Palliativmedizin, Zusatz-Weiterbildung Teil 3 · Stufe WBJ 4

Ethik und Recht am Lebensende, Todeswünsche und gesundheitliche Vorausplanung

Am Lebensende treffen medizinische Möglichkeiten, der Wille des Patienten und das Recht aufeinander. Wer die Begriffe sauber trennt, Todeswünsche offen anspricht und Vorausplanung als Gespräch versteht, kann Patienten und Angehörigen Sicherheit geben.

Neufassung für das E-Learning nach der S3-Leitlinie Palliativmedizin (Version 3.0, Juli 2026, Kapitel Todeswünsche), dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab 1. Januar 2023, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 zu § 217 StGB, der (Muster-)Berufsordnung in der Fassung von 2021, den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, den Stellungnahmen der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, § 132g SGB V, dem Jahresbericht 2025 der niederländischen Regionalen Kontrollkommissionen und der Primärliteratur zur gesundheitlichen Vorausplanung, sowie Lehrbüchern der Palliativmedizin (siehe Literatur), deren Inhalte neu formuliert und aktualisiert wurden. Rechtsstand September 2026. Eigene Schemata, Fragen neu formuliert.
Lernziele
  • Ethik und Moral unterscheiden, die wichtigsten Begründungsansätze erkennen und die vier medizinethischen Prinzipien im Einzelfall abwägen.
  • Eine prinzipienorientierte ethische Fallbesprechung strukturiert leiten und die Formen der Ethikberatung kennen.
  • Medizinische und ärztliche Indikation trennen, Nutzlosigkeit im engeren und weiteren Sinn unterscheiden und die Basisbetreuung sichern.
  • Einwilligungsfähigkeit entscheidungsbezogen prüfen und Patienten bei der Klärung ihres Behandlungsauftrags beraten.
  • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretung und Notfallbogen rechtlich einordnen.
  • Eine Therapiebegrenzung einschließlich Verzicht auf Flüssigkeit und Beenden der Beatmung vorbereiten, umsetzen und dokumentieren.
  • Die Handlungsformen am Lebensende mit heutiger Terminologie benennen, ihre Rechtslage erklären und die Erfahrungen der Niederlande mit aktuellen Zahlen einordnen.
  • Todeswünsche proaktiv ansprechen, ihre Funktionen verstehen, Suizidalität einschätzen und die Würde schwer kranker Menschen stärken.
  • Gesundheitliche Vorausplanung als begleiteten Gesprächsprozess umsetzen und ihre Evidenz kritisch bewerten.

Zu dieser Lerneinheit

  1. Sieben Lektionen mit Fragenblöcken, vier Fälle mit mehreren Entscheidungen und ein Abschlussquiz.
  2. Die Einheit vertieft die Facharzt-Einheiten Kommunikation mit Patienten und Angehörigen sowie Therapiezieländerung auf der Intensivstation.
  3. Die palliative Sedierung wird hier nur rechtlich eingeordnet; Durchführung und Protokolle behandelt die Einheit Sterbephase und palliative Sedierung.

Lektion 1

Ethik, Moral, Prinzipien und ethische Fallbesprechung

Medizinethische Entscheidungen am Lebensende lassen sich selten aus einer einzigen Regel ableiten. Zwei Begriffe werden dabei oft verwechselt. Moral meint die Überzeugungen, Regeln und Haltungen, die in einer Gruppe tatsächlich gelten, etwa das ärztliche Ethos; sie ist geschichtlich gewachsen und wandelbar. Ethik ist das Nachdenken über Moral: Sie fragt, mit welchen Gründen eine Überzeugung gerechtfertigt werden kann, ob sie widerspruchsfrei zu anderen Überzeugungen passt und ob sie im Alltag auch befolgt wird. Ob eine Ärztin persönlich die Tötung auf Verlangen ablehnt, ist eine Frage ihrer Moral; ob sie diese Haltung im Team nachvollziehbar begründen kann, ist eine Frage der Ethik. Dass viele Menschen etwas befürworten, macht es noch nicht richtig.

Hinter ethischen Urteilen stehen verschiedene Denkweisen, die sich auch in Teamdiskussionen wiederfinden. Die Pflichtethik, klassisch bei Kant, beurteilt eine Handlung danach, ob sie einer verallgemeinerbaren Regel folgt und den Menschen nie bloß als Mittel behandelt; aus ihr stammen Argumente wie das Tötungsverbot und der Respekt vor der Selbstbestimmung. Die Folgenethik, im Utilitarismus am bekanntesten, fragt nach Nutzen und Schaden einer Handlung für alle Betroffenen; sie prägt Überlegungen zur Verteilung knapper Betten, übersieht aber leicht, wie der Nutzen verteilt ist. Die Tugendethik richtet den Blick auf die Haltung der Handelnden: Sorgfalt, Klugheit, Wahrhaftigkeit und Mitgefühl. Die Diskursethik hält eine Lösung für legitim, wenn alle Betroffenen fair und gleichberechtigt beteiligt waren; nach diesem Muster arbeiten viele Ethikkomitees.

Bewährt hat sich die Prinzipienethik mit vier gleichrangigen Prinzipien mittlerer Reichweite: Respekt vor der Autonomie, Nichtschaden, Fürsorge oder Wohltun und Gerechtigkeit. Sie verzichtet bewusst auf ein oberstes Moralprinzip und knüpft an Grundsätze an, denen Anhänger verschiedener Theorien zustimmen können. Die Prinzipien gelten jeweils „auf den ersten Blick“; sie sind verbindlich, solange sie nicht mit einem anderen Prinzip in Konflikt geraten. Kommt es zum Konflikt, muss am konkreten Fall abgewogen werden. Eine feste Rangfolge gibt es nicht, wohl aber eine rechtliche Grenze: Gegen den erklärten Willen eines einwilligungsfähigen Patienten darf keine Behandlung erfolgen, auch wenn Fürsorge sie nahelegt. Umgekehrt begründet Autonomie keinen Anspruch auf eine Maßnahme, die ärztlich nicht indiziert ist.

Typische Konflikte der Palliativmedizin sind Fürsorge gegen Autonomie, etwa wenn ein Patient eine lindernde Maßnahme ablehnt, und Nichtschaden gegen Fürsorge, etwa bei einer Chemotherapie mit geringem Nutzen und hoher Belastung. Gerechtigkeit betrifft die faire Verteilung von Zeit, Betten und Aufmerksamkeit; sie darf nie der vorgeschobene Grund sein, einem einzelnen Patienten eine indizierte und gewollte Behandlung vorzuenthalten. Weitere Werte ergänzen die Prinzipien. Die Menschenwürde kommt jedem Menschen in gleichem Maß zu und geht weder durch Krankheit noch durch Abhängigkeit verloren; verletzt werden kann sie sehr wohl. Wahrhaftigkeit bedeutet mehr als korrekte Angaben: Die Information muss so vermittelt werden, dass der Patient sie verstehen und aufnehmen kann. Verschwiegenheit schützt das Vertrauen; Angehörige erhalten Auskunft, wenn der Patient das will oder es seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

Ethikberatung gibt es in drei Formen: als ethische Fallbesprechung am konkreten Patienten, als Leitlinien einer Einrichtung, etwa zum Umgang mit Patientenverfügungen oder mit der Ablehnung von Blutprodukten, und als Fortbildung. Die Fallbesprechung ersetzt keine Entscheidung, sie strukturiert die Abwägung. Verantwortlich bleiben der behandelnde Arzt für die Indikation und der Patient oder sein Vertreter für die Einwilligung. Viele Einrichtungen nutzen ein strukturiertes Modell, etwa die Nimwegener Methode, die medizinische, pflegerische, weltanschauliche, soziale und organisatorische Fakten trennt, bevor bewertet wird.

