Eine palliative Krise ist eine akute Verschlechterung bei einem Patienten mit fortgeschrittener, nicht heilbarer Erkrankung, die rasches Handeln verlangt und die bisherige Versorgung überfordert. Sie kann körperlich sein, etwa eine Atemnotattacke oder eine Blutung, psychisch, etwa Panik oder Suizidgedanken, oder sozial, wenn die pflegende Ehefrau nicht mehr kann. Im Unterschied zum allgemeinen Notfall ist die Frage nicht nur, was medizinisch möglich ist, sondern was für diesen Patienten angemessen ist. Dieselbe Hyperkalzämie wird bei einer Patientin mit Brustkrebs und guter Prognose ursächlich behandelt, bei einem Patienten in seinen letzten Tagen nicht einmal gemessen.
Die meisten Krisen lassen sich vorhersehen. Ein Tumor am Hals kann in die Arteria carotis einbrechen, ein Bronchialkarzinom verursacht Atemnot und Hämoptysen, Wirbelsäulenmetastasen führen zur Rückenmarkkompression, ein Hirntumor zu Anfällen. Deshalb gehört zu jedem palliativmedizinischen Therapieplan ein vorausschauender Krisenplan. Er beruht auf einem Gespräch über Ziele und Grenzen, das geführt wird, solange der Patient selbst entscheiden kann, und hält das Ergebnis so fest, dass es nachts von fremden Helfern verstanden wird.
Der Notfallbogen, in manchen Regionen Palliativausweis oder ärztliche Anordnung für den Notfall genannt, fasst auf einer Seite zusammen: Diagnose und Prognose, Therapieziel, Entscheidung zu Reanimation, Intubation und Krankenhauseinweisung, die wichtigsten Symptome mit Bedarfsmedikation, Vertreter und Erreichbarkeit des Palliativteams. Er ersetzt keine Patientenverfügung, ergänzt sie aber um konkrete ärztliche Anordnungen. Der Bogen liegt sichtbar in der Wohnung, und die Angehörigen wissen, dass sie ihn dem Rettungsdienst zeigen.
Die Bedarfsmedikation steht beschriftet am Bett: Substanz, Dosis, Weg, frühestes Wiederholungsintervall und Höchstzahl der Gaben. Der subkutane Weg über eine liegende Butterfly-Kanüle ist für Angehörige und Pflegedienst gut erlernbar; bukkale und intranasale Gaben wirken schneller, sind für viele Substanzen aber nicht zugelassen. Betäubungsmittel darf der Arzt einem ambulanten Palliativpatienten zur Überbrückung einer Krise überlassen, wenn die Apotheke den Bedarf nicht rechtzeitig decken kann (§ 13 Abs. 1a BtMG, mit Dokumentationspflicht); Hospize und SAPV-Teams dürfen einen Notfallvorrat halten (§ 5c BtMVV). Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung stellt eine Rufbereitschaft rund um die Uhr (§ 37b SGB V). Ein Anruf dort ist in vielen Krisen der erste und wirksamste Schritt.
Viele Palliativteams sprechen deshalb lieber von einer Symptomkrise als von einem Notfall. Das Wort Notfall legt ein unvorhersehbares Ereignis nahe, doch die meisten dieser Situationen kündigen sich im Verlauf der Grunderkrankung an. Hilfreich ist eine Einteilung nach der Ursache. Manche Ereignisse haben mit der Grunderkrankung nichts zu tun, etwa ein Herzinfarkt oder ein Sturz mit Schenkelhalsfraktur. Andere folgen aus der Behandlung, etwa eine Opioidüberdosierung bei Nierenversagen oder eine Infektion unter Chemotherapie. Wieder andere sind neue Komplikationen des Tumors, etwa eine Rückenmarkkompression, oder die Zuspitzung eines bekannten Symptoms wie der Atemnot. Als eigene Gruppe gelten psychosoziale Krisen, bei denen nicht der Körper, sondern die Erschöpfung und Angst der Familie den Hilferuf auslösen. Die Einordnung ist mehr als Systematik: Ein Ereignis ohne Bezug zur Grunderkrankung kann bei gutem Allgemeinzustand ganz normal behandelt werden, während die Zuspitzung eines bekannten Symptoms fast immer vor Ort gelindert werden kann. Erhebungen aus dem deutschen Notarztdienst fanden um 2010, dass einige Prozent aller Einsätze Patienten in einer Palliativsituation betrafen und dass sich die Teams auf diese Einsätze oft schlecht vorbereitet fühlten.
Aus der Erfahrung ambulanter Teams lassen sich einige Regeln ableiten. Der Plan liegt schriftlich vor, und er wird mit Patient und Familie ehrlich besprochen: welche Beschwerden zu erwarten sind, was dann zu tun ist und wen man anruft. Gemeinsam wird geklärt, welche Zeichen zum normalen Sterben gehören, etwa längere Atempausen oder kühle Hände, und welche auf Leiden hinweisen, etwa Unruhe, Schwitzen, Tränen oder fahrige Bewegungen der Arme. Angehörige, die gelernt haben, Symptome zu erkennen und die Bedarfsmedikation zu geben, fühlen sich sicherer, rufen seltener den Rettungsdienst und erreichen eine bessere Linderung. Die Medikamente liegen in der Wohnung, aber sicher verschlossen, denn eine einzige retardierte Opioidtablette oder ein Fentanylpräparat kann ein Kleinkind töten. Beim Planen wird geprüft, was die Helfer tatsächlich können: Eine hochbetagte Ehefrau mit steifen Fingern kommt mit einem Nasenzerstäuber oder einer kindergesicherten Blisterpackung womöglich nicht zurecht; dann wird die Packung vorab geöffnet oder ein anderer Weg gewählt. Die laufende Symptomkontrolle gegen Schmerz, Atemnot, Übelkeit oder Juckreiz geht während der Krise weiter. Und das Team hält regelmäßig Kontakt, denn schon das Wissen, jederzeit jemanden erreichen zu können, nimmt Angst und macht nächtliche Notrufe seltener.
