Notfallmedizin, Teil 1 · Stufe WBJ 1

Organisation, Recht, Ausrüstung und Übergabe im Rettungsdienst

Wer im Notarztdienst arbeitet, braucht neben Medizin ein Gerüst aus Zuständigkeiten, Fahrzeugen, Geräten und Regeln. Diese Einheit ordnet es, von der Leitstelle bis zur Übergabe im Schockraum.

Neufassung für das E-Learning nach den Themen der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin, geschrieben aus dem Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Notfallsanitätergesetz, der Musterberufsordnung, den einschlägigen DIN-Normen und Empfehlungen der DIVI. Fragen neu formuliert. Eigenes Schema und Wegweiser.
Lernziele
  • Personal, Rettungsmittel und ärztliche Funktionen im Rettungsdienst kennen.
  • Die rechtliche Organisation des Rettungsdienstes erklären.
  • Einsätze dokumentieren und Qualitätsinstrumente nutzen.
  • Ausrüstung und Geräte der Rettungsmittel sicher einsetzen.
  • Das richtige Rettungsmittel und die geeignete Zielklinik wählen und strukturiert übergeben.
  • Mit Notfallsanitätern rechtssicher zusammenarbeiten.

Zu dieser Lerneinheit

  1. Fünf Lektionen mit Fragenblöcken, ein Wegweiser, drei Fälle mit mehreren Entscheidungen und ein Abschlussquiz.
  2. Die Rechtslage bezieht sich auf Nordrhein-Westfalen und das Bundesrecht; andere Länder regeln Einzelheiten anders.
  3. Zur Vertiefung passen Polytrauma (Voranmeldung, Schockraum) und die folgenden Einheiten zu Einsatztaktik und Ethik.

Lektion 1

Organisation und Recht des Rettungsdienstes

Der Rettungsdienst ist in Deutschland Ländersache. Das Landesrettungsdienstgesetz, in Nordrhein-Westfalen das Rettungsgesetz NRW, bestimmt Träger, Aufgaben und Organisation. Träger sind meist Kreise und kreisfreie Städte; sie betreiben die Leitstelle und beauftragen mit der Durchführung eigene Feuerwehren, Hilfsorganisationen oder private Unternehmen. Der Rettungsdienstbedarfsplan legt Wachen, Fahrzeuge und Hilfsfristen fest.

In der Notfallmedizin gibt es drei ärztliche Funktionen: den Notarzt, der den einzelnen Patienten versorgt, den Leitenden Notarzt, der bei einem Massenanfall von Verletzten die medizinische Führung übernimmt, und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, die für Qualität, Fortbildung und medizinische Vorgaben im gesamten Rettungsdienstbereich verantwortlich ist.

Lektion 2

Personal und Zusammenarbeit mit Notfallsanitätern

In der Notfallrettung arbeiten Rettungssanitäter nach einer Ausbildung von etwa 520 Stunden, Rettungsassistenten als auslaufender Beruf mit zweijähriger Ausbildung, Notfallsanitäter nach dreijähriger Berufsausbildung seit 2014 und Notärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin. Der Notfallsanitäter ist der höchste nichtärztliche Beruf; er soll Notfälle erkennen, Patienten eigenständig versorgen und bis zum Eintreffen des Arztes auch invasive Maßnahmen ergreifen.

Wer verantwortet was? Notarzt und NotfallsanitäterAnordnungArzt ordnet an undverantwortet sieDurchführungNotSan führt aus undverantwortet sieVorgaben ÄLRDStandardvorgehen,§ 4 Abs. 2 Nr. 2ceigenständigLebensgefahr bis zumArzt, § 2a NotSanGDie Ärztliche Leitung Rettungsdienst legt fest, welche Maßnahmen Notfallsanitäter nach Vorgabe durchführen. BeiLebensgefahr oder drohenden erheblichen Folgen dürfen sie bis zum Eintreffen des Arztes auch invasive Maßnahmeneigenständig ergreifen, die sie beherrschen. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 1: Verantwortung zwischen Notarzt und Notfallsanitäter. Eigene Darstellung
Evidence Box