  1. Ethische Frage präzise formulieren: Was genau ist strittig, wer muss entscheiden?
  2. Fakten sammeln: Diagnose, Prognose, Therapieoptionen mit Nutzen und Belastung, Pflege, soziale Lage.
  3. Willen des Patienten klären: aktuell, vorausverfügt, Behandlungswünsche, mutmaßlich.
  4. Optionen nach den vier Prinzipien bewerten und die Gewichtung offenlegen.
  5. Empfehlung formulieren, Dissens benennen, Umsetzung und Überprüfung festlegen, dokumentieren.

Die prinzipienorientierte Falldiskussion gliedert die Bewertung noch genauer. Am Anfang steht die medizinische Analyse: Befunde, Diagnosen und die realistischen Behandlungsstrategien vom maximalen Einsatz bis zur ausschließlichen Linderung, jeweils mit dem besten und dem schlechtesten erwartbaren Verlauf. Dieser Schritt beansprucht oft mehr als die Hälfte der Zeit, zu Recht, denn die Berufsgruppen haben häufig unterschiedliche Bilder desselben Patienten. Danach wird aus Sicht der Fürsorge gefragt, welche Option dem Patienten am meisten nützt und am wenigsten schadet; stellt sich eine Maßnahme schon hier als nutzlos heraus, muss der Wille zu ihr nicht erfragt werden. Es folgt die Frage, welche Option der Patient selbst wählt oder wählen würde, dann der Blick auf Angehörige und andere Patienten. In der Synthese wird geprüft, ob die Verpflichtungen in dieselbe Richtung weisen; widersprechen sie sich, wird mit fallbezogenen Gründen abgewogen. Zum Schluss sucht das Team den stärksten Einwand gegen die gewählte Lösung und fragt ohne Schuldzuweisung, wie der Konflikt hätte vermieden werden können.

Gute Fallbesprechungen sind interprofessionell, haben eine neutrale Moderation und hören die Pflege ausdrücklich an. Ihr Ergebnis wird als Empfehlung dokumentiert, nicht als Beschluss; bleibt Dissens, werden die Positionen mit ihren Gründen festgehalten. Während Krankenhäuser heute meist ein Ethikkomitee oder einen Konsildienst haben, für die die Akademie für Ethik in der Medizin 2010 Mindeststandards formuliert hat, fehlt eine strukturierte Ethikberatung in Pflegeheimen, Hospizen und der ambulanten Versorgung einschließlich der SAPV noch häufig, obwohl gerade dort viele Entscheidungen am Lebensende fallen. Eine Anfrage können in vielen Einrichtungen auch Patienten und Angehörige stellen.

Lektion 2

Paternalismus, Indikation, Therapieziel und Basisbetreuung

Bis in die 1970er Jahre entschieden Ärzte oft allein, was für den Patienten gut sei; das Wohl des Kranken galt als oberstes Gesetz, und was dieses Wohl ausmachte, bestimmte der Arzt. Heute steht an dieser Stelle der Wille des Patienten. Paternalistisches Handeln ist damit nicht ganz verschwunden: Muss binnen Minuten gehandelt werden, etwa bei einem Schwerverletzten, vertraut der Patient darauf, dass das Team in seinem Interesse handelt. Von einem weichen Paternalismus spricht man, wenn der Arzt Patienten oder Angehörige vor Entscheidungen schützt, die sie nicht tragen können. Wurde bei einem Kind der irreversible Hirnfunktionsausfall festgestellt, erklärt der Arzt den Eltern, dass ihr Kind verstorben ist und die Maßnahmen enden, statt sie darüber entscheiden zu lassen. Wer Angehörigen eine Entscheidung überlässt, die medizinisch längst feststeht, kann ihnen eine lebenslange Schuldfrage aufbürden.

Die Macht des Arztes ist größer, als sie wirkt. Wer Informationen auswählt, gewichtet oder in Fachsprache verpackt, lenkt eine Entscheidung, ohne es zu merken, und hört dann die Antwort, die er erwartet hat. Auch die Ankündigung, die Behandlung abzugeben, wenn der Patient einem Rat nicht folgt, ist Druck. Respekt vor der Autonomie verlangt deshalb beides: Freiheit von Zwang und Manipulation und aktive Unterstützung durch verständliche, ausgewogene Aufklärung. Informiert ist eine Einwilligung erst, wenn ein einwilligungsfähiger Patient ausreichend aufgeklärt wurde, das Gesagte verstanden hat und frei zustimmt. Nicht jeder Patient will die letzte Entscheidung allein tragen; wer sich ganz auf die Rolle des Informanten zurückzieht, lässt ihn allein. Hilfreich sind die Zusage weiterer Begleitung bei jeder Option und auf Wunsch eine begründete Empfehlung.

Wann ist eine Behandlung gerechtfertigt?MedizinischeIndikation: geeignetbei dieser Krankheit?janeinnicht anbieten;BasisbetreuungbleibtÄrztliche Indikation:Nutzen für diesenPatienten, jetzt?janeinnicht anbieten oderbeenden; Therapie-ziel ändernWille: Einwilligungdes Patienten oderseines Vertreters?janeinnicht behandeln oderbeenden; Linderungweiter anbietenBehandlungnach den Regeln derärztlichen KunstIndikation und Einwilligung müssen beide vorliegen. Die Indikation allein gibt kein Recht zu behandeln, derWunsch allein keinen Anspruch auf eine nicht indizierte Maßnahme. Die Basisbetreuung wird immer angeboten undnur auf ausdrückliche Ablehnung unterlassen. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 1: Indikation und Einwilligung als gemeinsame Voraussetzungen jeder Behandlung. Eigene Darstellung

Jede ärztliche Maßnahme ist rechtlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und braucht zwei Grundlagen: die Indikation und die Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters; hinzu kommt die Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Die Indikation allein gibt kein Recht zu behandeln, und der Wunsch allein begründet keinen Anspruch. Die Indikation wird in zwei Schritten gestellt. Zuerst wird geprüft, ob eine Maßnahme bei dieser Erkrankung grundsätzlich geeignet ist, etwa eine Transfusion bei Anämie (medizinische Indikation). Dann wird gefragt, ob gerade dieser Patient in seinem Stadium, mit seinen Begleiterkrankungen und seiner Prognose ein für ihn erstrebenswertes Ziel damit erreichen kann (ärztliche Indikation). In der Sterbephase hebt eine Transfusion den Hämoglobinwert, ohne dass es dem Patienten besser geht. Deshalb wird zwischen Wirksamkeit und Nutzen unterschieden: Eine Beatmung ist wirksam, wenn sie das Blut oxygeniert; nützlich ist sie nur, wenn sie ein Ziel erreicht, das für den Patienten zählt.

