Jede medizinische Maßnahme braucht zwei Voraussetzungen: eine ärztliche Indikation und die Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters. Die Indikation beantwortet die Frage, ob eine Maßnahme ein Behandlungsziel erreichen kann, das für diesen Patienten sinnvoll ist. Sie ist keine rein technische Feststellung, denn ein Organersatzverfahren kann physiologisch wirksam sein und trotzdem kein Ziel erreichen, das der Patient als lebenswert ansieht. Die Einwilligung beantwortet die Frage, ob der Patient die indizierte Maßnahme will. Fehlt die Indikation, wird die Maßnahme nicht angeboten, auch wenn Angehörige sie verlangen. Fehlt die Einwilligung, wird sie unterlassen oder beendet, auch wenn sie medizinisch sinnvoll wäre. Hinzu kommt als dritte, selbstverständliche Bedingung die Ausführung nach dem aktuellen fachlichen Standard.
Wie man ethisch begründet entscheidet
Drei Denkweisen begegnen einem auch am Krankenbett: Pflichtenethiken fragen, ob eine Handlung einer Verpflichtung entspricht, etwa Leben zu schützen oder die Selbstbestimmung zu achten. Folgenethiken bewerten allein die Konsequenzen, etwa ob eine weitere Behandlung Leiden verlängert. Tugendethiken schauen auf die Haltung der Handelnden. Weil keine dieser Theorien allein trägt, orientiert sich die Medizin an vier mittleren Prinzipien: Fürsorge, Nichtschaden, Achtung der Selbstbestimmung und Gerechtigkeit. Sie gelten jeweils nur so lange unbedingt, wie sie nicht mit einem gleich starken oder stärkeren Prinzip kollidieren; im Einzelfall müssen sie ausgelegt und gegeneinander gewichtet werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen allgemein gültigen Normen und persönlichen Bewertungen: Dass der Wille zu achten ist, gilt für alle. Ob ein Leben mit schweren Einschränkungen als Gewinn erlebt wird, kann dagegen nur aus der Sicht des Betroffenen beantwortet werden.
Für schwierige Einzelfälle hat sich eine Falldiskussion in fünf Schritten bewährt, am besten im multiprofessionellen Team (Abbildung 2). Zuerst wird die medizinische Lage gemeinsam beschrieben, denn Pflegende, Operateure und Intensivmediziner haben oft ganz verschiedene Bilder vom selben Patienten. Anschließend werden nicht einzelne Maßnahmen, sondern ganze Behandlungsstrategien mit ihren Zielen verglichen, vom vollen Einsatz bis zur ausschließlichen Linderung, mit Zwischenstufen wie dem Verzicht auf eine erneute Reanimation. Für jede Strategie werden der beste und der schlechteste zu erwartende Verlauf beschrieben, bei Hirnschädigung möglichst konkret: Mobilität, Wahrnehmung, Kontakt zu anderen, Schmerzen. Im zweiten Schritt fragt das Team zunächst aus der Fürsorgeperspektive, welche Strategie dem Patienten langfristig am meisten nützt; ist eine Lebensverlängerung eindeutig nutzlos, stellt sich die Frage nach dem Willen gar nicht mehr. Danach folgt die Frage, welche Strategie der Patient selbst wählen würde; eine Verfügung wird dabei auch unabhängig von den Angehörigen gelesen. Im dritten Schritt kommen Angehörige, andere Patienten und knappe Mittel in den Blick. Diese Pflichten sind nachrangig und geben höchstens dann den Ausschlag, wenn zwei Wege für den Patienten gleichwertig sind. In der Synthese wird geprüft, ob die Pflichten in dieselbe Richtung weisen; wenn nicht, wird begründet abgewogen. Eine Ausnahme bildet die Ablehnung durch einen aufgeklärten, einwilligungsfähigen Patienten: Sie gilt. Endet die Diskussion mit einer Therapiebegrenzung, wird konkret geplant, welche Maßnahmen entfallen und welcher Weg des Sterbens für den Patienten der beste ist. Wird weiterbehandelt, legt das Team fest, wie auf Komplikationen reagiert wird und wann neu bewertet wird. Der letzte Schritt sucht den stärksten Einwand gegen das Ergebnis und fragt ohne Schuldzuweisung, wie sich der Konflikt künftig vermeiden ließe.