Das Notfallsanitätergesetz unterscheidet drei Wege zu ärztlichen Maßnahmen. Erstens Maßnahmen, die die Ärztliche Leitung Rettungsdienst als Standardvorgehen vorgibt und die Notfallsanitäter danach selbstständig durchführen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c). Zweitens die eigenständige Ausübung heilkundlicher Maßnahmen einschließlich invasiver bei Lebensgefahr oder drohenden erheblichen Folgeschäden bis zum Eintreffen des Arztes, wenn der Notfallsanitäter sie beherrscht (§ 2a, seit 2021). Drittens die Delegation im Einzelfall: Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, der Notfallsanitäter die Durchführungsverantwortung.

Ein Weisungsrecht ergibt sich grundsätzlich aus einem Arbeitsverhältnis. Die meisten Landesgesetze weisen dem Notarzt jedoch am Einsatzort die Weisungsbefugnis in medizinischen Fragen zu; unabhängig davon trägt er die ärztliche Verantwortung für die Versorgung, die er übernommen hat.

Lektion 3

Rettungsmittel

Rettungsmittel sind Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Rettungshubschrauber und Intensivtransporthubschrauber, dazu Sonderfahrzeuge wie Baby-Notarztwagen. Arztbesetzte bodengebundene Rettungsmittel sind Notarzteinsatzfahrzeug und Notarztwagen. Rettungswagen entsprechen der Norm DIN EN 1789, Notarzteinsatzfahrzeuge der DIN 75079.

Wegweiser Rettungsmittel

Nach Meldebild; die Disposition regeln Leitstelle, Notarztindikationskatalog und Rettungsdienstbedarfsplan. Lernhilfe.

Meldebild
Rettungsmittel
Tabelle 1: Rettungsmittel
FahrzeugBesatzungEinsatz
KTWRettungssanitäter und HelferTransport stabiler Patienten mit Betreuung
RTWNotfallsanitäter und RettungssanitäterNotfallrettung
NEFNotarzt und Notfallsanitäterbringt den Notarzt zum RTW (Rendezvous)
NAWNotarzt und RTW-BesatzungNotfallrettung mit Arzt an Bord
ITWIntensivmediziner und FachpersonalVerlegung von Intensivpatienten
RTH und ITHNotarzt, Notfallsanitäter, Pilotschneller Notarzt, weite Transporte

Lektion 4

Ausrüstung und Geräte

Die Tubuslage wird präklinisch mit Kapnographie gesichert; sie gehört nach Norm zur Ausstattung. Ein Beatmungsbeutel erreicht mit Sauerstoffanschluss, Reservoir oder Demand-Ventil einen Sauerstoffanteil nahe 100 %. Beatmungsgeräte arztbesetzter Rettungsmittel bieten volumen- und druckkontrollierte Modi, assistierte Beatmung und NIV. Defibrillatoren arbeiten manuell und im AED-Modus, zeichnen EKG und 12-Kanal-EKG auf, pacen transkutan, kardiovertieren synchronisiert, messen Sättigung, CO₂ und Blutdruck und übertragen Daten.

Zum Umlagern mit wenig Bewegung dient die Schaufeltrage, zum Transport die Vakuummatratze. Die Halswirbelsäule wird heute selektiv immobilisiert, nicht mehr bei jeder Kopfverletzung reflexhaft; entscheidend sind Mechanismus, Befund und Beurteilbarkeit (S3-Leitlinie Polytrauma 2022, siehe SHT und Wirbelsäulentrauma).