Nutzlos im engeren Sinn ist eine Maßnahme, die physiologisch nicht mehr wirkt oder das Leben auch unter maximaler Therapie nicht erhalten kann; sie wird nicht angeboten, und diese Entscheidung trifft der Arzt. Im weiteren Sinn nennt man eine Maßnahme nutzlos, wenn die Erfolgschance gering, die erreichbare Lebensqualität fraglich oder die Belastung größer als der Nutzen erscheint. Solche Urteile enthalten Wertungen und gehören ins Gespräch mit dem Patienten oder seinem Vertreter. Bei unsicherer Prognose ist ein befristeter Therapieversuch mit vorher vereinbartem Ziel und Zeitpunkt der Überprüfung oft der ehrlichste Weg.

Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung nennen als ärztliche Aufgaben die Achtung der Selbstbestimmung, die Erhaltung des Lebens, Schutz und Wiederherstellung der Gesundheit, die Linderung von Leiden und den Beistand bis zum Tod. Eine Pflicht zur Lebenserhaltung besteht nicht unter allen Umständen. Seit der Fassung von 2011 heißt es ausdrücklich, ein offensichtlicher Sterbevorgang solle nicht durch lebenserhaltende Therapie künstlich verlängert werden: Bloße Sterbeverlängerung ist kein legitimes Behandlungsziel, sondern eine nicht mehr indizierte Behandlung. Unabhängig vom Therapieziel bleibt die Basisbetreuung, die immer angeboten und nur auf ausdrücklichen Wunsch unterlassen wird: menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Schmerz, Atemnot, Übelkeit und anderen Beschwerden sowie das Stillen von Hunger und Durst, soweit der Patient sie empfindet. Künstliche Ernährung und Flüssigkeit gehören nicht automatisch dazu; sie sind Behandlungen, die Indikation und Einwilligung brauchen. Ob palliativ oder kurativ behandelt wird, darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängen.

Beratung zum Behandlungsauftrag heißt, gemeinsam zu klären, was der Patient von der Medizin will und was sie leisten kann. Der Arzt bringt die Indikation und seine Erfahrung ein, der Patient seine Ziele, Werte und Grenzen. In der partizipativen Entscheidungsfindung legt der Arzt die Optionen einschließlich der Möglichkeit, auf eine Maßnahme zu verzichten, ausgewogen dar. Ist die Lebenszeit begrenzt, gehört auch die zeitliche Perspektive ins Gespräch. Der Behandlungsauftrag wird dokumentiert und bei jeder Wende im Verlauf neu besprochen.

Lektion 3

Einwilligungsfähigkeit, Vertretung und Vorausverfügungen

Autonomie setzt Einwilligungsfähigkeit voraus. Sie ist keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich auf eine bestimmte Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt; auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an, und auch eine bestehende Betreuung beweist keine Einwilligungsunfähigkeit. Ein Patient mit leichter Demenz kann die Frage einer Schmerzpumpe verstehen, aber mit der Abwägung einer komplexen Tumortherapie überfordert sein. Geprüft werden vier Fähigkeiten: die relevanten Informationen verstehen, sie auf die eigene Lage anwenden, Optionen vor dem Hintergrund eigener Werte abwägen und eine Entscheidung mitteilen. Im Zweifel wird die Einwilligungsfähigkeit gefördert: ruhige Umgebung, einfache Sprache, Hörgerät und Brille, Behandlung eines Delirs, wiederholtes Gespräch zu einer günstigeren Tageszeit. Die Beurteilung ist Aufgabe des behandelnden Arztes; bei Unsicherheit hilft eine zweite, erfahrene Einschätzung, etwa psychiatrisch. Eine ungewöhnliche Entscheidung ist kein Beweis für fehlende Einwilligungsfähigkeit.

Bei Minderjährigen entscheiden in der Regel die sorgeberechtigten Eltern; das Kind wird nach seinem Entwicklungsstand einbezogen, und je reifer es ist, desto mehr Gewicht hat sein Wille. Bei Zweifeln am Kindeswohl wird das Familiengericht eingeschaltet. Eine verbindliche Patientenverfügung können nur Volljährige errichten; Äußerungen Jugendlicher sind aber als Behandlungswünsche zu beachten.

Für die Zeit der Einwilligungsunfähigkeit sieht das Betreuungsrecht in der Fassung ab 2023 mehrere Instrumente vor. Die Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen zu bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen; sie gilt ohne Rücksicht darauf, welche Krankheit vorliegt und wie weit sie fortgeschritten ist, und kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 BGB). Eine notarielle Form, eine ärztliche Beratung oder eine regelmäßige Erneuerung sind keine Voraussetzung, aber sinnvoll. Niemand darf zu ihrer Errichtung verpflichtet werden, auch nicht als Bedingung für die Aufnahme in ein Heim. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Formel „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein nicht; die Verfügung muss konkrete Maßnahmen oder Krankheitssituationen benennen. Maßgeblich ist das Gewollte, nicht das Wort; die Verfügung wird ausgelegt, nicht wie eine Checkliste abgehakt. Trifft sie nicht zu, sind Behandlungswünsche und der mutmaßliche Wille maßgeblich, ermittelt aus früheren Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und Wertvorstellungen.

Entscheidungsweg: Wessen Wille gilt?Einwilligungsfähig?für genau dieseEntscheidungPatient entscheidetnach Aufklärung undBeratung selbstVerfügung trifft zu?Situation undMaßnahme beschriebenVerfügung bindetVertreter verschafft ihrGeltung (§ 1827 Abs. 1)Vertreter vorhanden?Bevollmächtigter, Betreueroder Ehegatte (§ 1358)Eilfall: mutmaßlicherWille, Arzt handelt;Betreuung anregenVertreter ermitteltBehandlungswünsche, sonstmutmaßlichen WillenArzt und Vertretererörtern (§ 1828),Angehörige anhörenjajaneinneinneinjabei Uneinigkeit überBeenden lebenserhaltenderMaßnahmen: Gericht (§ 1829)Vorab stellt der Arzt die Indikation; eine nicht indizierte Maßnahme wird nicht angeboten. Der Ablaufgilt für Bevollmächtigte und Betreuer gleichermaßen; die Ehegattennotvertretung ist auf sechs Monatebefristet und bei Getrenntleben ausgeschlossen. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 2: Entscheidungsweg zum Patientenwillen beim nicht einwilligungsfähigen Patienten. Eigene Darstellung
Tabelle 1: Vorsorgeinstrumente im Überblick
InstrumentInhalt und Rechtsgrundlage
Patientenverfügungschriftliche Festlegung zu konkreten Maßnahmen; bindet unmittelbar, wenn sie zutrifft (§ 1827 BGB)
Behandlungswünscheauch mündlich oder nicht situationsgenau; vom Vertreter zu beachten (§ 1827 Abs. 2 BGB)
VorsorgevollmachtBevollmächtigung einer Vertrauensperson; hat Vorrang vor einer Betreuung; für gefährliche Maßnahmen schriftlich und ausdrücklich (§ 1820 BGB)
BetreuungsverfügungWünsche zur Person und Amtsführung eines gerichtlich bestellten Betreuers (§ 1816 BGB)
Ehegattennotvertretunggesetzliches Vertretungsrecht in Gesundheitsfragen, höchstens sechs Monate, ärztliche Bestätigung nötig (§ 1358 BGB)
Notfallbogenärztlich mitunterzeichnete Anordnung für Notfälle, etwa zu Reanimation, Klinikeinweisung, Beatmung; macht den Willen im Einsatz sofort erkennbar

