiten, das Bestattungsgesetz NRW und die Schätzung der Todeszeit stehen in der Einheit Ärztliche Leichenschau.

Natürlich ist ein Tod aus innerer Ursache durch eine sicher benannte Krankheit, ohne jeden Einfluss von außen. Nichtnatürlich ist er, wenn äußere Einflüsse wie Unfall, Suizid, Tötung oder Vergiftung am Anfang der Kausalkette stehen, auch wenn der Tod erst Wochen später eintritt: Eine Pneumonie bei Bettlägerigkeit nach sturzbedingter Schenkelhalsfraktur ist nichtnatürlich. Ein Tod im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung ist nicht automatisch nichtnatürlich; bei unerwartetem Verlauf oder Verdacht auf einen Behandlungsfehler wird er als ungeklärt oder nichtnatürlich bescheinigt, eine Lungenembolie nach komplikationsloser Operation einer Grunderkrankung dagegen als natürlich. Die Polizei wird bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, bei ungeklärter Todesart und bei unbekannten Toten benachrichtigt, nicht aber allein deshalb, weil der Tod im Bett eintrat.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus; nur der Patient konnte zu Lebzeiten davon entbinden. Die Pflichten aus dem Bestattungsgesetz, etwa die Todesbescheinigung und die Meldung an die Polizei, sind gesetzliche Ausnahmen.

Lektion 3

Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille

Eine Patientenverfügung gilt unabhängig vom Stadium der Erkrankung (§ 1827 BGB). Sie bindet, wenn sie die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation erfasst. Im Notfall wird zuerst geklärt, ob der Patient seinen Willen selbst äußern kann; der aktuelle Wille geht jedem Dokument vor. Liegt eine eindeutige Verfügung vor, etwa ein Verzicht auf Reanimation bei schwerer Demenz, wird danach gehandelt. Ist unklar, ob sie die Situation erfasst, etwa ein akut behandelbares Lungenödem bei einer Verfügung gegen lebensverlängernde Maßnahmen im Endstadium, wird im Zweifel behandelt und der Wille weiter geklärt.

Patientenwille im NotfallÄußerung möglich?aktueller Willegeht vorDokument?Patientenverfügung,NotfallbogenSituation erfasst?passt es zurjetzigen Lage?Vertreter?Bevollmächtigter,Betreuer, Angehörigeeindeutigdanach handeln,auch Verzichtunklarim Zweifel behandeln,Wille weiter klärenmutmaßlichwas würde der Patientselbst entscheiden?Eine Patientenverfügung gilt unabhängig vom Stadium der Erkrankung (§ 1827 BGB). Angehörige werden nach demmutmaßlichen Willen des Patienten gefragt, nicht nach ihren eigenen Wünschen. Symptomlinderung ist immermöglich. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 1: Patientenwille im Notfall. Eigene Darstellung

Angehörige werden nicht gefragt, was sie selbst möchten, sondern wie der Patient entscheiden würde. Bei einem Patienten mit fortgeschrittener ALS und akuter Atemnot wird der aktuelle Wille erfragt; Symptomlinderung mit Opioiden und die Frage nach NIV oder Intubation richten sich danach. Notfallbögen und ärztliche Anordnungen für den Notfall machen den Willen im Einsatz schneller erkennbar.

Lektion 4

Ethische Fragen im Einsatz

Ethik gewinnt in der Notfallmedizin an Gewicht, weil die technischen Möglichkeiten wachsen, die Patienten älter und kränker werden und die Öffentlichkeit genau hinsieht. Der zentrale Konflikt bei einer Reanimation nach unbeobachtetem Stillstand liegt zwischen Lebensverlängerung und der Vermeidung zusätzlichen Leidens. Das Alter und die vermutete Zeit ohne Kreislauf sagen für sich allein wenig über die Prognose; keine Einzelgröße erlaubt die Entscheidung.

Evidence Box

Angehörige werden nicht grundsätzlich hinausgeschickt; wer bleiben will, wird begleitet. Die Entscheidung zum Abbruch trifft der Teamleiter nach Rücksprache mit dem Team; sie wird begründet und dokumentiert (ERC 2025). Notfall- und Palliativmedizin lassen sich nicht scharf trennen, weil immer mehr Menschen mit unheilbarer Erkrankung zu Hause leben; die Zusammenarbeit mit der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung hilft.

Diskreditierende Äußerungen, etwa abwertende Bemerkungen über Patienten, Angehörige oder vorbehandelnde Kollegen, untergraben Vertrauen und sind unprofessionell. Ein einwilligungsfähiger Patient darf einen Transport auch bei frischem Infarkt ablehnen; er wird verständlich über die Folgen aufgeklärt, es werden Alternativen angeboten und Angehörige einbezogen, die Ablehnung wird dokumentiert, und er kann jederzeit erneut anrufen. Beim Massenanfall kümmert sich die Besatzung des ersten Notarzteinsatzfahrzeugs nach der Rückmeldung um Lageerkundung und Sichtung, nicht um die Behandlung eines Einzelnen.

Lektion 5

Fallbeispiele mit Entscheidungen

Die Fälle entwickeln sich mit Ihren Entscheidungen. Jede Entscheidung erhält eine Rückmeldung; danach geht der Fall weiter.

Lektion 6

Merksätze

Merksätze

  • Ohne sichere Todeszeichen reanimieren; unsichere Zeichen gibt es auch beim Scheintod.
  • Sichere Todeszeichen: Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis, unvereinbare Verletzungen.
  • Leichenschau am entkleideten Körper, alle Regionen; Todesart nach Kausalkette.
  • Polizei bei Anhaltspunkten für nichtnatürlichen oder ungeklärten Tod und bei Unbekannten.
  • Aktueller Wille vor Verfügung vor mutmaßlichem Willen; im Zweifel behandeln.
  • Angehörige nach dem Willen des Patienten fragen, nicht nach eigenen Wünschen.
  • Abbruch der Reanimation im Team entscheiden und dokumentieren.
  • Einwilligungsfähige Patienten dürfen den Transport ablehnen; aufklären und dokumentieren.

Aufgaben

Aufgabenblock abschließen

Markieren Sie den Block als bearbeitet, wenn Sie alle Aufgaben gelöst und mit den Lösungen verglichen haben.

Abschlussquiz, etwa 12 Minuten

Abschlussquiz

Zwölf Fragen. Bestanden ab 80 %.

Zum Nachschlagen

Begriffe und Literatur

BegriffBedeutung
Scheintodextreme Verminderung der Lebensfunktionen, die den Tod vortäuscht
TotenfleckeLivores, sichere Todeszeichen durch Blutsenkung
TotenstarreRigor mortis, Muskelstarre nach dem Tod
Patientenverfügungschriftliche Festlegung zu Behandlungswünschen, § 1827 BGB
mutmaßlicher WilleWille, den der Patient nach seinen Werten vermutlich hätte

Literatur

  1. Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW), § 9, aktuelle Fassung.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1827 bis 1829 (Patientenverfügung, Behandlungswünsche, mutmaßlicher Wille) in der Fassung ab 2023; § 630d (Einwilligung).
  3. European Resuscitation Council. Guidelines 2025: Ethics in Resuscitation and End of Life Decisions. Resuscitation 2025;215 Suppl 1.
  4. Madea B (Hrsg.). Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, aktuelle Auflage.

© 2026 Ulrich Frey. Alle Rechte vorbehalten. Neufassung für das E-Learning, Recherchestand September 2026. Die Inhalte dienen der Aus- und Weiterbildung und ersetzen keine Leitlinie, keine Fachinformation und keine lokalen Standards.