Die geburtshilfliche Anästhesie hat eine eigene Logik. Sie betreut zwei Patienten zugleich, arbeitet häufig nachts und unter Zeitdruck, und ihre schwersten Zwischenfälle entstehen selten aus einer seltenen Krankheit, sondern aus vorhersehbaren Lücken: ein Katheter, der nicht rechtzeitig lag, ein Atemweg, der nicht vorab beurteilt wurde, eine Verständigung, die in der entscheidenden Minute scheitert. Diese Einheit behandelt deshalb die Voraussetzungen, auf denen alle weiteren Verfahren aufbauen: Strukturen, Dringlichkeit, Aufklärung, Risikoerkennung, Aspirationsschutz und die Anästhesie bei Eingriffen außerhalb der Geburt. Grundlage ist die im Juni 2026 aktualisierte S1-Leitlinie „Die geburtshilfliche Analgesie und Anästhesie“.1 Die Grundzüge der Verfahren stehen in der Einheit Anästhesie in der Geburtshilfe, die Geburtsanalgesie in der Einheit Geburtsanalgesie.
Physiologie als Entscheidungsgrundlage
Die physiologischen Veränderungen der Schwangerschaft sind in der Kachel Physiologie der Schwangerschaft, Plazenta und Fetus ausführlich dargestellt, besonders in der Einheit Physiologische Veränderungen der Schwangerschaft. Für die Organisation genügt es, sie als Liste von Entscheidungen zu lesen: Jede Veränderung verlangt eine bestimmte Vorbereitung, und jede fehlende Vorbereitung wird im Notfall teuer. Tabelle 1 fasst diese Übersetzung zusammen. Zwei Zahlen verdeutlichen, warum der Atemweg die Organisation bestimmt: In einer multizentrischen Kohorte mit 14 748 Allgemeinanästhesien zur Sectio war die Intubation bei 1 von 49 Frauen schwierig und bei 1 von 808 misslang sie.2 Jede Allgemeinanästhesie, die durch einen rechtzeitig gelegten Katheter vermieden wird, vermeidet dieses Risiko.
| Bereich | Veränderung | organisatorische Konsequenz |
|---|---|---|
| Oxygenierung | kleinere funktionelle Residualkapazität, höherer Sauerstoffverbrauch; rasche Entsättigung in Apnoe | Präoxygenierung als fester Schritt, Allgemeinanästhesie nur mit vorbereitetem Rückfallplan |
| Atemweg | Schleimhautödem, Zunahme unter der Geburt; schwierige Intubation 1:49 bei Sectio in Allgemeinanästhesie 2 | Atemweg antepartal und unmittelbar vor der Narkose beurteilen; Videolaryngoskop im Sectio-OP |
| Magen | Sphinkterschwäche; Entleerung unter Wehen und nach systemischen Opioiden verzögert 3 | Nahrungsanamnese, Aspirationsprophylaxe vor Allgemeinanästhesie, Regionalanästhesie bevorzugen |
| Kreislauf | aortokavale Kompression in Rückenlage mit wachsendem Uterus 4 | Sectio: routinemäßige Linksseitenlage von 15 bis 20° verzichtbar, bei Hypotonie mindestens 30° 1; Operationen außerhalb der Geburtshilfe: Uterus nach links verlagern 4 |
| Gerinnung | prokoagulatorische Verschiebung, hohes Fibrinogen | Thromboseprophylaxe planen; Zeitfenster für neuraxiale Verfahren mit der Antikoagulation abstimmen |
| Nervensystem | geringerer Anästhetikabedarf; Awareness bei Sectio in Allgemeinanästhesie dennoch häufiger 4 | Narkosetiefe bewusst führen, nicht aus Sorge um das Kind zu flach |
Strukturvorgaben: Räume, Personal, Überwachung
Die S1-Leitlinie verlangt, dass Analgesie und Anästhesie in Räumen stattfinden, die die Überwachung von Mutter und Kind sowie Beatmung und Reanimation erlauben. Durchführung und Überwachung liegen bei in der Technik erfahrenem ärztlichem Personal oder erfolgen unter dessen unmittelbarer Aufsicht; ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung soll fachärztliche Unterstützung kurzfristig verfügbar sein. Eine eingewiesene Assistenzperson ist anwesend, ein venöser Zugang wird vor Beginn gelegt, und die durchführende Person bleibt, bis die volle Wirkung erreicht und der Kreislauf stabil ist.1 Vor und für mindestens 30 Minuten nach Anlage einer Periduralanalgesie wird das CTG kontrolliert.1 Die Überwachung nach einer Sectio im Kreißsaal muss den personellen Standards eines Aufwachraums entsprechen; eine Nachbeobachtung „nebenbei“ durch die Hebamme, die zugleich eine andere Geburt betreut, erfüllt diese Forderung nicht.1
Zeitlich sind zwei Vorgaben maßgeblich. Nach der S1-Leitlinie soll innerhalb von 10 Minuten anästhesiologisches Personal im Kreißsaal verfügbar sein, und jede geburtshilfliche Abteilung muss für die Notsectio eine Entscheidungs-Entbindungs-Zeit (E-E-Zeit) von unter 20 Minuten jederzeit einhalten können.1 Die Fachempfehlung der geburtshilflichen Fachgesellschaften zu Versorgungsstrukturen von 2023 bestätigt diese Grenze und verlangt, dass die in Notsituationen erforderlichen Fachpersonen, ausdrücklich einschließlich Facharzt für Anästhesie sowie Anästhesie- und OP-Pflege, jederzeit kurzfristig verfügbar sind.5 Beide Vorgaben sind Strukturforderungen. Sie werden nicht in der Nacht des Notfalls erfüllt, sondern durch Dienstplan, Wege, vorbereitete Arbeitsplätze und eingeübte Abläufe.
Zur Struktur gehört auch die Versorgung des Neugeborenen. Für die Erstversorgung ist nach der Leitlinie die Geburtshilfe ärztlich-organisatorisch verantwortlich; bei kranken Neugeborenen wird je nach Versorgungsstufe die Neonatologie hinzugezogen. Anästhesiologisches Personal im Kreißsaal soll die Erstversorgung und Reanimation Neugeborener beherrschen, weil es in manchen Situationen als einzige Person mit Atemwegserfahrung sofort verfügbar ist.1 Die Zuständigkeiten gehören schriftlich geregelt, bevor sie gebraucht werden.