Die Rollen sind gesetzlich verteilt. Der Arzt prüft, welche Maßnahme indiziert ist, und erörtert sie mit dem Vertreter (§ 1828 BGB). Der Vertreter, also Bevollmächtigter oder Betreuer, prüft, ob eine Verfügung auf die Lage passt, ermittelt andernfalls Behandlungswünsche und mutmaßlichen Willen und verschafft diesem Willen Geltung. Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen erhalten Gelegenheit zur Äußerung, wenn das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist; sie sind Auskunftspersonen, nicht Entscheider. Trifft eine Patientenverfügung die Situation eindeutig, bindet sie den Arzt unmittelbar, auch wenn kein Vertreter bestellt ist (§ 630d Abs. 1 BGB). Fehlt jeder Anhaltspunkt für den Willen, wird nach dem objektiven Wohl entschieden, und in dringenden Fällen gilt: im Zweifel für das Leben. Das entbindet nicht davon, den Willen danach zu ermitteln und eine begonnene Maßnahme bei Bedarf wieder zu beenden.

Seit 2023 dürfen Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn einer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Das Recht umfasst Einwilligungen in Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe, den Abschluss von Behandlungsverträgen und die Einsicht in die Unterlagen; der Arzt ist gegenüber dem Ehegatten von der Schweigepflicht befreit. Es besteht nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Patient die Vertretung ablehnt, oder wenn eine Vollmacht oder Betreuung für diesen Bereich existiert. Der Arzt bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen und seit wann; der Ehegatte versichert, dass keine Ausschlussgründe bestehen. Nach spätestens sechs Monaten endet das Recht. Auch der vertretende Ehegatte entscheidet nach dem Willen des Patienten, nicht nach eigenem Ermessen.

Seit 2023 dürfen Ärzte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nachfragen, ob eine Vollmacht registriert ist, wenn die Auskunft für eine dringende Behandlungsentscheidung benötigt wird. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist beim Beenden lebenserhaltender Maßnahmen nur erforderlich, wenn Arzt und Vertreter sich nicht einig sind, dass dies dem Willen des Patienten entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Das Gericht entscheidet also nicht über medizinische Fragen und muss das Sterbenlassen nicht absegnen. Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Patient gegen eine Maßnahme, spricht man vom natürlichen Willen. Ein wirksamer Widerruf einer Patientenverfügung setzt nach überwiegender Auffassung Einwilligungsfähigkeit voraus; Abwehrzeichen werden dennoch ernst genommen, als Hinweis auf Behandlungswünsche, Angst oder Schmerzen, und eine Behandlung gegen den natürlichen Willen ist nur unter den engen Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB zulässig.

Lektion 4

Therapiebegrenzung entscheiden und umsetzen

Vor jeder Therapiebegrenzung steht die Frage, wie sicher die Prognose ist. Anhaltspunkte, dass ein Patient bald sterben wird, sind eine nicht heilbare Grunderkrankung mit hinzutretenden schweren Komplikationen, ein deutlich verfallener Allgemeinzustand, das Versagen mehrerer Organsysteme, ein erkennbarer Trend zur Verschlechterung trotz Behandlung, zunehmende Bewusstseinsminderung und nachlassende Kraft und Bereitschaft des Patienten, um seine Genesung zu kämpfen. Umgekehrt gibt es Lagen, in denen eine Begrenzung falsch wäre: Ein 85-jähriger Mann mit Hüftfraktur profitiert von rascher Operation und Mobilisation; sie aus Altersgründen zu unterlassen, riskiert vermeidbare Komplikationen. Nach einem Schlaganfall lässt sich der bleibende Schaden oft erst nach Tagen bis Wochen beurteilen; bis dahin wird in der Regel behandelt, sofern kein anderslautender Wille bekannt ist. Alter, Sympathie, soziale Lage oder Bettenknappheit sind nie ein Grund, eine indizierte und gewollte Behandlung vorzuenthalten.

Ethisch und rechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Maßnahme nicht begonnen oder eine laufende beendet wird. Psychologisch ist das Beenden für viele schwerer. Praktisch folgt daraus: In der Notaufnahme oder im Notarztdienst, wenn Vorgeschichte und Wille unbekannt sind, wird zunächst behandelt. Sobald die Lage überschaubar ist, wird neu entschieden, und eine begonnene Therapie kann enden, wenn sie nicht indiziert oder nicht gewollt ist. Der Bundesgerichtshof hat 2010 klargestellt, dass ein Behandlungsabbruch, der dem Willen des Patienten entspricht und einer tödlich verlaufenden Krankheit ihren Lauf lässt, auch durch aktives Tun erfolgen darf, etwa durch das Abschalten eines Beatmungsgeräts oder das Entfernen einer Ernährungssonde. Schon 2005 hatte er entschieden, dass ein Pflegeheim sich einer solchen gemeinsamen Entscheidung von Vertreter und Arzt nicht mit Verweis auf den Heimvertrag oder die Überzeugungen seiner Mitarbeitenden widersetzen kann.

Ist die Entscheidung gefallen, stellt sich die Frage nach dem Wie. Möglich sind das Einfrieren der Therapie ohne weitere Steigerung, die schrittweise Reduktion, das Absetzen einzelner Maßnahmen wie Antibiotika, Katecholamine, Dialyse oder künstlicher Ernährung und das Beenden aller lebenserhaltenden Maßnahmen einschließlich der Beatmung. In jedem Fall stirbt der Patient an seiner Erkrankung. Einfrieren und langsames Reduzieren entlasten oft vor allem das Team. Gerechtfertigt sind sie, wenn Angehörige Zeit brauchen, um anzureisen oder sich zu verabschieden; sonst verlängern sie unter Umständen nur das Sterben. Maßstab sind Wille und Wohl des Patienten, nicht das Unbehagen der Behandelnden. Die ehrliche Frage lautet: Wem nützt die Fortsetzung?

Besonders emotional ist der Verzicht auf künstliche Ernährung und Flüssigkeit. Essen und Trinken stehen in fast allen Kulturen für Leben und Fürsorge; Angehörige erleben den Verzicht leicht als Verhungern- und Verdurstenlassen und bitten um eine Infusion. Sterbende profitieren davon aber meist nicht. Durst und Mundtrockenheit entstehen vor allem durch Mundatmung und lassen sich durch häufige Mundpflege und Befeuchtung besser lindern als durch Infusionen; zu viel Flüssigkeit kann Ödeme, Lungenstauung, Rasselatmung und Erbrechen verstärken. In einer randomisierten Studie mit Patienten mit fortgeschrittenem Krebs besserte 1 Liter Flüssigkeit täglich gegenüber einer Minimalmenge weder Dehydratationssymptome noch Delir, Lebensqualität oder Überleben (2013). Ausnahmen, etwa ein Delir mit behandelbarer Exsikkose bei Patienten, die noch nicht sterben, werden individuell geprüft. Wer Angehörigen erklärt, warum der Körper am Lebensende weniger braucht, und sie zur Mundpflege anleitet, gibt ihnen eine sinnvolle Aufgabe.