Lektion 5

Zielklinik, Übergabe, Dokumentation und Qualität

Bei Meldebildern mit möglicher Lebensgefahr schickt die Leitstelle Rettungswagen und Notarzt, bei stabilen Patienten mit Transportbedarf einen Krankentransportwagen, für Intensivverlegungen einen Intensivtransportwagen. Nicht jeder Patient braucht den Notarzt beim Transport: Ist ein alter Patient nach Sturz und Analgesie stabil, kann ihn der Rettungswagen ohne Arzt bringen. Die Zielklinik richtet sich nach dem Bedarf, beim Trauma nach dem TraumaNetzwerk. Meldet sich eine Klinik über Nachweissysteme wie IVENA ab, bleibt sie verpflichtet, Notfallpatienten zumindest erstzuversorgen.

Übergeben wird strukturiert, etwa nach ATMIST: Alter, Zeit, Mechanismus, Verletzungen oder Befunde, Vitalzeichen, Therapie. Einer spricht, alle hören zu, erst danach wird umgelagert.

Jeder Einsatz wird dokumentiert, im Rettungsdienstprotokoll, im Notarztprotokoll und bei Verlegungen im Intensivtransportprotokoll; die Pflicht ergibt sich aus der Berufsordnung und § 630f BGB. Der minimale Notfalldatensatz MIND der DIVI vereinheitlicht die Daten; der Mainz Emergency Evaluation Score (MEES) vergleicht Vitalparameter bei Übernahme und Übergabe. Qualität sichern darüber hinaus das TraumaRegister DGU, das Deutsche Reanimationsregister sowie Infarkt- und Schlaganfallregister.

Lektion 6

Fallbeispiele mit Entscheidungen

Die Fälle entwickeln sich mit Ihren Entscheidungen. Jede Entscheidung erhält eine Rückmeldung; danach geht der Fall weiter.

Lektion 7

Merksätze

Merksätze

  • Rettungsdienst ist Ländersache; Träger meist Kreise und kreisfreie Städte.
  • Notarzt, Leitender Notarzt, Ärztliche Leitung Rettungsdienst: drei Ebenen.
  • Notfallsanitäter: drei Jahre; Maßnahmen nach Vorgabe der ÄLRD, eigenständig nach § 2a, delegiert im Einzelfall.
  • Delegation: Anordnungsverantwortung beim Arzt, Durchführungsverantwortung beim Notfallsanitäter.
  • Rettungsmittel nach Bedarf: KTW, RTW, NEF, NAW, ITW, RTH.
  • Tubuslage mit Kapnographie; HWS selektiv immobilisieren.
  • Abgemeldete Klinik bleibt zur Erstversorgung verpflichtet; strukturiert übergeben.
  • Dokumentationspflicht aus Berufsordnung und § 630f BGB.

Aufgaben

Aufgabenblock abschließen

Markieren Sie den Block als bearbeitet, wenn Sie alle Aufgaben gelöst und mit den Lösungen verglichen haben.

Abschlussquiz, etwa 12 Minuten

Abschlussquiz

Zwölf Fragen. Bestanden ab 80 %.

Zum Nachschlagen

Begriffe und Literatur

BegriffBedeutung
ÄLRDÄrztliche Leitung Rettungsdienst
LNALeitender Notarzt
NotSanGNotfallsanitätergesetz
MINDminimaler Notfalldatensatz der DIVI
MEESMainz Emergency Evaluation Score

Literatur

  1. Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW), aktuelle Fassung.
  2. Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz, NotSanG) vom 22. Mai 2013, zuletzt geändert, einschließlich § 2a.
  3. Bundesärztekammer. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, § 10; Bürgerliches Gesetzbuch § 630f.
  4. DIN EN 1789 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung; DIN 75079 Notarzt-Einsatzfahrzeuge, jeweils aktuelle Fassung.
  5. Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie. S3-Leitlinie Polytrauma/Schwerverletzten-Behandlung. AWMF-Registernummer 187-023, Fassung 2022.

© 2026 Ulrich Frey. Alle Rechte vorbehalten. Neufassung für das E-Learning, Recherchestand September 2026. Die Inhalte dienen der Aus- und Weiterbildung und ersetzen keine Leitlinie, keine Fachinformation und keine lokalen Standards.