Gegen den Willen eines Patienten wird nur behandelt, wenn er nicht einwilligungsfähig ist und Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Im akuten Notfall rechtfertigen der mutmaßliche Wille und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB lebensrettende Maßnahmen. Besteht wegen einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für den Patienten selbst oder andere, ist in Nordrhein-Westfalen die sofortige Unterbringung nach dem PsychKG möglich: Die Ordnungsbehörde entscheidet auf ärztliches Zeugnis, das Gericht bestätigt am folgenden Tag. Für betreute Menschen gilt daneben das Betreuungsrecht.
Psychiatrische Notfälle sind im Rettungsdienst häufig, nach Studien etwa jeder zehnte Einsatz. Am häufigsten sind Intoxikationen, Suizidalität, Erregung und Aggression, Psychosen, Angst und Panik sowie Delirien. Eine Einweisung bei Suizidgefahr ist angezeigt bei konkreten Plänen oder Vorbereitungen, früheren Versuchen, Psychose, schwerer Depression, Intoxikation, fehlendem sozialen Halt und wenn der Patient sich nicht glaubhaft von der Suizidabsicht distanzieren kann. Psychiatrische Kliniken können Vitalzeichen kontrollieren, aber meist nicht kontinuierlich überwachen, intensivmedizinisch behandeln oder umfassend Labor und Bildgebung durchführen; körperlich instabile Patienten gehören zuerst in eine somatische Klinik.