Das Beenden einer Beatmung fällt vielen Teams am schwersten, weil der Tod oft rasch folgt und Atemnot befürchtet wird. Mit vorausschauender Symptomkontrolle lässt sich Leiden vermeiden: Opioid und Benzodiazepin werden vorher nach Wirkung titriert und bei Zeichen von Atemnot oder Unruhe sofort nachgegeben, Monitoralarme abgeschaltet, Muskelrelaxanzien dürfen nicht mehr wirken. Ob extubiert oder die Beatmung schrittweise reduziert wird, hängt von der Situation ab; gut vorbereitete Angehörige erleben diese Stunden im Rückblick oft als würdigen Abschied. Die Dialyse zu beenden, fällt vielen leichter; bei Urämie verläuft das Sterben meist ruhig, dauert aber oft ein bis zwei Wochen.

Die meisten Todesfälle im Krankenhaus kommen nicht überraschend. Entscheidungen über eine Begrenzung werden deshalb vorbereitet und möglichst in der regulären Arbeitszeit getroffen, wenn Arzt, Pflege, Patient oder Vertreter und Angehörige erreichbar sind. Pflegende gehören dazu; sie kennen Patient und Familie oft am besten. Die Begründung steht in der Akte, am Bett liegt eine klare Anordnung, damit nachts niemand gegen den Willen des Patienten eskalieren muss, und bei jeder Änderung des Zustands wird neu geprüft. Erkennt das Team, dass der Patient stirbt, werden die Angehörigen sofort und deutlich informiert; erst ein klarer Satz wie „Ihr Vater stirbt jetzt“ ermöglicht vielen, zu bleiben und Abschied zu nehmen. Für die Sterbephase gibt es rechtzeitig einen Plan mit Bedarfsmedikation gegen Schmerz, Atemnot, Unruhe und Rasselatmung. Nach dem Tod erhalten Angehörige Zeit für den Abschied.

Lektion 5

Handlungsformen am Lebensende, Erfahrungen der Niederlande und Suizidhilfe

Der Begriff „Sterbehilfe“ wird in der öffentlichen Debatte für sehr verschiedene Handlungen gebraucht. Die frühere Einteilung in aktive, passive und indirekte Sterbehilfe gilt als veraltet, weil sie ärztlich gebotenes Handeln sprachlich in die Nähe einer Tötung rückt und die entscheidenden Unterschiede verwischt. Heute wird nach Ziel und Handelndem unterschieden, und im Gespräch lohnt sich die Frage, was das Gegenüber mit „Sterbehilfe“ meint. Sterben zulassen meint das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen, die nicht indiziert sind oder nicht gewollt werden; es ist erlaubt und oft geboten. Therapien am Lebensende dienen der Linderung, etwa Opioide bei Atemnot. Der Bundesgerichtshof entschied 1996, dass eine gebotene Schmerzlinderung nach dem Willen des Patienten auch dann zulässig ist, wenn sie als unbeabsichtigte, unvermeidbare Nebenfolge den Tod beschleunigen könnte; ethisch spricht man von der Doppelwirkung. Nach heutiger Studienlage verkürzen korrekt titrierte Opioide und Benzodiazepine das Leben nicht messbar, sodass diese Konstellation in der Praxis selten ist. Die palliative Sedierung lindert anders nicht beherrschbares Leiden durch Bewusstseinsminderung und ist bei richtiger Indikation erlaubt; Einzelheiten stehen in der Einheit Sterbephase und palliative Sedierung.

Handlungsformen am Lebensende und RechtslageSterben zulassenTherapie begrenzenerlaubt, oft gebotenTherapie am Endedes Lebens: Linderung,erlaubt und gebotenPalliative Sedierungbei refraktärem Leiderlaubt, indiziertAssistierter Suizidstraflos; keineärztliche PflichtTötung auf Verlangenstrafbar§ 216 StGBFVNFEntscheidung desPatienten; begleitenObere Reihe: ärztliche Handlungen mit dem Ziel der Linderung oder dem Verzicht auf nicht gewollte oder nichtindizierte Maßnahmen. Untere Reihe: Handlungen, bei denen der Tod durch den Patienten selbst oder durch einenanderen herbeigeführt wird, sowie der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit. Die Begriffe aktive,passive und indirekte Sterbehilfe gelten als veraltet. Eigene Darstellung, nicht maßstabsgetreu.
Abbildung 3: Handlungsformen am Lebensende nach heutiger Terminologie. Eigene Darstellung

Bei der Tötung auf Verlangen handelt ein anderer; sie ist nach § 216 StGB strafbar, auch wenn der Patient ausdrücklich und ernsthaft darum bittet. In Deutschland wird die Debatte mit besonderer Vorsicht geführt, weil unter der nationalsozialistischen Herrschaft Ärzte an der Ermordung kranker und behinderter Menschen beteiligt waren, die unter dem Wort „Euthanasie“ verschleiert wurde; der Begriff wird hierzulande deshalb gemieden. Der Weltärztebund bezeichnet sie als unethisch. Die Argumente beider Seiten zeigt Tabelle 2.

Tabelle 2: Argumente in der Debatte um die Tötung auf Verlangen
Argumente dafürArgumente dagegen
Selbstbestimmung schließt die Entscheidung über das eigene Lebensende ein.Autonomie verpflichtet niemanden zu töten, und die Tötung beendet jede weitere Selbstbestimmung.
Nicht jedes Leiden lässt sich lindern, auch nicht durch Sedierung.Die häufigsten Gründe wie Schmerz, Atemnot, Depression und Angst sind meist behandelbar.
Mitleid und Fürsorge können den Wunsch nach einem raschen Tod verständlich machen.Alte, kranke und abhängige Menschen könnten sich gedrängt fühlen, niemandem zur Last zu fallen.
Ärzte beeinflussen den Todeszeitpunkt ohnehin durch Therapiebegrenzung.Zwischen Sterbenlassen an einer Krankheit und gezielter Tötung besteht ein Unterschied in Ziel und Ursache.
Gesetzliche Regeln schaffen Transparenz und Kontrolle statt einer Grauzone.Kriterien werden ausgeweitet; Irrtümer sind irreversibel; das Vertrauen in die ärztliche Rolle kann leiden.

Die Niederlande haben die längste Erfahrung. Seit den 1980er Jahren wurde die Tötung auf Verlangen unter Sorgfaltskriterien nicht mehr verfolgt; seit April 2002 bleiben Ärzte nach dem Gesetz zur Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung straffrei, wenn sie sechs Sorgfaltskriterien erfüllen und den Fall melden: ein freiwilliges und wohlüberlegtes Verlangen, aussichtsloses und unerträgliches Leiden, Aufklärung über Lage und Aussichten, die gemeinsame Überzeugung, dass es keine andere annehmbare Lösung gibt, die Konsultation mindestens eines unabhängigen Arztes und eine medizinisch sorgfältige Durchführung. Fünf regionale Kontrollkommissionen aus Jurist, Arzt und Ethiker prüfen jede Meldung nachträglich. Eine tödliche Erkrankung wird nicht verlangt; Grundlage können auch Demenz, psychische Erkrankungen oder eine Häufung von Alterserkrankungen sein, und unter Bedingungen gilt eine schriftliche Verfügung auch für Menschen, die nicht mehr einwilligungsfähig sind. Jugendliche ab zwölf Jahren können ein Verlangen äußern; für jüngere Kinder gibt es seit 2024 eine eigene Regelung.