Überversorgung und Nutzlosigkeit
Überversorgung liegt vor, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, die keinen Nutzen für den Patienten haben oder die er nicht will. Die Sektion Ethik der DIVI nennt als Ursachen unter anderem Prognoseunsicherheit, fehlende Kommunikation im Team und mit Angehörigen, Angst vor rechtlichen Folgen, ökonomische Anreize und die Schwierigkeit, eine einmal begonnene Therapie zu beenden. Hinweise sind wiederholte Organversagen ohne Erholung, ein Behandlungsverlauf, den erfahrene Kollegen für aussichtslos halten, und moralischer Stress im Pflegeteam. Überversorgung schadet dem Patienten, belastet Angehörige und Team und bindet Ressourcen.
Für die Frage nach dem Nutzen hilft die Unterscheidung von Wirksamkeit und Nutzen. Eine Beatmung ist wirksam, wenn sie das Blut oxygeniert; nützlich ist sie nur, wenn sie ein Ziel erreicht, das für den Patienten erstrebenswert ist. Im engeren Sinne nutzlos ist eine Maßnahme, die physiologisch versagt, den Tod auch bei maximaler Therapie nicht abwenden kann oder das angestrebte Ziel sicher verfehlt. Das ist ein fachliches Urteil; das Team darf und muss dann die Maßnahme auch ohne Zustimmung der Angehörigen unterlassen. Im weiteren Sinne nutzlos nennt man Maßnahmen mit geringer Erfolgsaussicht, mit einem Ergebnis, das als unzumutbar gilt, oder mit mehr Schaden als Nutzen. Hier fließen Wertungen ein, und die gebühren dem Patienten beziehungsweise seinem Vertreter. Der englische Ausdruck futility verwischt diese Grenze und sollte deshalb vermieden werden.
Ethisch und rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen dem Nichtbeginnen und dem Beenden einer Maßnahme. Beide sind geboten, wenn Indikation oder Einwilligung fehlen. Das Beenden fällt psychologisch schwerer, darf aber nicht dazu führen, dass eine Therapie gar nicht erst begonnen wird, nur weil man sie später nicht mehr beenden zu können glaubt. Umgekehrt muss eine gescheiterte Maßnahme nicht bis zum Tod fortgeführt werden; wer sie fortsetzt, obwohl sie nichts mehr bewirkt, braucht dafür eine Begründung. Ein bestimmter Beginn der Sterbephase ist für die Entscheidung nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat 2010 klargestellt, dass ein dem Patientenwillen entsprechender Behandlungsabbruch durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer Behandlung gerechtfertigt ist.
| Empfohlen | Bedeutung | Zu vermeiden, weil |
|---|---|---|
| Therapiezieländerung | Wechsel von der Heilung oder Lebensverlängerung zu Linderung und Begleitung | „Therapieabbruch“ unterstellt, die Behandlung ende; sie wird umgestellt |
| Therapiebegrenzung | weitgehender Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, als Nichtbeginnen oder Beenden | „Therapiereduktion“ ist unscharf, weil auch im kurativen Verlauf ständig reduziert wird |
| Basisbetreuung | menschliche Nähe, Linderung belastender Beschwerden wie Schmerz oder Atemnot, Mundpflege gegen Durst, Körperpflege | „Minimaltherapie“ klingt nach Rückzug vom Patienten |
| Ineffektivität | Maßnahme wirkt nicht oder erreicht nicht die vom Patienten erwartete Lebensqualität | „futility“ trennt nicht zwischen Wirkungslosigkeit und fehlendem Nutzen |
| konkrete Anordnung | schriftlich, welche Maßnahmen entfallen und welche bleiben | „Therapie einfrieren“ verschiebt meist nur die fällige Entscheidung |
| Behandlungsabbruch | nur als juristischer Begriff des Bundesgerichtshofs | „Euthanasie“ ist durch die Verbrechen im Nationalsozialismus belastet; Tötung auf Verlangen bleibt strafbar (§ 216 StGB) |