Auch der Weg der Medikamente wird vorher bedacht. Intravenös wirkt am schnellsten, ist zu Hause aber nur bei liegendem Port oder zentralem Katheter praktikabel. Intranasale und bukkale Gaben wirken fast so rasch und sind für Angehörige leicht erlernbar. Die subkutane Injektion ist sicher und einfach, braucht aber bis zur vollen Wirkung oft 15 bis 30 Minuten, was in einer Erstickungs- oder Blutungskrise zu lang sein kann. Intramuskuläre Injektionen sind schmerzhaft, wirken bei schlechter Durchblutung unzuverlässig und bleiben seltenen Ausnahmen vorbehalten.
Beim Formulieren des Notfallbogens hilft eine positive Sprache. Statt nur festzuhalten, was unterbleiben soll, wird beschrieben, was erreicht werden soll, etwa möglichst viel Zeit zu Hause und gute Linderung. Im englischen Sprachraum stieg die Akzeptanz solcher Anordnungen deutlich, als statt „do not resuscitate“ die Formulierung „allow natural death“ verwendet wurde. Bewährt hat sich eine Stufung in drei Behandlungsziele: uneingeschränkte Behandlung einschließlich Intensivtherapie; begrenzte Behandlung, etwa Krankenhaus und Infusion, aber keine Reanimation und keine Beatmung; oder ausschließlich lindernde Maßnahmen ohne Notarzt und Einweisung, stattdessen Anruf beim Palliativteam. Zu jedem führenden Symptom steht eine konkrete Anweisung, zum Beispiel bei Atemnot eine bestimmte Dosis eines Opioids, bei Panik ein Benzodiazepin, bei Rasselatmung ein Anticholinergikum. Der Arzt unterschreibt den Bogen als Anordnung, und bei jeder Änderung des Zustands wird er überprüft. Er ergänzt, ersetzt aber nicht die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfahren am Sterbebett überflüssig macht.
| Führendes Problem | Typische Krisen | Was vorher bereitliegt |
|---|---|---|
| Hirntumor oder Hirnmetastasen | Anfall, Erbrechen durch Hirndruck, Delir, zunehmende Eintrübung | Midazolam bukkal oder intranasal, Dexamethasonplan, Absprache zum Umgang mit Eintrübung |
| Kopf-Hals-Tumor, obere Atemwege | Atemnotattacke, Stridor, Blutung, Todesangst | dunkle Tücher, Midazolam, Plan für Trachealkanüle, Anwesenheit |
| Lunge | Atemnot, Hämoptysen, Pneumonie, Rasselatmung | Opioid und Benzodiazepin, Ventilator, Absprache zu Antibiotika |
| Neuromuskuläre Erkrankung | Atemnotkrise, Verschlucken, Sekretverhalt, Angst | Grenze der Beatmung festgelegt, Bedarfsmedikation, Hustenhilfe |
| Niere | Unruhe, Myoklonien, Übelkeit, Eintrübung | Hydromorphon statt Morphin, Haloperidol, Midazolam niedrig dosiert |
| Leber | Enzephalopathie, Varizenblutung, Unruhe | Lactulose, Blutungsplan, Benzodiazepine sparsam |
| Magen-Darm-Trakt | Erbrechen, Ileus, Kolik, Blutung | Antiemetikum und Butylscopolamin subkutan, gegebenenfalls Ablaufsonde |
| Wirbelsäulenmetastasen | Schmerzkrise, Rückenmarkkompression, Fraktur | Warnzeichen erklärt, Dexamethason, Weg zur Bildgebung vereinbart |
Für Betäubungsmittel gelten in der Krise einige Sonderregeln. Ist kein Betäubungsmittelrezept zur Hand, darf der Arzt im Notfall auf einem gewöhnlichen Rezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ verordnen; das Betäubungsmittelrezept wird unverzüglich nachgereicht und mit „N“ gekennzeichnet. Injiziert der Arzt ein Opioid aus seinem Praxisbedarf, ist das unproblematisch; den Rest einer Ampulle oder weitere Dosen darf er dem Patienten aber nur unter den Bedingungen des § 13 Abs. 1a BtMG überlassen. Dazu gehört, dass er zuvor bei einer dienstbereiten Apotheke nachgefragt hat, dass die Menge den Bedarf von höchstens drei Tagen deckt und dass Arzt und Apotheke die vorgeschriebenen Angaben dokumentieren und aufbewahren. Nicht mehr benötigte Betäubungsmittel eines Verstorbenen dürfen in Heimen, Hospizen und in der SAPV unter den Voraussetzungen der BtMVV für einen anderen Patienten verwendet oder in den Notfallvorrat übernommen werden.
Randomisierte Studien zu Krisenplänen gibt es kaum; die Empfehlungen beruhen auf Expertenkonsens und Beobachtungsdaten. Die S3-Leitlinie empfiehlt, Krisen vorausschauend zu besprechen und Bedarfsmedikation schriftlich anzuordnen. In Kohortenstudien geht eine Betreuung durch spezialisierte ambulante Teams mit weniger Krankenhausaufnahmen am Lebensende und häufigerem Sterben zu Hause einher. Das Konsensuspapier deutscher Fachgesellschaften zur Palliativmedizin in Akut-, Notfall- und Intensivmedizin (2023) betont die Vorausplanung und den raschen Informationsfluss zwischen Palliativteam und Rettungsdienst.