Tabelle 3: Tötung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung in den Niederlanden
ZeitraumBefund
1990 (landesweite Sterbefallstudie)etwa 2 300 Tötungen auf Verlangen und 400 Suizidhilfen; etwa 1 000 Lebensbeendigungen ohne ausdrückliches Verlangen (0,8 % aller Todesfälle)
2002Gesetz zur Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung tritt in Kraft
2010 (Sterbefallstudie)etwa 2,8 % aller Todesfälle; Lebensbeendigung ohne ausdrückliches Verlangen auf 0,2 % gesunken; rund 80 % der Fälle gemeldet
2025 (Jahresbericht der Kontrollkommissionen)10 341 Meldungen, 6 % aller Todesfälle, 3,8 % mehr als 2024; davon 175 Suizidhilfen (1,7 %), der Rest Tötung auf Verlangen
2025, Grunderkrankungenmehr als 85 % körperliche Erkrankungen wie Krebs, neurologische, Herz-Kreislauf- und Lungenerkrankungen; rund 500 Menschen mit Demenz, davon 11 nicht mehr einwilligungsfähig mit schriftlicher Verfügung; 174 mit psychischer Erkrankung (2024: 219); 475 mit Häufung von Alterserkrankungen
2025, Bewertung7 Fälle als nicht sorgfältig beurteilt, überwiegend wegen Fehlern bei der Durchführung; Weitergabe an Staatsanwaltschaft und Inspektion

Die Zahlen werden unterschiedlich gedeutet. Befürworter sehen Transparenz und Kontrolle: Der Anteil von Lebensbeendigungen ohne ausdrückliches Verlangen, der 1990 bei 0,8 % aller Todesfälle lag, sank in den landesweiten Studien auf etwa 0,2 bis 0,3 %, und nur einzelne Meldungen werden jährlich beanstandet. Kritiker verweisen darauf, dass sich die Meldungen seit 2010 mehr als verdoppelt haben, dass Demenz und psychische Erkrankungen einbezogen wurden und dass erst nach dem Tod auf Grundlage des ärztlichen Berichts kontrolliert wird. Für die Palliativmedizin aufschlussreich sind die Gründe: Schon in den Erhebungen der 1990er Jahre nannten Ärzte als Motiv ihrer Patienten am häufigsten aussichtsloses, unerträgliches Leiden (etwa drei Viertel) und die Angst vor Entwürdigung (gut die Hälfte); Schmerz spielte bei etwa einem Drittel eine Rolle, der Wunsch, der Familie nicht zur Last zu fallen, bei etwa einem Achtel. Ähnliche Regelungen haben Belgien, Luxemburg, Kanada und Spanien; die Schweiz und Österreich erlauben die Suizidhilfe unter Auflagen.

Beim assistierten Suizid führt der Patient die zum Tod führende Handlung selbst aus, ein anderer stellt etwa ein Mittel bereit. Die Beihilfe zum Suizid war in Deutschland immer straflos, bis 2015 § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung verbot. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift am 26.02.2020 für nichtig erklärt (2 BvR 2347/15). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und dabei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen; es ist nicht auf schwere Krankheit beschränkt. Voraussetzung ist ein freiverantwortlicher Entschluss: Fähigkeit zur freien Willensbildung, Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände und Alternativen, kein unzulässiger Druck und eine gewisse Dauerhaftigkeit. Zugleich stellte das Gericht klar, dass niemand zur Suizidhilfe verpflichtet werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte schon 2019 entschieden, dass Ärzte, die einen freiverantwortlichen Suizid begleiten, nicht verpflichtet sind, den Bewusstlosen zu retten. Fehlt die Freiverantwortlichkeit, etwa bei einer akuten psychischen Erkrankung, bleibt die Rettungspflicht bestehen.

Der Deutsche Ärztetag hatte 2011 ein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidhilfe in § 16 der (Muster-)Berufsordnung aufgenommen, das die Landesärztekammern uneinheitlich übernahmen; 2021 strich er den Satz wieder. Maßgeblich ist die jeweilige Berufsordnung der Landesärztekammer. Die Bundesärztekammer betont, dass die Mitwirkung am Suizid keine ärztliche Aufgabe ist und Ärzte sich im Umgang mit Todeswünschen vor allem der Suizidprävention und Linderung verpflichtet sehen. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin hält fest, dass die Durchführung der Suizidhilfe nicht Aufgabe der Hospiz- und Palliativversorgung ist, dass Todeswünsche offen besprochen werden und dass kein Mitarbeitender zur Mitwirkung verpflichtet werden darf. Eine gesetzliche Neuregelung gibt es bis heute (Stand September 2026) nicht: 2023 fanden zwei Gruppenentwürfe im Bundestag keine Mehrheit; eine fraktionsübergreifende Gruppe kündigte im Februar 2026 einen Kompromissentwurf für das erste Halbjahr an, in Kraft ist nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2023 entschieden, dass kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor Gesprächen über diese Frage.

Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF, auch Sterbefasten) ist die Entscheidung eines einwilligungsfähigen Menschen, nicht mehr zu essen und zu trinken, um den Tod früher herbeizuführen. Der Tod tritt meist nach ein bis drei Wochen ein, wobei der Verzicht auf Flüssigkeit die Dauer bestimmt. Die DGP ordnet den FVNF nicht als Suizid ein und hält seine palliativmedizinische Begleitung für zulässig; rechtlich wird die Einordnung weiter diskutiert. Begleitet wird mit Aufklärung über Verlauf und Beschwerden, sorgfältiger Mundpflege gegen Durst, Behandlung von Unruhe und Delir und der Klärung, wie mit einem späteren Wunsch nach Flüssigkeit umgegangen werden soll. Verwandt ist das Absetzen lebensverlängernder Medikamente, etwa hochdosierter Kortikosteroide bei Hirndruck durch einen Tumor: eine zulässige Therapieablehnung mit vorausschauend geplanter Symptomkontrolle.

Lektion 6

Umgang mit Todeswünschen und Würde

Todeswünsche sind bei Menschen mit fortgeschrittener Erkrankung häufig. Die S3-Leitlinie beschreibt sie als Kontinuum: von der Akzeptanz des nahenden Todes ohne Wunsch nach Beschleunigung über den Wunsch, der Tod möge bald kommen, bis zum Wunsch nach Beschleunigung, etwa durch Verzicht auf Behandlung, Suizid oder Tötung auf Verlangen, und zur akuten Suizidalität. Todeswünsche schwanken im Verlauf, und häufig besteht gleichzeitig ein Lebenswille. Die klinische Erfahrung zeigt, dass der Wunsch, das Leben zu verkürzen, eher in früheren und mittleren Phasen einer Erkrankung geäußert wird, aus Angst vor einem befürchteten Zustand, und seltener in der Sterbephase selbst. Ein geäußerter Todeswunsch ist deshalb kein Auftrag, sondern eine Mitteilung, deren Bedeutung erst im Gespräch klar wird.

Hinter einem Todeswunsch können körperliche Ursachen wie unkontrollierte Schmerzen oder Atemnot stehen, psychische wie Depression, Hoffnungslosigkeit und Angst vor dem Sterbeprozess, soziale wie die Sorge, anderen zur Last zu fallen, und existentielle wie Verlust von Würde, Sinn und Kontrolle. Er kann verschiedene Funktionen haben: Er kann Kontrolle sichern („wenn es zu schlimm wird, habe ich einen Ausweg“), einen Appell an Behandelnde oder Angehörige ausdrücken, dem Wunsch dienen, andere zu entlasten, oder unerträgliches Leiden benennen. Manchmal steht ein ungelöster Konflikt in der Familie dahinter. Wer die Funktion versteht, findet oft einen anderen Weg, das dahinterliegende Bedürfnis zu erfüllen.

Evidence Box

Die S3-Leitlinie empfiehlt, Reflexionsgespräche über Leben und Sterben proaktiv anzubieten und mögliche Todeswünsche aktiv anzusprechen. Das aktive Ansprechen von Todeswünschen und Suizidgedanken erhöht das Risiko für Suizidalität nicht; das zeigen systematische Übersichten zur Frage nach Suizidgedanken in Studien und Klinik, und viele Patienten erleben das Gespräch als entlastend. Belegt ist außerdem, dass Todeswünsche bei Patienten mit Depression, starker Symptomlast und Hoffnungslosigkeit häufiger und stabiler sind; diese Faktoren sind behandelbar. Würdezentrierte Interventionen wie die Dignity Therapy verbessern in Studien einzelne Aspekte des Würdeerlebens und werden von Patienten und Angehörigen geschätzt; eine Wirkung auf Todeswünsche ist nicht gesichert.

Das Gespräch beginnt mit einer offenen, wertfreien Haltung. Hilfreich sind Fragen wie „Manche Menschen in Ihrer Lage denken daran, dass sie lieber nicht mehr leben möchten. Kennen Sie solche Gedanken?“ und danach „Was müsste sich ändern, damit das Leben für Sie wieder erträglicher wird?“. Zuhören, das Erleben anerkennen, paraphrasieren und die eigene Betroffenheit in Maßen zeigen, sind wirksamer als schnelles Beruhigen oder Widersprechen. Geklärt werden Stärke, Dauer und Konkretheit: Gibt es Pläne, Mittel, frühere Versuche, einen Zeitpunkt? Bei konkreten Plänen oder akuter Suizidalität wird psychiatrisch mitbeurteilt und für Sicherheit gesorgt.

Wörter wie „unerträglich“, „unwürdig“ oder „friedlich“ sind Wertbegriffe. Gültig sind sie nur für den, der sie über sich selbst sagt. Wenn Angehörige oder Pflegende sagen, ein Zustand sei für den Patienten unerträglich, beschreiben sie oft, was sie selbst kaum ertragen. Leiden hängt auch vom Ort und von den Menschen ab: Patienten, die in einer hektischen Umgebung ohne Zeit und Zuwendung unerträglich leiden, beschreiben ihre Lage nach einer Verlegung auf eine Palliativstation, in ein Hospiz oder nach Hause manchmal schon nach Stunden anders. Entscheidend ist weniger, was in den ersten Stunden medizinisch geschieht, als die Botschaft, die ankommt: Hier nimmt sich jemand Zeit. Für die Beschwerden gibt es Hilfe. Gefühle haben Platz. Der Patient ist wichtig. Auch nachts ist jemand erreichbar.

Würde haben alle Menschen, unabhängig von Kraft, Kontrolle und Leistung. Ein Säugling ist vollständig auf Hilfe angewiesen, ohne dass jemand seine Würde bezweifelt; bei alten und kranken Menschen wird Abhängigkeit dagegen oft als Verlust von Würde gedeutet, auch von den Betroffenen selbst. Verletzt wird Würde meist durch die Umgebung: durch Einsamkeit, weil niemand mehr kommt, durch Windeln, obwohl mit Hilfe der Gang zur Toilette möglich wäre, durch übersehene Schmerzen oder durch Gespräche über den Kopf des Patienten hinweg. Würde zu achten ist deshalb eine tägliche, konkrete Aufgabe. Dazu gehört, nicht jedes Sterben harmonisch machen zu wollen: Wut und Verzweiflung dürfen sein.

Suizidprävention in der Palliativmedizin heißt: Symptome konsequent lindern, Depression erkennen und behandeln, soziale Sorgen lösen, verlässliche Erreichbarkeit zusagen und Therapiebegrenzung als legitime Option aufzeigen. Der Hinweis, dass jede Behandlung abgelehnt werden kann, nimmt vielen Patienten die Angst vor einem ausweglosen Sterben. Todeswünsche lösen bei Behandelnden oft Hilflosigkeit oder Ärger aus; Supervision hilft, handlungsfähig zu bleiben. Mehr in der Einheit Kommunikation mit Patienten und Angehörigen.

Lektion 7

Gesundheitliche Vorausplanung

Gesundheitliche Vorausplanung, international Advance Care Planning, ist mehr als das Ausfüllen eines Formulars. Sie ist ein begleiteter, wiederholter Gesprächsprozess, in dem ein Mensch seine Werte, Ziele und Behandlungswünsche für künftige Krankheitssituationen klärt, mit seinen Angehörigen und dem Vertreter bespricht und aussagekräftig dokumentiert. Im Unterschied zur klassischen Patientenverfügung beginnt sie mit der Frage, was das Leben lebenswert macht, und endet mit konkreten, für Rettungsdienst und Klinik verständlichen Festlegungen, etwa zu Reanimation, Klinikeinweisung und Beatmung. Ein zentrales Element ist die Vertreterwahl: Wer soll sprechen, wenn ich es nicht mehr kann, und weiß diese Person, was ich will? Die Vorsorgevollmacht ist dafür das einfachste Mittel; eine Betreuungsverfügung kann sie ergänzen, falls die Vollmacht angezweifelt wird.

Seit dem Hospiz- und Palliativgesetz von 2015 können stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten, die die Krankenkassen finanzieren (§ 132g SGB V). Die Gespräche führen qualifizierte Gesprächsbegleiter; der Hausarzt wird einbezogen, Rettungsdienst und Krankenhäuser werden informiert, und bei Einwilligungsunfähigkeit wird mit dem Vertreter nach dem mutmaßlichen Willen geplant. Das Angebot ist freiwillig. Der Erfolg hängt davon ab, dass die Dokumente im Notfall beachtet werden.

Evidence Box

Die Evidenz ist gemischt. In der ACTION-Studie, einer cluster-randomisierten Studie in sechs europäischen Ländern mit über 1 100 Patienten mit fortgeschrittenem Lungen- oder Darmkrebs, verbesserte ein strukturiertes Vorausplanungsgespräch weder die Lebensqualität noch die Symptomlast nach zweieinhalb und viereinhalb Monaten (2020); auch Behandlungsintensität und Kosten unterschieden sich nicht. Übersichtsarbeiten zeigen, dass Vorausplanung die Zahl und Qualität dokumentierter Wünsche und die Gespräche über das Lebensende erhöht, während eine bessere Übereinstimmung der tatsächlichen Behandlung mit den Wünschen nicht sicher belegt ist. Eine deutsche kontrollierte Studie in Pflegeheimen fand nach einem regionalen Programm mehr und aussagekräftigere Vorausverfügungen (2014). Die Konsequenz lautet nicht, auf Vorausplanung zu verzichten, sondern sie als fortlaufende Kommunikation mit dem Vertreter zu verstehen, deren Wert vor allem in der Vorbereitung auf Entscheidungen im Moment liegt.

In der Praxis sind drei Ebenen hilfreich: Werte und Ziele allgemein, Szenarien der wahrscheinlichen Verschlechterung mit ihren Optionen, und die Notfallanordnung für die Situation, in der keine Zeit zum Nachfragen bleibt. Vorausplanung wird angeboten, nicht verordnet, und bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustands überprüft. Manche Patienten überlassen Entscheidungen lieber einem Vertrauten; auch das ist autonom und wird dokumentiert.

Besonders wertvoll ist der Notfallbogen für schwer kranke Menschen, die zu Hause oder im Heim leben. Wird er gemeinsam mit dem behandelnden Arzt ausgefüllt, solange der Patient noch entscheiden kann, beruht er auf aktueller Aufklärung und lässt sich im Einsatz ohne Auslegung anwenden. Er gehört gut sichtbar zum Patienten, etwa in eine Mappe am Bett, und wird dem Pflegedienst und dem SAPV-Team bekannt gemacht. Auch Eltern schwer kranker Kinder können gemeinsam mit den Behandelnden vorausplanen und ihre Festlegungen in einem Notfallbogen festhalten; das Kind wird nach seiner Reife einbezogen.

Lektion 8

Fallbeispiele mit Entscheidungen

Die Fälle entwickeln sich mit Ihren Entscheidungen. Jede Entscheidung erhält eine Rückmeldung; danach geht der Fall weiter.

Lektion 9

Merksätze

Merksätze

  • Die vier Prinzipien werden am Fall abgewogen; gegen den Willen eines Einwilligungsfähigen wird nicht behandelt, und Autonomie begründet keinen Anspruch auf nicht indizierte Maßnahmen.
  • Einwilligungsfähigkeit ist entscheidungsbezogen: verstehen, anwenden, abwägen, mitteilen; zuerst fördern, dann beurteilen.
  • Patientenverfügung bindet, wenn sie konkret ist und zutrifft; sonst Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille.
  • Heutige Begriffe: Sterben zulassen, Therapie am Lebensende, palliative Sedierung, assistierter Suizid, Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB strafbar).
  • Seit 2020 ist § 217 StGB nichtig; Suizidhilfe ist straflos, niemand ist zur Mitwirkung verpflichtet, eine gesetzliche Neuregelung steht aus.
  • Todeswünsche proaktiv ansprechen; das erhöht das Suizidrisiko nicht. Funktionen verstehen, Ursachen behandeln.
  • FVNF ist nach DGP kein Suizid; begleiten mit Aufklärung, Mundpflege und Symptomkontrolle.
  • Vorausplanung ist ein Gesprächsprozess mit dem Vertreter; ihr Nutzen für Lebensqualität ist nicht belegt, der Wert liegt in der Vorbereitung.
  • Jede Behandlung braucht Indikation und Einwilligung; bloße Sterbeverlängerung ist nicht indiziert, die Basisbetreuung bleibt immer.
  • Nicht beginnen und beenden sind gleichwertig: im Notfall erst handeln, dann neu entscheiden; Sterbende brauchen Mundpflege, meist keine Infusion.

Aufgaben

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Zum Nachschlagen

Begriffe und Literatur

BegriffBedeutung
PrinzipienethikAbwägung von Autonomie, Nichtschaden, Fürsorge und Gerechtigkeit am Einzelfall
EinwilligungsfähigkeitFähigkeit, eine konkrete Entscheidung zu verstehen, anzuwenden, abzuwägen und mitzuteilen
BehandlungswünscheFestlegungen, die nicht die Form oder Konkretheit einer Patientenverfügung haben, § 1827 Abs. 2 BGB
Sterben zulassenUnterlassen, Begrenzen oder Beenden nicht indizierter oder nicht gewollter lebenserhaltender Maßnahmen
Assistierter SuizidHilfe zur Selbsttötung; die zum Tod führende Handlung führt der Patient selbst aus
Tötung auf VerlangenTötung durch einen anderen auf ausdrückliches Verlangen, strafbar nach § 216 StGB
FVNFfreiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit mit dem Ziel, den Tod früher herbeizuführen
TodeswunschKontinuum vom Wunsch, der Tod möge kommen, bis zur akuten Suizidalität, oft neben einem Lebenswillen
Gesundheitliche Vorausplanungbegleiteter Gesprächsprozess über künftige Behandlung, englisch Advance Care Planning, § 132g SGB V
Ärztliche IndikationUrteil, ob eine grundsätzlich geeignete Maßnahme diesem Patienten in seiner Lage ein erstrebenswertes Ziel erreichbar macht
BasisbetreuungUnterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Symptomlinderung und Stillen empfundenen Hungers und Durstes, unabhängig vom Therapieziel

Literatur

  1. Leitlinienprogramm Onkologie. S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung, Version 3.0, Juli 2026. AWMF 128-001OL, Kapitel Todeswünsche.
  2. Bundesverfassungsgericht. Urteil des Zweiten Senats vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 u. a. (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung).
  3. Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1358, 1816, 1820, 1827 bis 1829 in der Fassung ab 1. Januar 2023; Strafgesetzbuch § 216; SGB V § 132g.
  4. Bundesgerichtshof. Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16 (Bestimmtheit der Patientenverfügung); Urteile vom 03.07.2019, 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 (ärztliche Suizidbegleitung).
  5. Bundesärztekammer. Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB. Dtsch Arztebl 2021;118(29-30).
  6. Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin. Empfehlungen zum Umgang mit dem Wunsch nach Suizidassistenz in der Hospizarbeit und Palliativversorgung. Berlin 2021.
  7. Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin. Positionspapier zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken. Berlin 2019.
  8. Korfage IJ, Carreras G, Arnfeldt Christensen CM et al. Advance care planning in patients with advanced cancer: a 6-country, cluster-randomised clinical trial. PLoS Med 2020;17:e1003422.
  9. in der Schmitten J, Lex K, Mellert C et al. Implementing an advance care planning program in German nursing homes: results of an inter-regionally controlled intervention trial. Dtsch Arztebl Int 2014;111:50-57.
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  11. Beauchamp TL, Childress JF. Principles of Biomedical Ethics. 8. Aufl. New York: Oxford University Press 2019.
  12. Bundesärztekammer. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Arztebl 2011;108(7):A346-A348.
  13. Bundesgerichtshof. Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09 (Behandlungsabbruch); Beschluss vom 08.06.2005, XII ZR 177/03 (Pflegeheim).
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  20. Michalsen A, Hartog CS (Hrsg.). End-of-Life Care in der Intensivmedizin. Springer, Berlin Heidelberg 2013.

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